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   AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09   

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https://dejure.org/2009,32152
AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09 (https://dejure.org/2009,32152)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.12.2009 - 32 C 3951/09 (https://dejure.org/2009,32152)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Dezember 2009 - 32 C 3951/09 (https://dejure.org/2009,32152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Abschluss eines Vertrags bei mangelnder hinreichender Bestimmtheit des Angebots; Hinreichende Bestimmtheit eines Angebots durch sinnvolle und verständliche Regelung des Antrags bei wirksamen Abschluss eines atypischen Vertrags (sog. Internet-System-Vertrag); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Düsseldorf, 19.02.2009 - 21 S 53/08

    Vorleistungspflicht des Auftragnehmers bei Erstellung einer Internetepräsenz

    Auszug aus AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09
    Entgegen der Auffassung der Klägerin finden auf den von den Parteien geschlossenen typengemischten Vertrag die Bestimmungen der §§ 631 ff BGB Anwendung, da es sich um einen Vertrag mit überwiegend werkvertraglichem Charakter handelt (so auch LG München, Az.: 30 S 312/09; LG Düsseldorf 21 S 53/08).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.1999 - 12 U 118/99

    Bauhandwerkersicherungshypothek für Architektenplanung bei Verkauf des

    Auszug aus AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09
    Die Vereinbarung in § 2 Ziffer 1 der AGB der Klägerin, nach der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sein sollte, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, die zur Unwirksamkeit der fraglichen Klausel nach § 307 BGB führt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 166).
  • OLG Koblenz, 13.01.2004 - 5 W 21/04

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Überlassung und den Auf- und Abbau

    Auszug aus AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09
    Bei diesen Verträgen, die ebenfalls werkvertragliche und mietvertragliche Elemente enthalten und bei denen die Verpflichtung zum Aufbau der vermieteten Sachen als Mittel zum Zweck der Vermietung angesehen wird, liegt der Schwerpunkt auf dem Mietrecht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2004, Az: 5 W 21/04; zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2000 - 24 U 41/00

    Kündigung eines auf die Abnahme und Verteilung einer werbefinanzierten

    Auszug aus AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09
    Denn ebenso wie bei der Herstellung einer Kundenzeitschrift als Werbebeilage (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2000 - 24 U 41/2000) oder der Erstellung von Anzeigen durch Werbeagenturen ist als Vertragsziel bei der Erstellung einer Internetpräsenz die fertige Präsentation als Erfolg der Leistung geschuldet (Schmidt in Spindler a.a.O. S. 537).
  • OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unautorisierter

    Auszug aus AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09
    Soll nach dem Vertragszweck derjenige, der die Nicht-Geldleistung zu erbringen hat, für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; MüKo - Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - 15 U 117/04

    Auslegung eines Vertrages über kaufmännische und betriebswirtschaftliche

    Auszug aus AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09
    Die fragliche Bestimmung den AGB der Klägerin ist als Tatsachenbestätigung im Sinne des § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam, weil das Verbot von Beweislastklauseln gemäß §§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch auf Verträge zwischen Unternehmen anzuwenden ist (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB, 69 Auflage § 309 Rn. 103; OLG Düsseldorf NJW-RR 06, 1074).
  • LG Düsseldorf, 30.07.2010 - 20 S 3/10

    Ansprüche aus einem Internet-System-Vertrag auf die Entrichtung einer

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2009 - Az: 32 C 3951/09 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:.
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