Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.11.2018 - I-32 SA 52/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44700
OLG Hamm, 19.11.2018 - I-32 SA 52/18 (https://dejure.org/2018,44700)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2018 - I-32 SA 52/18 (https://dejure.org/2018,44700)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2018 - I-32 SA 52/18 (https://dejure.org/2018,44700)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 31 ; ZPO § 36 I Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage der Erben eines Betreuten gegen mehrere Betreuer wegen Pflichtverletzungen bei der Vermögensverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung bei Klagen gegen mehrere Betreuer

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 268
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 06.02.2006 - 1 AR 77/05

    Örtliche Zuständigkeit Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung für

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2018 - 32 SA 52/18
    Maßgeblich ist, wo der Verwalter in dieser Eigenschaft regelmäßig tätig wird ( OLG Brandenburg , Beschl. v. 06.02.2006 - 1 AR 77/05 - juris, Rn. 8; Schultzky , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 31 Rn. 2; Toussaint , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 30. Edition (Stand: 15.09.2018), § 31 Rn. 6).
  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2018 - 32 SA 52/18
    Es entspricht daher der herrschenden Meinung im Schrifttum und ständigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen, in denen unklar ist, ob ein besonderer Gerichtsstand besteht, den Antrag nicht zurückzuweisen und das Verfahren an das vorlegende Gericht zurückzugeben, sondern aus Klarstellungsgründen eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzunehmen, um das Verfahren möglichst effektiv weiter zu fördern (vgl. BayObLG , Beschl. v. 10.11.2003 - 1Z AR 114/03 - NJW-RR 2004, 944; Heinrich , a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht