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   AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13   

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AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13 (https://dejure.org/2013,51011)
AG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 31c C 225/13 (https://dejure.org/2013,51011)
AG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2013 - 31c C 225/13 (https://dejure.org/2013,51011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • internetrechtsiegen.de

    Urheberrechtsverletzung - Verkauf einer Raubpressung eines Tonträgers bei Ebay

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Hamburg, 30.04.2010 - 308 S 12/09

    Urheberrechtsverletzung eines eBay-Verkäufers: Erstattung von anwaltlichen

    Auszug aus AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13
    So hatte das AG Hamburg, 36a C 146/09, Urteil vom 14.07.2009, bei einem sog. Bootleg die Anwendung des derzeitigen § 97a Abs. 2 UrhG (Beschränkung der Abmahnkosten auf insgesamt 100,- EUR) bejaht, während diese Entscheidung in der Berufungsinstanz aufgehoben worden ist (LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09).

    Nach dem LG Hamburg (Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09) ist unter einem Handeln im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist.

    Die Rechtsprechung beurteilte den jeweiligen Gegenstandswert in der Folge einzelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; AG Köln, Urteil vom 05.11.2012, 137 C 521/11, 3.500,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; näher Dreier/Schulze/Dre/er, 4. Aufl. 2013, § 97a UrhG Rn. 2; AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009, 36a C 146/09: Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,- EUR gem. § 97a Abs. 2 UrhG in einem sog. Bootleg-Fall, aufgehoben vom LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09: Gegenstandswert von 20.000,- EUR für den Verkauf zweier unlizensierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln).

  • AG Halle/Saale, 24.11.2009 - 95 C 3258/09

    Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung

    Auszug aus AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13
    Die Rechtsprechung beurteilte den jeweiligen Gegenstandswert in der Folge einzelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; AG Köln, Urteil vom 05.11.2012, 137 C 521/11, 3.500,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; näher Dreier/Schulze/Dre/er, 4. Aufl. 2013, § 97a UrhG Rn. 2; AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009, 36a C 146/09: Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,- EUR gem. § 97a Abs. 2 UrhG in einem sog. Bootleg-Fall, aufgehoben vom LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09: Gegenstandswert von 20.000,- EUR für den Verkauf zweier unlizensierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln).

    Auch insoweit bestand bisher eine ganz unterschiedliche Rechtsprechung (vgl. etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film selbst nach geltendem UrhG in einem sog. File-Sharingfall mit größerer Ausbreitungsrichtung), so dass sich ein Verletzter auf eine etwa für ihn in der Vergangenheit "günstigere" Rechtsprechung in Hamburg nicht verlassen konnte.

  • EuGH, 22.04.2010 - C-146/09

    Scholl - Streichung

    Auszug aus AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13
    So hatte das AG Hamburg, 36a C 146/09, Urteil vom 14.07.2009, bei einem sog. Bootleg die Anwendung des derzeitigen § 97a Abs. 2 UrhG (Beschränkung der Abmahnkosten auf insgesamt 100,- EUR) bejaht, während diese Entscheidung in der Berufungsinstanz aufgehoben worden ist (LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09).

    Die Rechtsprechung beurteilte den jeweiligen Gegenstandswert in der Folge einzelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; AG Köln, Urteil vom 05.11.2012, 137 C 521/11, 3.500,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; näher Dreier/Schulze/Dre/er, 4. Aufl. 2013, § 97a UrhG Rn. 2; AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009, 36a C 146/09: Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,- EUR gem. § 97a Abs. 2 UrhG in einem sog. Bootleg-Fall, aufgehoben vom LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09: Gegenstandswert von 20.000,- EUR für den Verkauf zweier unlizensierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt selbst derjenige im geschäftlichen Verkehr, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern (BGH, Urteil v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01).
  • OLG Hamburg, 22.01.2013 - 5 W 5/13

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Streitwertbemessung bei ungenehmigter

    Auszug aus AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13
    In den letzten Jahren ging der als angemessen erachtete Gegenstandswert eher herunter (etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2013, 5 W 5/13: 2.000,- EUR für eine widerrechtliche Fotonutzung bei eBay als Unterlassungsstreitwert).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13
    Selbst wenn in diesem Zusammenhang durch die nunmehr geänderte Beurteilung der Angemessenheit des Gegenstandswertes durch das Gericht in Ansehung des am 28.06.2013 beschlossenen Gesetzes eine sog. "echte Rückwirkung'4 zu sehen wäre, wobei das erkennende Gericht das noch nicht in Kraft getretene Gesetz nicht anwendet, sondern nur im Rahmen des § 3 ZPO die Beurteilung des angemessenen Gegenstandswertes nunmehr abweichend vornimmt, wäre eine solche nach der Rechtsprechung des BVerfG aufgrund einer unklaren und verworrenen Rechtslage als gerechtfertigt anzusehen, weil sich insoweit kein Vertrauensschutz bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1998, 1 BvR 1680-93, NJW 1998, 3033).
  • AG Köln, 05.11.2012 - 137 C 521/11

    Störereigenschaft i.S.d. UrhG bei ungewollter möglicherweise nur geringfügiger

    Auszug aus AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13
    Die Rechtsprechung beurteilte den jeweiligen Gegenstandswert in der Folge einzelfallabhängig und insgesamt sehr uneinheitlich (vgl. für Filesharing-Fälle etwa AG Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09, 1.200,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; AG Köln, Urteil vom 05.11.2012, 137 C 521/11, 3.500,- EUR Unterlassungsstreitwert für einen Film; näher Dreier/Schulze/Dre/er, 4. Aufl. 2013, § 97a UrhG Rn. 2; AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009, 36a C 146/09: Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,- EUR gem. § 97a Abs. 2 UrhG in einem sog. Bootleg-Fall, aufgehoben vom LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2010, 308 S 12/09: Gegenstandswert von 20.000,- EUR für den Verkauf zweier unlizensierter Tonträger mit insgesamt 32 Titeln).
  • LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15

    Streitwert des Begehrens des Urhebers/ausschließlich Nutzungsberechtigten auf

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher erheblich von den sogenannten Filesharingfällen insoweit, als dass dort jeweils eine unbegrenzte Zahl von Dritten gleichzeitig das Werk vom illegalen Anbieter herunterladen können, das Ausmaß der Weiterverbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes daher um ein Vielfaches größer - in der "Frühphase" der Verbreitung naheliegend exponentiell - ist (vergleiche AG Hamburg, Urteil vom 12.7.2013, Aktenzeichen 31c C 225/13 Rn. 27, zitiert nach juris).
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