Rechtsprechung
LG Hamburg, 31.03.1999 - 315 O 129/99 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.03.1999 - 315 O 129/99
- OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 200/99
Rechtsprechung
LG Hamburg, 31.03.1999 - 315 O 143/99, 315 O 115/99, 315 O 129/99 |
Zitiervorschläge
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.1999 - 315 O 143/99, 315 O 115/99, 315 O 129/99 (https://dejure.org/1999,39071)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 1999 - 315 O 143/99, 315 O 115/99, 315 O 129/99 (https://dejure.org/1999,39071)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R
Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion - …
(6) Nach der neuen Fassung der AMRL, die am 1. April 1999 in Kraft treten sollte, jedoch durch einstweilige Verfügung hieran gehindert wurde (LG Hamburg vom 31. März 1999 - 315 O 143/99 ua, s MedR 1999, 268), würde im Ergebnis nichts anderes gelten. - OLG München, 20.01.2000 - U (K) 4428/99
Zulässigkeit des Ausschlusses von der Verordnungsfähigkeit durch den …
Nachdem das Landgericht Hamburg bereits am 31.03.1999 in insgesamt drei durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügungen (u.a. 315 O 115/99 und 315 O 129/99, Anl. Ast. 22 a und 23) die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger gemäß § 94 Abs. 2 SGB V im aus den erwähnten Urteilen ersichtlichen Umfang untersagt hatte, hat der Antragsgegner beschlossen, auf eine Veröffentlichung der gesamten Richtlinie für den Zeitraum des rechtlichen Bestandes der in den erwähnten Urteilen ausgesprochenen Verbote zu verzichten. - OLG München, 11.11.1999 - U (K) 4428/99
Bundesausschuß; Richtlinie; Kompetenz; Ausschluß einer Arzneimittelgruppe; …
Nachdem das Landgericht Hamburg bereits am 31.03.1999 in insgesamt drei durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügungen (u.a. 315 O 115/99 und 315 O 129/99, Anl. Ast. 22 a und 23) die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger gemäß § 94 Abs. 2 SGB V im aus den erwähnten Urteilen ersichtlichen Umfang untersagt hatte, hat der Antragsgegner beschlossen, auf eine Veröffentlichung der gesamten Richtlinie für den Zeitraum des rechtlichen Bestandes der in den erwähnten Urteilen ausgesprochenen Verbote zu verzichten.