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   BPatG, 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00   

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https://dejure.org/2001,23455
BPatG, 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00 (https://dejure.org/2001,23455)
BPatG, Entscheidung vom 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00 (https://dejure.org/2001,23455)
BPatG, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - 32 W (pat) 241/00 (https://dejure.org/2001,23455)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

    Auszug aus BPatG, 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00
    Die angemeldete Marke verfügt mit der ovalen Form, dem abgerundeten Rand an einer Seite, der einen Kegelstumpf entstehen lässt, und vor allem mit der Vertiefung, die eine ringförmige Einkerbung aufweist, über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen, die weder ausschließlich durch die Art der Ware selbst bedingt - wie die braune Farbe - noch ausschließlich technisch oder wertbedingt sind (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten); dass der Verbraucher ihnen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden.
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00
    Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00
    Erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei dreidimensionalen Marken zu stellen ist nicht gerechtfertigt, da damit die Möglichkeit eines sich ändernden Verkehrsverständnisses nach der gesetzlichen Zulassung dieser Marken in einer durch die Markenrechtsrichtlinie nicht vorgesehenen Weise eingeschränkt wurde (BGH MarkenR 2001, 121 - SWATCH).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00
    Nach dem Wortlaut des Art. 2 MarkenRL und des § 3 Abs. 1 MarkenG gehört dazu auch die Form der Ware, wenn sie die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt und über eine technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweist, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind (BGH MarkenR 2001, 67 - Gabelstapler).
  • BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale

    Soweit sich die Markeninhaberin auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 31. Oktober 2001 in der Sache 32 W (pat) 241/00 berufe, in der die Unterscheidungskraft einer ähnlichen Bonbonform bejaht worden war, beruhe dies auf der früheren Rechtsprechung des BGH zur Unterscheidungskraft von Warenformmarken, welche angesichts der jüngeren Spruchpraxis des EuGH nicht fortgeführt werden könne.

    Dementsprechend habe das BPatG in der Entscheidung 32 W (pat) 241/00 eine vergleichbare Warenform eines Karamellbonbons für schutzfähig erachtet.

    Die von der Markeninhaberin zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Sache 32 W(pat) 241/00 vom 31. Oktober 2001 betreffend die Eintragung einer karamellfarben ausgestalteten Warenform rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    Ob die Entscheidung 32 W (pat) 241/00 vom 31. Oktober 2001 im Ergebnis zutreffend ist und die in diesem Verfahren streitgegenständliche Marke schutzunfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren einer Prüfung entzogen, weil diese Marke nicht streitgegenständlich ist (vgl. dazu auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung 25 W (pat) 65/08 vom 17. Dezember 2009 - Linuxwerkstatt).

  • BPatG, 03.11.2004 - 32 W (pat) 281/03
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats, auf die sich die Anmelderin in der Begründung ihres Rechtsmittels bezogen hat (Beschluß vom 31.10.2001, 32 W (pat) 241/00 - "Werthers Echte" Bonbons), eine Grundform - in jenem Fall ein Oval - ausnahmsweise schutzfähig sein, wenn sie zusätzliche Gestaltungsmerkmale aufweist, die nicht durch die Art der Ware oder ihre technische Herstellung bedingt sind.
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