Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1983

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.1983 - 322/81   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Michelin / Kommission

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - FUNDAMENTALER GRUNDSATZ - GELTUNGSBEREICH - WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - TRAGWEITE DES GRUNDSATZES

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    EWG-Vertrag Art. 190; EWG-Vertrag Art. 86; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - FUNDAMENTALER GRUNDSATZ - GELTUNGSBEREICH - WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - TRAGWEITE DES GRUNDSATZES

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1983, 3461



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Wird zitiert von ... (163)  

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01  

    Artikel 82 EG - Rabattsysteme - Missbrauch

    54 Hierzu ist zu bemerken, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69; Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).

    55 Folglich trägt, auch wenn die Feststellung einer beherrschenden Stellung für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält, dieses Unternehmen unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 112).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, ebenfalls gegen Artikel 82 EG verstößt (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54).

    Im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54), in dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 81/969/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1981 über ein Verfahren nach Artikel [82 EG] (IV/29.491 - Bandengroothandel Frieschebrug B. V./N. V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin) (ABl. L 353, S. 33; nachfolgend: NBIM-Entscheidung) überprüft wurde, verwarf der Gerichtshof den Beschwerdepunkt der Kommission, dass das von Michelin praktizierte Rabattsystem diskriminierend gewesen sei, entschied aber gleichwohl, dass es gegen Artikel 82 EG verstieß, weil es die Händler in ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Michelin brachte.

    81 Was sodann die Frage anbelangt, ob die oben in Randnummer 75 genannten Gesichtspunkte eine verbotene Kundenbindungswirkung des Jahresmengenrabattsystems belegen, so hat der Gerichtshof im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 81) entschieden, dass "jedes derartige System, bei dem die Rabatte je nach den in einem verhältnismäßig langen Referenzzeitraum verkauften Mengen gewährt werden, ... dazu [führt], dass am Ende des Referenzzeitraums der Druck auf den Käufer wächst, die notwendige Abnahmemenge zu erreichen, um den Vorteil zu erlangen oder den für den gesamten Zeitraum [vorhersehbaren] Verlust zu vermeiden".

    Die Klägerin weist darauf hin, dass der Druck, der ausgeübt worden sei, um in dem hier beanstandeten Rabattsystem eine höhere Stufe zu erreichen, deutlich niedriger gewesen sei als bei dem im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) untersuchten Zielrabattsystem.

    85 Sodann ist festzustellen, dass das streitige Rabattsystem in der Rechtssache, die zum Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) führte, wie hier auf einem jährlichen Bezugszeitraum aufbaute (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 81).

    97 Ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57).

    98 Somit ist zu prüfen, ob das von der Klägerin praktizierte Jahresmengenrabattsystem entgegen dem Anschein auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht (siehe in diesem Sinn Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 73, Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52), mit anderen Worten, ob es Größenvorteile vergütet, die die Klägerin durch höhere Bestellmengen erzielt.

    100 Hierzu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten Rabatte auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruhen müssen (siehe Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85, Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52).

    Das Rabattsystem schränkte so die Wahlmöglichkeit der Händler hinsichtlich ihrer Bezugsquellen ein und erschwerte den Konkurrenten den Marktzugang, ohne dass das Abhängigkeitsverhältnis der Händler, das durch das streitige Rabattsystem begründet wurde, auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruhte (siehe Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85).

    Die Händler befanden sich nämlich aufgrund der subjektiven Beurteilung der Kriterien, die Anspruch auf die Serviceprämie gaben, in einer unsicheren Lage und konnten die Höhe des Nachlasses, der ihnen im Rahmen der Serviceprämie zugute kommen würde, im Allgemeinen nicht mit Sicherheit vorhersehen (siehe in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 83).

    Da ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57), durfte die Kommission das Bemühen der Klägerin, den Club zu den vorstehend genannten Zwecken zu nutzen, als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 82 EG ansehen.

    217 Sodann ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57).

    Angesichts dessen, dass die oben in Randnummer 215 genannten Verpflichtungen es der Klägerin ermöglichen, detaillierte Informationen über die Tätigkeit der Clubmitglieder zu erhalten, ist zu prüfen, ob diese Verpflichtungen objektiv gerechtfertigt sind (siehe in diesem Sinne Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 73; Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52).

    240 So hat der Gerichtshof im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) nach Hinweis auf den oben in Randnummer 238 wiedergegebenen Grundsatz ausgeführt, dass "sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen [sind] und ... zu prüfen [ist], ob der Rabatt darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken" (Randnr. 73).

    Zum einen seien die in der angefochtenen Entscheidung geahndeten Praktiken nicht gleicher Art wie die in der NBIM-Entscheidung (zitiert oben in Randnr. 65) und im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) geahndeten.

    285 Die Kommission durfte davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung, um die es in der NBIM-Entscheidung (zitiert oben in Randnr. 65) ging, die zum Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) führte, mit der Zuwiderhandlung vergleichbar ist, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht.

    286 Denn sowohl in der NBIM-Entscheidung (zitiert oben in Randnr. 65) als auch in der angefochtenen Entscheidung beanstandete die Kommission, dass ein Unternehmen mit beherrschender Stellung auf dem Markt für neue Lkw/Bus-Nachrüstungsreifen ein Rabattsystem anwandte, das "geeignet [war], zu verhindern, dass die Händler jederzeit frei und aufgrund der Marktlage unter den Angeboten verschiedener Wettbewerber das günstigste auswählen und ihren Lieferanten ohne spürbaren wirtschaftlichen Nachteil wechseln können" (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85).

    Die in den beiden Entscheidungen geprüften Rabattsysteme "schränkt[en] somit die Möglichkeit der Händler ein, zwischen mehreren Bezugsquellen zu wählen, und erschwert[en] den Wettbewerbern den Zugang zum Markt" (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85).

    In beiden Entscheidungen beanstandete die Kommission also Rabatte, die nicht mit einem "einfachen Mengenrabatt ..., der ausschließlich an den Umfang der Käufe anknüpft" (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 72), gleichgesetzt werden konnten, sondern vielmehr als Treuerabatte angesehen werden mussten, die die Händler in eine Situation der "Abhängigkeit" versetzten (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85).

    Zum anderen sei dieser Satz in Anbetracht der Unterschiede zwischen den beanstandeten Praktiken in dem Fall, der zum Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) geführt habe, und in der vorliegenden Rechtssache und unter Berücksichtigung der früheren Entscheidungspraxis der Kommission (siehe Entscheidung 94/215 KS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern [ABl. L 116, S. 1], in der eine Erhöhung um 33, 3 % vorgenommen worden sei) übermäßig.

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37; Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96, Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 62, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-241/00 P, Kish Glass/Kommission, Slg. 2001, I-7759) bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf einem bestimmten sektoriellen Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen eines Marktes zu beurteilen sind, in dem sämtliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und die mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur wenig austauschbar sind.

    Im Gegensatz zu den Händlern auf den Märkten in der Rechtssache, die zum Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnummer 182, und in der Rechtssache, die zu dem Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnummer 91, geführt habe, unterhielten Reisevermittler normalerweise keinen Vorrat und brauchten BA-Flugscheine auch nicht wirklich zu verkaufen.

    Folglich trägt, auch wenn die Feststellung einer beherrschenden Stellung für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält, dieses Unternehmen unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 91, Randnr. 57, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 241, Randnr. 112).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels anknüpft, ebenfalls gegen Artikel 82 EG verstößt (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 91, Randnr. 86).

    In der Rechtssache, die zu dem Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnummer 91, geführt hat, hat der Gerichtshof, obwohl er nicht dem Vorwurf der Kommission zustimmte, dass die von Michelin angewandte Rabattregelung diskriminierend sei, gleichwohl entschieden, dass eine solche Regelung gegen Artikel 82 EG verstieß, weil sie für die Wiederverkäufer ein Abhängigkeitsverhältnis zu Michelin schuf.

    Wenn, wie im vorliegenden Fall, alle Merkmale vorlägen, die der Gerichtshof im Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnummer 91, als dafür bestimmend angesehen habe, ob eine Nachlassregelung einen Missbrauch darstelle, sei es nicht erforderlich, auch das Vorliegen der Merkmale und Wirkungen einer Regelung wie derjenigen darzulegen, die der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnummer 182, missbilligt habe.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, ob die Marketingvereinbarungen und die neue Ergebniszuschlagsregelung eine Treue fördernde Wirkung gegenüber den Reisevermittlern im Vereinigten Königreich hatten und ob sie gegebenenfalls auf einer wirtschaftlich gerechtfertigen Gegenleistung beruhten (vgl. in diesem Sinne Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 91, Randnr. 73, Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 246, Randnr. 52, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 241, Randnr. 114).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98  

    Rekordbußgeld gegen Reedereien aufgehoben // Zwei deutsche Unternehmen betroffen

    Was die belastenden Unterlagen angeht, so verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte nach der Rechtsprechung, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Kommission für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Unterlagen sinnvoll Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7, VBVB und VBBB/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 25 , und AKZO/Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnrn. 21 und 24).

    Nach der Rechtsprechung sind in dem zu berücksichtigenden Markt sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleich bleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maß austauschbar sind (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 337, Randnr. 37).

    Außerdem tragen nach ständiger Rechtsprechung beherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigen (Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 337, Randnr. 57, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 112).

    Die beherrschenden Unternehmen im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag tragen nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem relevanten Markt nicht beeinträchtigen (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 337, Randnr. 57).

    Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nach ständiger Rechtsprechung beherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung dafür tragen, dass sie durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf einem Markt beeinträchtigen, auf dem der Wettbewerb schon aufgrund ihrer beherrschenden Stellung eingeschränkt ist (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 337, Randnr. 57).

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  • EU-Kommission

    NV Nederlandsche Banden Industrie Michelin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Rabatte für den Kauf von Reifen

Verfahrensgang

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