Rechtsprechung
BPatG, 06.02.2007 - 32 W (pat) 210/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
§ 31 MarkenV; § 66 MarkenG; § 91 MarkenG; § 94 MarkenG; § 8 WwZG a. F.
Beschwerdeerweiterung - openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 2008, 362
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.07.1995 - X B 330/94
Ablehnungsgesuch - Rechtsschutzbedürfnis - Rechtsmittelsicherheit
Auszug aus BPatG, 06.02.2007 - 32 W (pat) 210/04
Eine "gemeinsame" Entscheidung nach § 31 Abs. 2 MarkenV bedeutet, dass, auch soweit über mehrere Widersprüche (mehrerer Widersprechender) entschieden wird, lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht, ähnlich wie dies im Zivilprozess nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO der Fall ist (vgl. RGZ 142, 255, 257; BFH NJW-RR 1996, 57). - RG, 15.11.1933 - I 138/33
1. Kann das Gericht, nachdem es zwei Prozesse zur gemeinschaftlichen Verhandlung …
Auszug aus BPatG, 06.02.2007 - 32 W (pat) 210/04
Eine "gemeinsame" Entscheidung nach § 31 Abs. 2 MarkenV bedeutet, dass, auch soweit über mehrere Widersprüche (mehrerer Widersprechender) entschieden wird, lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht, ähnlich wie dies im Zivilprozess nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO der Fall ist (vgl. RGZ 142, 255, 257; BFH NJW-RR 1996, 57).
- BGH, 08.11.2016 - X ZB 1/16
Ventileinrichtung - Einspruchsbeschwerdeverfahren in Patentsachen: Prüfung neuer …
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, eine zunächst nur gegen einen Teil der angefochtenen Entscheidung gerichtete Beschwerde nach Ablauf der Frist auf andere Teile der Entscheidung zu erweitern (ablehnend für Beschwerdeverfahren in Markensachen BPatG, GRUR 2008, 362, 364). - BPatG, 20.07.2018 - 30 W (pat) 1/16
Markenbeschwerdeverfahren - "Elysia AL/Eliza" - Beschwerde gegen Beschluss des …
Eine "gemeinsame" Entscheidung über mehrere Widersprüche (derselben Widersprechenden) nach § 31 Abs. 1 MarkenV bedeutet jedoch, dass lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht (vgl. BPatG GRUR 2008, 362, 363 - Beschwerdeerweiterung - für den vergleichbaren Fall einer Entscheidung über mehrere Widersprüche mehrerer Widersprechender nach § 31 Abs. 2 MarkenV). - BPatG, 03.09.2021 - 30 W (pat) 47/17 Eine "gemeinsame" Entscheidung über mehrere Widersprüche (derselben Widersprechenden) nach § 31 Abs. 1 MarkenV bedeutet jedoch, dass lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht (vgl. BPatG GRUR 2008, 362, 363 - Beschwerdeerweiterung - für den vergleichbaren Fall einer Entscheidung über mehrere Widersprüche mehrerer Widersprechender nach § 31 Abs. 2 MarkenV).
- BPatG, 22.10.2018 - 35 W (pat) 5/18 Dies hätte jedoch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen müssen (vgl. auch BPatGE 50, 60, 65).