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   LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08   

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LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08 (https://dejure.org/2010,82837)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 315 O 541/08 (https://dejure.org/2010,82837)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 315 O 541/08 (https://dejure.org/2010,82837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 24 MarkenG
    Unterlassungsanspruch wegen Identverletzung der Marke im Zusammenhang mit einem Tuningangebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Markenmäßig verwendet ist ein Zeichen insbesondere, wenn es im Rahmen einer Produktbezeichnung benutzt wird, weil hierdurch eine Beeinträchtigung der Funktion der Marke eintritt, gegen die der Markeninhaber geschützt ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1162 - DAX; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 14 Rn 91).

    Entscheidend ist allein, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (s. BGH GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CD-fix; GRUR 2008, 798 - POST; GRUR 2009, 1162 - DAX; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 23 Rn 92).

    Es geht mithin aus Sicht der Kammer um den - von § 23 Nr. 2 MarkenG nicht mehr erfassten - Fall, dass für die Bezeichnung der angebotenen Ware selbst ein Zeichen verwendet wird, ohne dass dieses Zeichen einen irgendwie beschreibenden (dazu BGH GRUR 2008, 798 - POST) oder erkennbar auf eine fremde Marke bzw. die mit der fremden Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung bezugnehmenden (so wohl der Gesichtspunkt in BGH GRUR 2009, 1162 - DAX unter Nr. 53 ff.) Inhalt hätte.

    Im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers muss sich die Bezugnahme auf eine Marke sodann auf das Maß beschränken, das zur Benutzung des Bezugswerts erforderlich ist (s. BGH GRUR 2009, 1162 Rn 35 - DAX).

    Die Interessen der Beklagten an einem möglichst effektiven Vertrieb ihrer Fahrzeuge haben dahinter zurückzutreten (vgl. im Übrigen BGH GRUR 2009, 1162 - DAX: Dort beschränkt sich die Interessenabwägung betreffend die Verwendung des Klagzeichens "DivDax" innerhalb des angegriffenen Zeichens "Unlimited DivDax ® Indexzertifikat" auf den Hinweis - Rn 62: "Die Benutzung des Zeichens DivDAX® als Bestandteil der angegriffenen Gesamtbezeichnung der Kl. verstößt auch gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG. Die Kl. handelt den berechtigten Interessen der Bekl. als Markeninhaberin in unlauterer Weise zuwider, wenn sie das markenrechtlich geschützte Zeichen als Herkunftsbezeichnung ihres Wertpapiers verwendet" Der Fall ist dem vorliegenden insoweit vergleichbar, als auch hier die Beklagte das fremde Zeichen zur Kennzeichnung des von ihr veränderten Gesamtprodukts für sich in Anspruch nimmt).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Die Beklagte kann sich auf diese Rechtsprechung möglicherweise schon deshalb nicht stützen, weil sie das dem Originalzeichen gegenübergestellte eigene Kennzeichen, soweit ersichtlich, nicht auf der beworbenen Ware selbst anbringt, sondern den "Techart - Zusatz " lediglich in der Werbung verwendet (zu dem Erfordernis des Anbringens auf der Ware selbst s. BGH GRUR 1996, 271 - gefärbte Jeans).

    Denn der von den Beklagten gewählte Zusatz "mit Techart - Umbau" ist jedenfalls inhaltlich nicht hinreichend eindeutig (s. zu diesem Erfordernis insbes. BGH GRUR 1996, 271 - gefärbte Jeans).

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Zum Feststellungsinteresse genügt zwar nicht eine entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts (BGH GRUR 1990, 744 - Feuer, Eis und der Dynamit I; GRUR 2001, 849 - Remailing-Angebot); andererseits ist ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich.

    Es genügt nach der Rechtsprechung sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (BGH GRUR 2001, 849 - Remailing-Angebot).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 169/05

    POST

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Entscheidend ist allein, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (s. BGH GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CD-fix; GRUR 2008, 798 - POST; GRUR 2009, 1162 - DAX; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 23 Rn 92).

    Es geht mithin aus Sicht der Kammer um den - von § 23 Nr. 2 MarkenG nicht mehr erfassten - Fall, dass für die Bezeichnung der angebotenen Ware selbst ein Zeichen verwendet wird, ohne dass dieses Zeichen einen irgendwie beschreibenden (dazu BGH GRUR 2008, 798 - POST) oder erkennbar auf eine fremde Marke bzw. die mit der fremden Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung bezugnehmenden (so wohl der Gesichtspunkt in BGH GRUR 2009, 1162 - DAX unter Nr. 53 ff.) Inhalt hätte.

  • OLG Köln, 31.10.2007 - 6 U 13/07

    "Getunter Bentley" - Zur Rechtmäßigkeit der Verwendung der Originalmarke beim

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Nach dieser Entscheidung kann die Darstellung einer fremden Marke, auf die sich eigene Leistungen beziehen, notwendig sein, wenn der ästhetische Eindruck, auf den es für den Absatz der eigenen Leistungen in erster Linie ankomme, nur auf diese Weise vermittelt werden könne (in dieselbe Richtung OLG Köln, NJOZ 2008, 3518, s. Anlage B 6).

    Ebenso verhält es sich mit der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (Az 6 U 13/07 - Getunter Bentley - Anlage B 6).

  • OLG Hamburg, 11.01.2001 - 3 U 58/00
    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Das ist ein Einsatz der Zeichen als Herkunftshinweis (s. allg. auch OLG Hamburg GRUR 2001, 749 zu markenmäßigen Verwendung von "STEINWAY (&SONS)" innerhalb des Zeichens "PIANOVA based on STEINWAY (&SONS)") .

    Der angesprochene Verkehr wird angesichts der Voranstellung von "Porsche" (vor dem Zusatz mit ...-UmbaW) davon ausgehen, dass der betreffende Wagen zumindest in seinen wesentlichen, die Qualitätserwartung des Verkehrs an einen Porsche erfüllenden Bestandteilen so erhalten geblieben ist, dass die Anführung (und Voranstellung!) der Marke der Klägerin gerechtfertigt ist (zu diesem Aspekt s. OLG Hamburg GRUR 2001, 749 - Pianova based on Steinway, dort für weniger einschneidende nachgeordnete Anführung der fremden Marke "Steinway&Sons " ).

  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 259/95

    "VENUS MULTI"; Umbau eines nicht mehr als Geldspielgerät zugelassenen

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    In dieser Konstellation hat der BGH argumentiert, die herkunftshinweisende Funktion einer Marke könne unter besonderen Umständen dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht werde, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt sei (unter Verweis auf BGH GRUR 1998, 697 - VENUS MULTI).

    (3) Aus der Reihe dieser Entscheidungen lässt sich zuletzt noch auf das ältere Urteil "VENUS MULTI" verweisen (abgedruckt z.B. in NJW-RR 1998, 1418 - Anlage B 17; zur Entscheidung s. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 Rn 149).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Der enge und unlösbare Zusammenhang zwischen der angebotenen Dienstleistung und der Ware, auf die sie sich bezieht, führt dazu, dass das Zeichen als Herkunftshinweis für ebendiese Waren dient (s. auch EuGH GRUR 2007, 318, 319 - Opel).

    Wird aber ein Zeichen als Kennzeichnung des dem Zeichenverwender als Händler zuzurechnenden eigenen Angebots an Originalwaren verstanden, so liegt auch dann keine bloße Markennennung vor, wenn das Zeichen erkennbar nicht als eigenes, sondern als fremdes, z.B. des Herstellers dieser Waren, verwendet wird (s. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 14 Rn 147; offener EuGH GRUR 2007, 318, 320 (Nr. 42 - 43) - Adam Opel/Autec).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 258/98

    GERRI/KERRY Spring

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Ein Indiz für die Unlauterkeit wäre hier die zugleich beschreibende und kennzeichenmäßige Verwendung des verletzten Zeichens, weil eine etwaig beschreibende Verwendung (zu den Zweifeln der Kammer hieran s. die vorstehenden Ausführungen) hinter die kennzeichenmäßige Verwendung weitestgehend zurücktreten würde (s. dazu BGH GRUR 2002, 613 - Gerri/Kerry Spring; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 50 - Off Road).
  • OLG Hamburg, 12.10.1989 - 3 U 50/89

    Anforderungen an die Bezeichnung von Aromastoffen auf dem Etikett einer

    Auszug aus LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
    Es braucht nur eine gewisse, nicht einmal hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (BGH WRP 1990, 530 - caffalone; WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

  • OLG München, 13.02.2003 - 29 U 3639/02

    Zur Notwendigkeit der Benutzung einer Marke oder geschäftlichen

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

  • OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 128/03

    Mögliche Markenrechtsverletzung durch Verwendung des Zeitschriftentitels "auto,

  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 37/01

    "Aluminiumräder"; Zulässigkeit der Werbung für eigene unter Abbildung von fremden

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

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