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   AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00   

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AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00 (https://dejure.org/2001,21038)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2001 - 32 C 520/00 (https://dejure.org/2001,21038)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2001 - 32 C 520/00 (https://dejure.org/2001,21038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Fehlerbegriffs in § 537 Abs. 1 BGB bei erheblichem Befall einer Mietwohnung mit Ungeziefer (hier: Mäuse); Anforderungen an die Berechtigung des Mieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses

  • mieterverein-brandenburg.de

    Wohnungsmängel: Mäuse in der Wohnung sind Ungeziefer, das in einer Stadtwohnung nicht hinzunehmen ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung bei Mäuseplage

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mäuse in der Wohnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mäuseplage in der Stadtwohnung berechtigt zur Mietminderung um 100 Prozent - Befall durch eine erhebliche Anzahl an Mäusen reduziert den Wohnwert auf Null

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - 6 C 177/96

    Rechte des Mieters bei Befall der Wohnung mit Mäusen

    Auszug aus AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00
    Nach Auffassung des Gerichts und der übrigen Rechtsprechung (AG Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243) kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, daß von Mäusen eine Gesundheitsgefahr ausgeht.

    Mit Recht wird jedoch wohl allgemein erwartet, dass ein Vermieter in Erfüllung der ihn treffenden Pflicht unverzüglich tätig wird, dem Mieter insoweit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gem. § 536 BGB ohne diese Hausgenossen zu gewährleisten (Amtsgericht Bonn, WuM 1986, Seite 113 f.; Amtsgericht Säckingen, WuM 1986, Seite 113; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243; Landgericht Kiel, WuM 1998, Seite 282; Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Amtsgericht Potsdam, WuM 1995, Seite 534; SchlHOLG, SchlHA 1970, Seiten 159 f.).

    Es kommt vielmehr nur darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung konkret droht, dass heißt ob sie naheliegend ist (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Landgericht Paderborn, WuM 1998, Seite 21; Amtsgericht Bremerhaven, WuM 1975, Seite 147; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Das Auftreten von Mäusen in Wohnräumen in diesem erheblichem Umfang kann auch bei normal empfindlichen Mietern zu erheblichen Ekelgefühlen führen, zumal dann, wenn ein solcher Befall auch in der Küche - wie hier unstreitig - auftritt, so dass naturgemäß die Befürchtung bestehen kann, dass die Mäuse auch mit dort gelagerten Lebensmitteln in Berührung kommen (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seite 92; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Im Hinblick darauf ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei einem Auftreten von Mäusen in einem so erheblichem Umfang innerhalb der Wohnung - wie hier - von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 544 BGB auszugehen (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. April 1988, Az: 13 BS 225/86; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seite 92; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243; AG Potsdam, WuM 1995, Seite 534).

    Es liegt insofern auf der Hand, dass das Auftreten von Ungeziefer in diesem Ausmaß zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität und damit des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache führt (Amtsgericht Bonn, WuM 1986, Seiten 113 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Die Beklagten waren danach hier zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 544 BGB am 14.06.2000 berechtigt (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243), da das Auftreten von Mäusen (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243) bzw. Zecken, Kellerasseln oder Kakalaken (Landgericht Berlin, GE 1997, Seite 689; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.) eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

    Hinzu kommt, dass Mäuse Krankheitsüberträger sind und sie und ihre Exkremente an Lebensmitteln nicht ungefährlich sind (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Einer Fristsetzung zur Abhilfe bedurfte es aufgrund der erforderlichen Langzeitmaßnahmen im übrigen nicht als Voraussetzung für die wirksame fristlose Kündigung (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Die Stadt-Wohnung der Beklagten hat insbesondere wegen des Befalls von dieser erheblichen Anzahl von Mäusen keinerlei Wohnwert mehr gehabt (Amtsgericht Potsdam, WuM 1995, Seite 534; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Das Vorkommen von einer derart erheblichen Anzahl von Mäusen in einer Stadtwohnung ist aber anders als in einer ländlichen Wohnung in einem Dorf als vermeidbar anzusehen (Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284; Amtsgericht Potsdam, WuM 1995, Seite 534; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

  • LG Freiburg, 30.05.1985 - 3 S 1/85

    Bedeutung der Zustellung für die ordnungsgemäße Klageerhebung; Kakerlakenbefall

    Auszug aus AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00
    Die Wohnung war weiterhin mit dem naheliegenden Risiko behaftet, dass sie gleichwohl nicht frei von Mäusen ist (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.; Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284).

    Hinzu kommt, dass Mäuse Krankheitsüberträger sind und sie und ihre Exkremente an Lebensmitteln nicht ungefährlich sind (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Einer Fristsetzung zur Abhilfe bedurfte es aufgrund der erforderlichen Langzeitmaßnahmen im übrigen nicht als Voraussetzung für die wirksame fristlose Kündigung (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Sie hätten auch nicht den weiteren Erfolg etwaiger weiterer Mäusebekämpfungsmaßnahmen abwarten müssen (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seite 246 f.; Amtsgericht Bremen, NJW 1998, Seiten 3282 f.).

    Nach allem hat der Kläger gegen die Beklagten somit hier nicht einen Mietzinsanspruch, und zwar auch nicht für die Zeit bis zur fristlosen Kündigung ( § 537 BGB ; Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.).

  • LG Saarbrücken, 12.06.1989 - 13b S 123/88
    Auszug aus AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00
    Mit Recht wird jedoch wohl allgemein erwartet, dass ein Vermieter in Erfüllung der ihn treffenden Pflicht unverzüglich tätig wird, dem Mieter insoweit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gem. § 536 BGB ohne diese Hausgenossen zu gewährleisten (Amtsgericht Bonn, WuM 1986, Seite 113 f.; Amtsgericht Säckingen, WuM 1986, Seite 113; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243; Landgericht Kiel, WuM 1998, Seite 282; Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Amtsgericht Potsdam, WuM 1995, Seite 534; SchlHOLG, SchlHA 1970, Seiten 159 f.).

    Der § 544 BGB setzt insofern aber nicht voraus, dass eine Gesundheitsschädigung bereits eingetreten ist (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.).

    Es kommt vielmehr nur darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung konkret droht, dass heißt ob sie naheliegend ist (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Landgericht Paderborn, WuM 1998, Seite 21; Amtsgericht Bremerhaven, WuM 1975, Seite 147; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Allerdings scheidet eine Kündigung durch den Mieter nach § 554 BGB dann aus, wenn die Gesundheitsgefährdung durch verhältnismäßig leicht und kurzfristig zu beseitigende Mißstände verursacht wird und wenn der Vermieter auch zu sofortiger Abhilfe bereit ist (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.).

    Die Beklagten waren danach hier zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 544 BGB am 14.06.2000 berechtigt (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243), da das Auftreten von Mäusen (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243) bzw. Zecken, Kellerasseln oder Kakalaken (Landgericht Berlin, GE 1997, Seite 689; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.) eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

  • AG Bremen, 14.01.1998 - 25 C 180/97

    Anspruch auf Schadensersatz aus dem Mietvertrag wegen eines Sachmangels an der

    Auszug aus AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00
    Das der Befall einer Wohnung mit Ungeziefer, hier: mit Mäusen, ein Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB darstellt, der die Tauglichkeit der Mietwohnung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, bedarf wohl nicht erst einer weiteren Vertiefung (Amtsgericht Bremen, NJW 1998, Seite 3282 f.; AG Berlin-Tiergarten, MM-Mieter-Magazin des Berliner Mieterverein e.V.-1997, Seite 243).

    Sie hätten auch nicht den weiteren Erfolg etwaiger weiterer Mäusebekämpfungsmaßnahmen abwarten müssen (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seite 246 f.; Amtsgericht Bremen, NJW 1998, Seiten 3282 f.).

    Angesichts der von den Beklagten und den Zeugen geschilderten Mäuseplage im Zeitraum von Ende April 2000 bis zur ihrem Auszug im Juni 2000 sowie darüber hinaus erschien insoweit ein weiteres Zuwarten für die Beklagten dementsprechend hier als nicht mehr zumutbar (Amtsgericht Bremen, NJW 1998, Seiten 3282 f.).

  • AG Bonn, 08.02.1985 - 6 C 277/84

    Mietminderung bei Auftreten von Mäusen und Kakerlaken in einer städtischen

    Auszug aus AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00
    Die Auffassung des Klägers, dass die durch den Ungezieferbefall gekennzeichneten Verhältnisse in seinem Haus in diesem Zeitraum als nicht "erhebliche und dauernde Gesundheitsgefährdung" anzusehen sei und deshalb bereits eine Minderung des Mietzinses nicht rechtfertigen würde, ist deshalb hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht haltbar (vergleiche hierzu u.a.: Amtsgericht Bonn, WuM 1986, Seiten 113 f.; AG Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 47).

    Es liegt insofern auf der Hand, dass das Auftreten von Ungeziefer in diesem Ausmaß zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität und damit des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache führt (Amtsgericht Bonn, WuM 1986, Seiten 113 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

  • AG Frankfurt/Main, 12.05.2021 - 33 C 390/21

    Mietminderung wegen Mäusebefall

    In der Rechtsprechung sind bei Mäusebefall in einer Stadtwohnung Minderungsquoten zwischen 100 % (AG Brandenburg, Urteil vom 6.8.2001, WuM 2001, 605), 20 % (AG Wedding, Urteil vom 21.5.2001, MM 2001, 444) und 10 % (AG Bonn, Urteil vom 8.2.1985, WuM 1986, 113) zugesprochen worden.
  • AG Neustadt am Rübenberge, 01.08.2017 - 40 C 330/17

    Vermieter ist zur vollumfänglichen Belegvorlage verpflichtet!

    Hier kann allgemein erwartet werden, dass der Vermieter in Erfüllung der ihn betreffenden Pflicht unverzüglich tätig wird, dem Mieter insoweit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ohne diese Hausgenossen zu gewährleisten (AG Brandenburg, Urteil vom 6.8.2001 - 32 C 520/00).

    Dass nach, der Beauftragung des Schädlingsbekämpfers vorerst alle Mäuse beseitigt schienen, kann nicht automatisch bedeuten, dass ein erneutes Auftreten der Nagetiere auf ein nachlässiges Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, denn das Auftreten eines solchen Befalls zu einem bestimmten Zeitpunkt kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die insbesondere die jeweiligen Witterungsverhältnisse oder auch die sonstigen Lebensbedingungen der Mäuse betreffen (AG Brandenburg, Urteil vom 06. August 2001 - 32 C 520/00).

  • AG Lörrach, 20.11.2002 - 3 C 1757/02

    Klage auf Zahlung rückständiger Miete; Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass "bereits Ekelgefühle durchaus leicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und insbesondere bei Frauen auch zu Panikattacken führen können" (so AG Brandenburg in WuM 2001, 605-607), ist festzuhalten, dass es jedenfalls nicht auf das subjektive Empfinden des jeweiligen Bewohners ankommt; vielmehr muss der Zustand der Wohnung so sein, dass auch bei normal empfindlichen - männlichen wie weiblichen - Mietern erhebliche Ekelgefühle auftreten (bejaht vom AG Brandenburg a.a.O. für erheblichen Mäusebefall).
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