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   BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04, 32 W (pat) 238/04   

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BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04, 32 W (pat) 238/04 (https://dejure.org/2005,2699)
BPatG, Entscheidung vom 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04, 32 W (pat) 238/04 (https://dejure.org/2005,2699)
BPatG, Entscheidung vom 03. August 2005 - 32 W (pat) 237/04, 32 W (pat) 238/04 (https://dejure.org/2005,2699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • aufrecht.de

    "Fußball WM 2006" nur teilweise geschützt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses; Berücksichtigung einer rechtlich begründeten oder faktischen Monopolstellung bei der Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis; Bestimmungsangabe und Bezeichnung sonstiger Merkmale ; Unterscheidungskraft einer Marke; Durchsetzung im ...

  • archive.org

    MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1, § 8 Abs 2 Nr 2, § 8 Abs 2 Nr 10, § 8 Abs 3, § 23 Nr 2, § 50 Abs 1, § 50 Abs 2, § 50 Abs 4, § 54

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marken Fußball WM 2006 und WM 2006 nur teilweise geschützt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 948
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (62)

  • BPatG, 04.08.2004 - 32 W (pat) 32/03
    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Dagegen wäre es vorliegend sogar denkbar, dass ein anderer Veranstalter eine weitere Fußballweltmeisterschaft (in anderem Rahmen) ausrichtet (vgl Senatsbeschluss vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon).

    Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit (interaktiver) Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten sowie Organisation von Sportwettbewerben und Fußballveranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften, stellt die angegriffene Marke daher eine Bezeichnung der Art sowie eine sonstige Merkmalsbeschreibung dar (vgl BGH MarkenR 2004, 342, 344 ? EURO 2000; BPatG Beschlüsse vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 ? U.S Open, und vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon).

    Für die Durchführung von Messungen stellt "FUSSBALL WM 2006" (so schon Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon) ebenfalls eine Bestimmungsangabe dar.

    Es wird kein Interessent ernsthaft annehmen, dass solche Angebote ausschließlich (oder auch nur vorwiegend) für einen Wettkampf geeignet sind, weil die insoweit in Rede stehenden Produkte, anders als etwa Bälle, keine Eigenschaften aufweisen, die für eine spezielle Veranstaltung charakteristisch sind (Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon; OLG München ZUM-RD 1999, 325 - Festspielhaus).

    Es kann daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Publikum in entscheidungserheblichem Umfang eine Verbindung zwischen dem Veranstalter des Events und dem Hersteller des mit der Marke versehenen Produktes - wie auch bei (anderen) Lizenzbeziehungen - annimmt (vgl OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 362, 363f - WM 2006 Germany; BPatG Beschluss vom 8. August 1995, Az: 27 W (pat) 287/93 - Admiral?s Cup Challenge; vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 - U.S Open; vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 Hannover; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 198/01 - Grosser Preis von Deutschland; vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon; aABPatG Beschluss vom 18. Januar 1995, Az: 26 W (pat) 168/93 - Davis Cup; vom 23. Mai 2001, Az: 28 W (pat) 119/00 - Olympic Limited Edition; OLG Hamburg GRUR 1997, 297, 298f ? WM ?94; Busch MarkenR 2004, 333, 334).

    Sie verstehen "FUSSBALL WM 2006" in ausreichendem Maße als Herkunftshinweis (vgl Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon).

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden (Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 ? Lotto).

    Die abstrakte Unterscheidungseignung fehlt einem Zeichen aber nur in den seltensten Fällen, etwa ganz allgemeinen Werbeanpreisungen oder unübersichtlichen bzw ornamentalen Zeichengebilden (vgl Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 ? Lotto; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 3 RdNr 10; Hacker, GRUR Int 2004, 215f; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl, § 8 RdNr 117).

    Die Feststellung, dass ein Zeichen als Merkmalsbezeichnung dienen kann , ist eine unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen des Allgemeininteresses an seiner ungehinderten Verwendung und hat zwangsläufig die Eintragungsversagung zur Folge (vgl Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 ? Lotto).

    Wegen der starken Medienbeachtung, die der oft mit der angegriffenen Marke in Kurzform bezeichnete Event erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Verbraucher "FUSSBALL WM 2006" für eine Marke hält (ebenso Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto) "FUSSBALL WM 2006" ist auch kein Werbeslogan und keine sonstige Aufforderung zum Kauf bzw zum Ordern.

    Mit Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer Merkmalsbezeichnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses an der ungehinderten Verwendung von Merkmalsbezeichnungen führt und dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, den Verbrauchern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, muss ein Zeichens für mehr als 50 % der beteiligten Kreise zur Marke mutiert sein (vgl Beschlüsse des Senats GRUR 2004, 685 ? Lotto; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 162/00 - Grosser Preis von Deutschland).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Dritten muss es daher unbenommen bleiben, frei von Monopolrechten mit der Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 beziehen, dabei zum Einsatz kommen oder sich bei einer solchen bewährt haben (vgl BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000; Busch MarkenR 2004, 333f).

    Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit (interaktiver) Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten sowie Organisation von Sportwettbewerben und Fußballveranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften, stellt die angegriffene Marke daher eine Bezeichnung der Art sowie eine sonstige Merkmalsbeschreibung dar (vgl BGH MarkenR 2004, 342, 344 ? EURO 2000; BPatG Beschlüsse vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 ? U.S Open, und vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon).

    Das Publikum versteht "FUSSBALL WM 2006" im Zusammenhang mit solchen Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf, diese hätten etwas mit einer Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 zu tun, und zwar zunächst einmal in der Weise, dass sie dabei zum Einsatz kommen (vgl BGH GRUR 2004, 775 ? EURO 2000; Busch MarkenR 2004, 333f).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar mit seiner "EURO 2000"-Entscheidung (MarkenR 2004, 342) den Markenschutz für die Bezeichnung von Sportereignissen eingeschränkt, aber nur soweit es um Sportgeräte und die Durchführung von Sportveranstaltungen geht.

  • BPatG, 14.03.1997 - 33 W (pat) 199/96
    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Eine zu "SchlossfestspieleSommerhausen" (BPatG Beschluss vom 16. Oktober 1996, Az: 29 W (pat) 50/95) und "EXPO 2000 Hannover" (BPatG Beschluss vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96) vergleichbare Monopolstellung können die Inhaber der angegriffenen Marke nicht geltend machen, da dort jeweils eine enge örtliche Begrenzung gegeben war sowie Alleineigentum des Markeninhabers vorlag bzw eine behördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.

    Ein Freihaltungsbedürfnis besteht auch nicht deshalb, weil möglicherweise Dritte die Bezeichnung als Hinweis auf ihre Sponsoreneigenschaft verwenden wollen (vgl BPatG Beschluss vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 Hannover).

    Es kann daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Publikum in entscheidungserheblichem Umfang eine Verbindung zwischen dem Veranstalter des Events und dem Hersteller des mit der Marke versehenen Produktes - wie auch bei (anderen) Lizenzbeziehungen - annimmt (vgl OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 362, 363f - WM 2006 Germany; BPatG Beschluss vom 8. August 1995, Az: 27 W (pat) 287/93 - Admiral?s Cup Challenge; vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 - U.S Open; vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 Hannover; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 198/01 - Grosser Preis von Deutschland; vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - Berlin-Marathon; aABPatG Beschluss vom 18. Januar 1995, Az: 26 W (pat) 168/93 - Davis Cup; vom 23. Mai 2001, Az: 28 W (pat) 119/00 - Olympic Limited Edition; OLG Hamburg GRUR 1997, 297, 298f ? WM ?94; Busch MarkenR 2004, 333, 334).

    Ebenso ist es nicht Gegenstand der Prüfung der originären Unterscheidungskraft im Löschungsverfahren, ob und in welcher Weise die angegriffene Marke im Geschäftsverkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aller Art tatsächlich verwendet wird (BPatG Beschluss vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96 - Expo 2000 Hannover).

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Das aufgezeigte Bedürfnis, die angegriffene Marke für bestimmte Veranstaltungen und deren Durchführung dienende Angebote freizuhalten, rechtfertigt es auch nicht, die Eintragung für dazu hergestellte Waren oder dabei angebotene Dienstleistungen, die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung haben, als freihaltungsbedürftig zu versagen (BGH GRUR 1999, 988 ? House of Blues).

    Selbst eine Bezeichnung, die der Beschreibung eines kaufmännischen Betriebes dienen kann und insofern freizuhalten ist, muss nicht notwendig auch der Bezeichnung der in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dienen (BGH GRUR 1999, 988 ? House of Blues).

    Zwar ist bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (BGH GRUR 1996, 771, 772 - The Home Depot; GRUR 1998, 813, 814 ? Change; GRUR 1999, 988 ? House of Blues).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Bei geteilter Verkehrsauffassung über die Unterscheidungskraft einer Marke kann "jegliche" Unterscheidungskraft schon dann nicht fehlen, wenn nur einige nicht unbeachtliche Teile des inländischen Publikums Unterscheidungskraft annehmen (vgl EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee).

    Für den erforderlichen Grad an Verkehrsdurchsetzung ist es aber ? wie auch für die Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses - unerheblich, ob im Einzelfall (subjektiver) Bedarf an der Verwendung der fraglichen Bezeichnung durch Dritte besteht und in welchem Umfang Konkurrenten auftreten (vgl EuGH GRUR 1999, 723 Tz 48 ? Chiemsee; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 8 RdNr 436).

    Der Europäische Gerichtshof will zwar alle denkbaren objektiven Umstände in die Gesamtbetrachtung einbeziehen, nämlich sämtliche Maßnahmen der Inhaber, die Marke auf dem Markt zur Geltung zu bringen, den mit der Marke gehaltenen Marktanteil und mit ihr erzielten Umsatz, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Benutzung sowie den Werbeaufwand usw (vgl EuGH GRUR 1999, 723, Tz 51 - Chiemsee).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfiele daher selbst dann nicht, wenn keine ernsthaften Mitbewerber zu erwarten wären (vgl EuGH GRUR Int 2004, 500 Tz 54ff - Postkantoor).

    Nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, "ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt dies nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH GRUR Int 2004, 500 LS 5, Tz 57, 102 - Postkantoor).

    Dabei sind alle in das Verfahren eingeführten Unterlagen zu berücksichtigen (vgl EuGH GRUR Int 2004, 500 ? Postkantoor).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Ein Markeninhaber muss nicht alle beanspruchten Waren selbst herstellen und nicht alle beanspruchten Dienstleistungen selbst erbringen, sondern nur Verantwortung für deren Qualität übernehmen (EuGH GRUR 2003, 55 ? Arsenal; EuGH GRUR Int 2002, 842 Nr. 30 ? Philips mwN.; BGH GRUR 1999, 497 - Tiffany).

    Eine Monopolstellung wäre kein Hindernis, Markenschutz zu erwerben (vgl EuGH GRUR Int 2002, 842 Tz. 65 ? Philips; BGH GRUR 1960, 83 ? Nährbier; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 RdNr 482; vgl auch Beschluss des SenatsGRUR 2004, 685 ? Lotto).

    Dies verlangt aber § 8 Abs. 3 MarkenG, der dem Schutz dessen dient, der eine Verkehrsbekanntheit erzielt hat, gegenüber Dritten, die sonst lediglich von seiner Leistung profitieren könnten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 RdNr 476; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl, § 8 RdNr 328; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 8 RdNr 423; EuGH GRUR Int 2002, 842 Tz 65 ? Philips; BPatG GRUR 1998, 57, 58 - Nicht immer, aber immer öfter).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Wer mit den Gepflogenheiten der Sportbranche vertraut ist und weiß, dass Vereine sowie Verbände ihre Namen, Embleme und Logos markenmäßig, vor allem für Sportartikel sowie für sog Fan-Bedarf aller Art verwenden oder verwenden lassen (vgl BPatG GRUR 1997, 654 ? Milan; EuGH GRUR 2003, 55 ? Arsenal), wird die angegriffene Bezeichnung als Marke auffassen.

    Ein Markeninhaber muss nicht alle beanspruchten Waren selbst herstellen und nicht alle beanspruchten Dienstleistungen selbst erbringen, sondern nur Verantwortung für deren Qualität übernehmen (EuGH GRUR 2003, 55 ? Arsenal; EuGH GRUR Int 2002, 842 Nr. 30 ? Philips mwN.; BGH GRUR 1999, 497 - Tiffany).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
    Der Europäische Gerichtshof verlangt, bei der Beurteilung absoluter Schutzhindernisse auf die Herkunftsfunktion abzustellen, die er so definiert, dass die Marke dem Verbraucher ermöglichen muss, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 [Tz 22 ? 24] - Bravo; GRUR 2003, 514, 517 [Tz 40] - Linde, Winward und Radio; GRUR 2003, 604, 608 [Tz 62] - Libertel; GRUR 2004, 428, 431 [Tz 48] - Henkel; GRUR 2004, 943, 944 [Tz 23] - SAT.2; GRUR 2004, 1027, 1029 [Tz 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Auch hier ist ein Warenbezug erforderlich (vgl EuGH GRUR 2001, 1148, Tz 26, 28 ? Bravo).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • OLG Hamburg, 31.03.2004 - 5 U 121/03

    WM 2006 Germany

  • BPatG, 16.04.2003 - 32 W (pat) 24/02
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BPatG, 03.12.1997 - 29 W (pat) 23/97
  • BPatG, 18.01.1995 - 26 W (pat) 168/93
  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

  • BPatG, 28.06.2000 - 32 W (pat) 162/00
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

  • BGH, 12.07.1967 - Ib ZR 47/65

    Kennzeichenrechtliche Ansprüche von "Sinalco" und "Bluna" - Kennzeichnungskraft

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

  • BPatG, 14.05.1997 - 26 W (pat) 7/97
  • BGH, 05.02.1998 - I ZB 25/95

    "CHANGE"; Freihaltungsbedürfnis für Tabakerzeugnisse

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 22.03.1990 - I ZB 2/89

    "SMARTWARE"; Freihaltebedürfnis für ein Computerprogramm

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BPatG, 10.12.2003 - 28 W (pat) 121/01
  • OLG München, 25.03.1999 - 6 U 5202/98

    Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Festspielhaus";

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

  • BGH, 31.01.1975 - I ZR 14/74

    Benutzung eines mit einem Importvermerk eingetragenen Warenzeichens durch den

  • BPatG, 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02
  • BGH, 17.11.1960 - I ZR 110/59

    Warenzeichen für Exportwaren

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

  • BPatG, 21.04.2004 - 32 W (pat) 200/01
  • BGH, 07.06.1996 - I ZB 10/94

    "THE HOME DEPOT"; Freihaltebedürfnis an einer fremdsprachigen Wortfolge

  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

  • OLG Hamburg, 23.01.1997 - 3 U 209/95
  • BGH, 03.06.1977 - I ZB 8/76

    Voraussetzungen für die Prüfung eines Warenzeicheneintragungsverfahren -

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 23.05.2001 - 28 W (pat) 119/00
  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

  • BPatG, 10.12.2003 - 32 W (pat) 419/02
  • BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95

    Unterbrechung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens durch Konkurs des

  • BPatG, 18.03.1997 - 27 W (pat) 276/93

    Markenschutz - Verwechslungsgefahr mit kennzeichnungskräftiger

  • BPatG, 21.11.1995 - 27 W (pat) 100/94
  • BPatG, 16.10.1996 - 29 W (pat) 50/95
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

  • BPatG, 01.02.1999 - 30 W (pat) 181/98

    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Rechtsmissbrauch - Berufung auf Geltung

  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • BPatG, 30.09.2003 - 24 W (pat) 28/03
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenabteilung insoweit aufgehoben, als die Marke aufgrund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 für die in der obigen Aufstellung kursiv gedruckten Waren und Dienstleistungen gelöscht worden ist (BPatG GRUR 2005, 948).
  • BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04

    FUSSBALL WM 2006

    Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat der erkennende Senat den Beschluss der Markenabteilung teilweise aufgehoben (Beschluss vom 3. August 2005, GRUR 2005, 948 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 05.07.2006 - 26 W (pat) 77/04

    Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes bei Löschung einer Marke wegen eines

    Werden alkoholische Getränke, insbesondere Weine, Spirituosen, Liköre, aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage oder Punsch auf Spirituosen- und Weingrundlage sowie alkoholfreie Getränke wie Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, alkoholfreie Heißgetränke und alkoholfreie Cocktails mit der Bezeichnung "Christkindlesmarkt" versehen, wird der Verkehr mithin nicht annehmen, dass es sich dabei um eine individuelle Herkunftshinweisbezeichnung handelt, die auf einen bestimmten Hersteller hinweisen soll, sondern vielmehr ohne weitere Überlegung davon ausgehen, dass diese Waren im Rahmen üblicher Weihnachtsmarktgastronomie und damit im Rahmen der Durchführung irgendeiner der zahllosen, nicht näher individualisierbaren Christkindlesmärkte bzw. Weihnachtsmärkte angeboten werden oder für den Verzehr auf (irgend)einem solchen Markt bestimmt sind (vgl. BPatG GRUR 2005, 948, 950 - FUSSBALL WM 2006; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 122 f.), oder dass das Wort "Christkindlesmarkt" dem Verkehr als Warenanpreisung eine das Gemüt und damit die Kaufbereitschaft ansprechende vorweihnachtliche Stimmung vermitteln soll.
  • BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 21/08
    Die Bezeichnung "Österreich-Schweiz 2008" weist in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich auf die Veranstaltung als solche und nicht auf den Veranstalter hin (vgl. auch BPatG, 32 W (pat) 238/04, Beschluss vom 4. April 2007 - WM 2006).
  • BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 20/08
    Die Bezeichnung "Deutschland 2006" weist in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich auf die Veranstaltung als solche und nicht auf den Veranstalter hin (vgl. auch BPatG, 32 W (pat) 238/04, Beschluss vom 4. April 2007 - WM 2006).
  • BPatG, 28.05.2008 - 29 W (pat) 45/08
    Die Bezeichnung "Südafrika 2010" weist in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich auf die Veranstaltung als solche und nicht auf den Veranstalter hin (vgl. auch BPatG, 32 W (pat) 238/04, Beschluss vom 4. April 2007 - WM 2006).
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Rechtsprechung
   BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14717
BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04 (https://dejure.org/2007,14717)
BPatG, Entscheidung vom 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04 (https://dejure.org/2007,14717)
BPatG, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 32 W (pat) 237/04 (https://dejure.org/2007,14717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marken Fußball WM 2006 und WM 2006 nur teilweise geschützt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 507
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.1964 - Ia ZR 285/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04
    Denn die Antragstellerin zu 2) hat im vorliegenden Fall ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der vollständigen Nichtigkeit der Markeneintragung ex tunc (vgl. BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS; zu der vergleichbaren Situation im Patentnichtigkeitsverfahren vgl. BGH GRUR 1965, 231, 233 - Zierfalten).

    Sie hat jedoch nicht auf die ihr gegen die Antragstellerin zu 2) möglicherweise noch zustehenden Ansprüche verzichtet (vgl. BGH GRUR 1965, 231, 233 - Zierfalten).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZB 62/98

    EASYPRESS; Verzicht auf Marke im laufenden Löschungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04
    Denn die Antragstellerin zu 2) hat im vorliegenden Fall ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der vollständigen Nichtigkeit der Markeneintragung ex tunc (vgl. BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS; zu der vergleichbaren Situation im Patentnichtigkeitsverfahren vgl. BGH GRUR 1965, 231, 233 - Zierfalten).

    Der Verzicht hat lediglich zum Erlöschen des Rechts ex nunc geführt, so dass zwischen dem Zeitraum der Eintragung und des Verzichts eventuell entstandene Ansprüche weiter bestehen bleiben (BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS; Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 48 Rdn. 9; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 48 Rdn. 11).

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04

    "Fußball WM 2006" nur teilweise geschützt

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04
    Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat der erkennende Senat den Beschluss der Markenabteilung teilweise aufgehoben (Beschluss vom 3. August 2005, GRUR 2005, 948 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 32 W (pat) 237/04
    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2) hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Senats im Umfang der Zurückweisung ihres Löschungsantrags aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 05.11.2013 - 24 W (pat) 22/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Blätterkatalog" - keine

    Von der Möglichkeit, insoweit ihren Löschungsantrag auf einen Antrag auf die Feststellung umzustellen, dass die angegriffene Marke für die von dem Verzicht betroffenen Waren und Dienstleistungen auch in der Vergangenheit nichtig war (s. BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASXPRESS; BPatG GRUR 2007, 507, 508 - Fußball WM 2006 II) hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht.
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