Rechtsprechung
AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Äußerung "Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau - und das weiß er auch” ist eine zulässige Meinungsäußerung
- Kanzlei Prof. Schweizer
"Im Grunde ist er eine arme Sau", der Bohlen
Kurzfassungen/Presse (5)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
"Dieter Bohlen ist eine arme Sau - und das weiß er auch”
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Aussage "Aber im Grunde ist er eine arme Sau" zulässige Meinungsäußerung
- rechtsportlich.net (Kurzinformation)
Darf Dieter Bohlen als "arme Sau” betitelt werden?
- dopatka.eu (Kurzinformation)
Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Dieter Bohlen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bezeichnung als "arme Sau" in einem Interview verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Unterlassungsanspruch besteht nicht - Ebenso kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00
Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden …
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Die Äußerung wird mithin so in den eigenen Gedankengang eingefügt, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 590). - BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium "wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vorn Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415). - BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Artikel sich durchaus nicht darauf beschränkt, lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2008, 1793, 1796), sondern mit der Darstellung der Diskrepanz zwischen medialer Selbstdarstellung und tatsächlichem Gemütszustand des Klägers durchaus einen Beitrag zur Meinungsbildung leistet.
- BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74
Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (BGH, BGHZ 66, 182, 189 f). - BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08
Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Dabei gilt, dass sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen macht, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGH, AfP 2010, 72 ff. m.w.N.). - BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10
Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der …
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Für letzteres spricht, dass es im Telefonat letztlich um das berufliche Wirken des Klägers ging (Reaktion auf schlechte Plattenverkäufe), andererseits wird auf die Gemütsverfassung des Klägers verwiesen, die eher dem Bereich des "Privaten" zuzuordnen sein dürfte (siehe zur Abgrenzung BGH MMR 2012, 256). - BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (BGH, BGHZ 132, 13, 18 ff.). - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
In diesen Fällen tritt der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, BVerfGE 82, 272). - OLG Hamburg, 21.04.1983 - 3 U 237/82
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. BGH WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412). - BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08
Störerhaftung für Domainpächter
Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2012 - 32 C 57/12
Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. BGH WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412).