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   OLG München, 11.03.2020 - 32 W 284/20   

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https://dejure.org/2020,4887
OLG München, 11.03.2020 - 32 W 284/20 (https://dejure.org/2020,4887)
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2020 - 32 W 284/20 (https://dejure.org/2020,4887)
OLG München, Entscheidung vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 (https://dejure.org/2020,4887)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • autokaufrecht.info

    Streitwert einer auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs gerichteten Klage

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GKG § 41 Abs. 1 u. 2, § 48 Abs. 1; ZPO § 6; RVG § 32 Abs. 2
    Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung- Herausgabe eines Kraftfahrzeuges

  • IWW

    § 41 GKG
    Herausgabeklage, Streitwert

  • RA Kotz

    Streitwert bei Herausgabeklage gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen

  • rewis.io

    Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung- Herausgabe eines Kraftfahrzeuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RVG § 32 Abs. 2
    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Herausgabeklagen bzgl. gemieteter beweglicher Sachen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Passau, 17.02.2020 - 4 O 576/19

    Streitwertfestsetzung bei unbeendetem Leasingvertrag

    Auszug aus OLG München, 11.03.2020 - 32 W 284/20
    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Passau vom 17.02.2020, Az. 4 O 576/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 14.632,48 EUR festgesetzt wird.
  • OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20

    Herausgabeklage; Leasingvertrag

    § 41 Abs. 1 GKG findet auch auf Herausgabe des Leasinggegenstandes gerichtete Klagen Anwendung, wenn die Parteien um die Beendigung des Leasingvertrages streiten (in Abweichung zu OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -).

    Vor diesem Hintergrund schließe sich die Kammer der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 11.03.2020 - 32 W 284/20) an, dass § 41 Abs. 1 GKG in Fällen der vorliegenden Art unanwendbar sei.

    Dass ein solcher alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits sein muss - was den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG letztlich auf reine Feststellungsklagen reduzieren würde - geht daraus hingegen nicht hervor (so aber: OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, Rn. 5, juris; anders wohl noch: OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 13 ff., juris).

    Ebenso wenig folgt nach Auffassung des Senats aus dem systematischen Vergleich zu der Regelung in § 41 Abs. 2 GKG - anders als etwa zuletzt vom Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 11. März 2020 a.a.O. vertreten -, dass der Gesetzgeber Herausgabeklagen aus dem Anwendungsbereich des Absatz 1 herausnehmen wollte.

    Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass - wie das Oberlandesgericht München in seiner neueren Entscheidung (Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -, Rn. 6, juris) kritisiert - bei der Anwendung des § 41 Abs. 1 GKG ein unterschiedlicher Streitwert für Herausgabeklagen maßgebend sein kann, je nachdem, ob das (Fort-) Bestehen eines zugrundeliegenden Nutzungsverhältnisses streitig ist oder nicht.

    Im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, juris) zu § 41 Abs. 1 GKG ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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