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   LG Hamburg, 17.09.2009 - 318 T 34/09   

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https://dejure.org/2009,27280
LG Hamburg, 17.09.2009 - 318 T 34/09 (https://dejure.org/2009,27280)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - 318 T 34/09 (https://dejure.org/2009,27280)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2009 - 318 T 34/09 (https://dejure.org/2009,27280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streiwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hamburger Formel: Streitwertberechnung in Anfechtungsverfahren zur WEG-Abrechnung (IMR 2010, 355)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 144
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2009 - 318 T 34/09
    Bezüglich der Anfechtung des unter TOP 2 gefassten Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2007 ist das Gesamtinteresse nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (ZMR 2009, 71) nach der sog. Hamburger Formel zu bestimmen, d.h. nach dem vollen Anteil der Klägerin zuzüglich 25 % der restlichen Gesamtkosten.
  • KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13

    Wonach richtet sich der Streitwert bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?

    b) Andere wiederum wenden die sogenannte "Hamburger Formel" an, wonach sich das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende Gesamtinteresse aus dem Einzelinteresse des Klägers und 25% des nach Abzug des Einzelinteresses des Klägers noch verbleibenden Gesamtinteresses zusammensetzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 9 W 34/10 -, Rn. 3; LG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2009 - 318 T 34/09 -, Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands (so zuletzt OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010 a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 13.04.2010, Az. 14 T 2469/10 WEG; aber auch OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00 a.a.O. (Gesamtanfechtung)), ermitteln vorwiegend norddeutsche Gerichte bei der hier interessierenden Teilanfechtung das Interesse anhand der "Hamburger Formel", nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses, was zu tendenziell höheren Werten führt (vgl. z.B. OLG Hamburg, B. v. 17.06.2010, Az. 9 W 34/10, ZMR 2010, 943; LG Hamburg, B. v. 17.09.2009, Az. 318 T 34/09, ZMR 2010, 144).
  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

    Die Kammer sieht keinen durchgreifenden Grund, von ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 10.10.2008 - 318 T 79/08, ZMR 2009, 71; Beschluss vom 17.09.2009 - 318 T 34/09, ZMR 2010, 144; Beschluss vom 03.09.2010 - 318 T 54/10, ZMR 2011, 160; Beschluss vom 30.12.2010 - 318 T 75/10, ZMR 2011, 409; Urteil vom 17.02.2016 - 318 S 74/15, ZMR 2016, 391) abzuweichen und verweist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen.
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