Rechtsprechung
LG Hamburg, 12.11.2008 - 312 O 733/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unlauterer Wettbewerb: Lieferfristklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 308 Nr. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Die Klausel "Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang” ist nicht wettbewerbswidrig
Papierfundstellen
- MMR 2009, 871 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 03.04.2007 - 5 W 73/07
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Bestimmtheit einer Klausel zu …
Auszug aus LG Hamburg, 12.11.2008 - 312 O 733/08
Die Kammer kann die Beurteilung des Kammergerichts Berlin in dem Beschluss vom 3.4.2007 (NJW 2007, 2266), wonach mit dieser Klausel sich der Verwender gleichsam beliebig die Festlegung der Leistungszeit vorbehält, nicht teilen. - BGH, 04.06.1986 - I ZR 43/84
Tomatenmark; Irreführung des Verkehrs wegen Nichtlieferbarkeit eines von mehreren …
Auszug aus LG Hamburg, 12.11.2008 - 312 O 733/08
Das ist etwas, womit der verständige Verbraucher ohnehin rechnet, der wie der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BGH, Urt.v. 4.6.86 - I ZR 43/84 "Tomatenmark"; WRP 87, 101 = GRUR 87, 52) ausgeführt hat, durchaus damit rechnet, dass es im Geschäftsverkehr fast unvermeidlich zu vereinzelten Fehlleistungen kommen kann.
- OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55/11
Unwirksame AGB-Klausel über Lieferfrist
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08) bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. - OLG Hamm, 18.09.2012 - 4 U 105/12
Verbraucherschutz: Vertragsklauseln mit einer nicht hinreichend bestimmten …
§ 308 Nr. 1 BGB will verhindern, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt wird (LG Hamburg MMR 2009, 871).