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BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07 |
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- BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Produkte und Angebote zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 1998, 465, 468 -BONUS; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).
Die Eignung, Produkte und Angebote ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 -REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).
Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bezeichnungen sportlicher Großveranstaltungen (sog. Events), die für sämtliche Dienstleistungen (und Waren), nicht nur speziell solche mit Bezug zu der betreffenden Sportart, nicht unterscheidungskräftig sein sollen (vgl. GRUR 2006, 850, 857 -FUSSBALL WM 2006), auf allgemein bekannte Sportstättenbezeichnungen -wie hier -übertragbar ist, kann dahingestellt bleiben.
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 -Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 -Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). - EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 -Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 -Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
- BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Produkte und Angebote zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). - EuGH, 21.10.2004 - C-64/02
HABM / Erpo Möbelwerk
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 -Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 -Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98
Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten; …
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard). - BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98
Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Die Eignung, Produkte und Angebote ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 -REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). - BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95
"BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 1998, 465, 468 -BONUS; GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). - BPatG, 29.11.2006 - 32 W (pat) 173/04
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
In der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls Sportanlagenbezeichnungen -im konkreten Fall die einer Motorsportrennstrecke (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2006, 32 W (pat) 173/04 -Mythos Solitude) -für Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zu dieser Anlage und der betreffenden Sportart aufweisen, nicht für unterscheidungskräftig erachtet worden. - BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02
BerlinCard
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 32 W (pat) 124/07
Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98
REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge
- EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b …
- LG Frankfurt/Main, 03.06.2016 - 3 O 248/15 An der Unterscheidungskraft fehlt es bei lediglich beschreibenden Angaben und reinen Gattungsbezeichnungen, wenn der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen sieht, wobei die Anforderungen an Unternehmenskennzeichen regelmäßig geringer sind als bei Marken (…vgl. BGH, GRUR 2009, 411 "Streetball", juris-Rn. 8; BPatG, Beschluss vom 15.10.2008, Az.: 32 W (pat) 124/07 "Rennbahn Hoppegarten" jew. m.w.N.;… Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 37).