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   OLG Hamm, 11.12.2017 - 32 SA 62/17   

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https://dejure.org/2017,53555
OLG Hamm, 11.12.2017 - 32 SA 62/17 (https://dejure.org/2017,53555)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2017 - 32 SA 62/17 (https://dejure.org/2017,53555)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 32 SA 62/17 (https://dejure.org/2017,53555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage eines Gerichtsstandbestimmungsverfahrens betreffend die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche gegen einen Kraftfahrzeughändler und den -hersteller wegen eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs an den Bundesgerichtshof

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3, 59, 60
    Gerichtsstandbestimmung; Vorlage; Bundesgerichtshof; Streitgenossenschaft; Kraftfahrzeughändler; Kraftfahrzeughersteller

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3, 59, 60
    Vorlage eines Gerichtsstandbestimmungsverfahrens betreffend die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche gegen einen Kraftfahrzeughändler und den -hersteller wegen eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs an den Bundesgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 25.04.2017 - 1 AR 749/17

    Keine Streitgenossenschaft bei fehlender tatsächlicher und rechtlich enger

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2017 - 32 SA 62/17
    Die von diesem Rechtsstandpunkt abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2017 - 1 AR 749/17 - veranlasst das Oberlandesgericht Hamm, die Gerichtsstandbestimmungssache gemäß § 36 III ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

    Er sieht sich hieran jedoch durch den vom Kläger als Anlage R 32 abschriftlich vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.04.2017 (1 AR 749/17) gehindert.

    An der Bestimmung des Landgerichts Dortmund sieht sich der Senat durch die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 25.04.2017 - 1 AR 749/17 -, n.v., Anlage R 32 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.06.2017) gehindert.

  • OLG Köln, 01.09.2017 - 8 AR 25/17

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BGH

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2017 - 32 SA 62/17
    Wie das Oberlandesgericht Köln in einer vergleichbaren Konstellation (Beschl. v. 01.09.2017 - 8 AR 25/17 - zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank NRWE) sieht auch der Senat die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gegeben an.
  • BayObLG, 20.07.2005 - 1Z AR 118/05

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage von Verbrauchern und

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2017 - 32 SA 62/17
    Der Annahme eines Zusammenhangs steht es dabei nicht entgegen, wenn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche einerseits auf deliktischen und andererseits auf vertraglichen Grundlagen beruhen (BayObLG, Beschl. v. 20.07.2005 - 1Z AR 118/05 - zitiert nach juris, dort Tz. 15).
  • OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Schadensersatzanspruch;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.2017 - 32 SA 62/17
    An einer solchen Bestimmtheit fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits, wenn das zu bestimmende Gericht seine Zuständigkeit mit nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22.08.2016 -32 SA 41/16 - zitiert nach NRWE, dort Tz 19).
  • OLG Hamm, 02.04.2020 - 32 SA 73/19

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit; gemeinsame Verhandlung und

    Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor (zu vergleichbaren Konstellationen: Senat, Beschluss v. 06.05.2019, 32 SA 57/18, unveröffentlicht; sowie Senat, Beschluss v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Beschluss v. 11.12.2017, 32 SA 62/17; OLG Köln, Beschluss v. 01.09.2017, 8 AR 25/17; jeweils zitiert nach juris).

    Der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt sich der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung an (Senat, Beschluss v. 06.05.2019, 32 SA 57/18; Senat, Beschluss v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Senat, Beschluss. v. 11.12.2017, 32 SA 62/17).

  • OLG Hamm, 14.06.2018 - 32 SA 14/18

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für eine Klage gegen den Hersteller

    Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor (entsprechend in vergleichbaren Konstellationen bereits: Senat, Beschl. v. 11.12.2017 - 32 SA 62/17; OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2017 - 8 AR 25/17 - jeweils zitiert nach juris).

    Diesen, auch im vorliegenden Fall zutreffenden Ausführungen, schließt sich der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung an (Senat, Beschl. v. 11.12.2017 - 32 SA 62/17 - zitiert nach juris, dort Tz. 11).

  • OLG Hamm, 06.05.2019 - 32 SA 57/18
    Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor (entsprechend in vergleichbaren Konstellationen bereits: Senat, Beschl. v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Beschl. v. 11.12.2017, 32 SA 62/17; OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2017, 8 AR 25/17; jeweils zitiert nach juris).

    Diesen, auch im vorliegenden Fall zutreffenden Ausführungen, schließt sich der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung an (Senat, Beschl. v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Beschl. v. 11.12.2017, 32 SA 62/17).

  • OLG Hamm, 12.01.2018 - 32 SA 68/17

    Bestimmung des gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinsam zuständigen Gerichts

    Aus vergleichbaren Gründen hat der Senat auch schon in seinem Beschluss vom 07.10.2016 (32 SA 62/17, zitiert nach NRWE) keine Ausnahme von der Bestimmung eines Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands zugelassen.
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