Rechtsprechung
OLG München, 12.04.2018 - 32 U 2098/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- autokaufrecht.info
Pflicht des Verkäufers zur Übergabe von COC und Zulassungsbescheinigung Teil II - CISG
- BAYERN | RECHT
RL 2007/46/EG Art. 18; FZV § 12 Abs. 1 S. 3; CISG Art. 9, Art. 30, Art. 38, Art. 39 Abs. 1, Art. 40, Art. 46, Art. 58
Pflicht des Verkäufers zur Übergabe auch der die Ware betreffenden Dokumente - IWW
RL 2007/46/EG Art. 18; FZV § 12 Abs. 1 S. 3; CISG Art. 9, Art. 30, Art. 38, Art. 39 Abs. 1, Art. 40, Art. 46, Art. 58
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Pflicht des Verkäufers zur Übergabe auch der die Ware betreffenden Dokumente
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Keine konkludente Abwahl des CISG durch Argumentation auf Basis nationalen Kaufrechts / Pflicht zur Übergabe von Zulassungsbescheinigung Teil II und EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- cisg-online.org
Art. 9; Art. 30; Art. 38; Art. 39
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 22.05.2017 - 24 O 9696/16
- OLG München, 12.04.2018 - 32 U 2098/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 10.09.2019 - 18 U 1495/17
Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 32 U 2098/17
Die Berufung ist unter dem Az. 18 U 1495/17 anhängig.So vertritt auch der 18. Senat des OLG München jedenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 25.01.2018 betreffend das Verfahren, in dem die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises gegen die hiesige Klägerin klagt, Az. 18 U 1495/17, die Auffassung, dass eine Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit jedenfalls dann besteht, wenn die gelieferte Ware aufgrund fehlender oder mangelhafter Dokumente nicht verkehrsfähig ist.
- OLG München, 10.09.2019 - 18 U 1495/17
Verpflichtung zur Aushändigung von Blanko Zulassungsbescheinigungen Teil II und …
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) verurteilte der 32. Senat des Oberlandesgerichts München mit Endurteil vom 12.04.2018 (Az.: 32 U 2098/17) die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 854.790,00 EUR zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II sowie der EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gemäß Art. 18 der RL 2007/46/EWG für die 244 Fahrzeuge.a) Auf den Anspruch der Klägerin gegen den gesamtschuldnerisch mithaftenden Beklagten zu 2) wirkt sich die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) ein rechtskräftiges Endurteil des 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.04.2018, Az.: 32 U 2098/17, beklagtenseits vorgelegt als Anlage B 12) erstritten hat, durch das die Klägerin zur Herausgabe der vorgenannten Dokumente an die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises von 854.790,00 EUR verurteilt worden ist, nicht aus.
Entgegen der vom 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Endurteil vom 12.04.2018 (Az.: 32 U 2098/17) vertretenen Rechtsauffassung hätte die Beklagte zu 1) jedenfalls gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG das Recht verloren, sich auf die von ihr behauptete Vertragswidrigkeit zu berufen, weil sie das Fehlen der geforderten Papiere der Klägerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt hat.
Zumindest in einem derartigen Fall hält der Senat die von Gruber (…a.a.O.) - und dem ihm folgenden 32. Zivilsenat im Endurteil vom 12.04.2018 (Az.: 32 U 2098/17) - angeführten Argumente nicht für überzeugend.
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb geboten, weil der Senat mit seiner Entscheidung von tragenden Erwägungen des im Parallelverfahren mit umgekehrten Parteirollen ergangenen rechtskräftigen Endurteils des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (Az.: 32 U 2098/17, vorgelegt als Anlage B 12) abweicht.
- KG, 28.08.2023 - 8 W 34/23
Einrede der Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 BGB
Zwar war der Kläger zur Rückgabe der Fahrzeugunterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I und Konformitätsbescheinigung) nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet, und die Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 BGB dürfte sich nicht nur auf das Fahrzeug, sondern (jedenfalls) auch auf die Rückgabe der - ebenfalls zur Hauptleistung des Verkäufers gehörenden - Zulassungsbescheinigung (s. BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139 - juris Rn 9; BGH NJW 1953, 1347; OLG München IHR 2020, 97 - juris Rn 21; OLGR Düsseldorf 2000, 446 - juris Rn 35; BeckOK-BGB/Faust, 67. Ed., St. 1.8.2023, § 433 Rn 51) erstrecken, die als Teil der zurückzugewährenden "Ware" anzusehen sein dürfte (s.a. zum Eigentum an den Fahrzeugpapieren analog § 952 BGB BGH NJW 2020, 3711 Rn 32).