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   LG Hamburg, 12.06.2009 - 324 O 147/04   

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https://dejure.org/2009,17139
LG Hamburg, 12.06.2009 - 324 O 147/04 (https://dejure.org/2009,17139)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2009 - 324 O 147/04 (https://dejure.org/2009,17139)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juni 2009 - 324 O 147/04 (https://dejure.org/2009,17139)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 BGB; § 186 StGB; Artt. 2, 1 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch wegen Verbreitung von das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen bei bestehender Wiederholungsgefahr; Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Verdachtsberichterstattung

  • kanzlei.biz

    Verdachtsäußerung muss bewiesen werden

  • kanzlei.biz

    Verdachtsäußerung muss bewiesen werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
    Verlag muss Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat begründen, beweisen können

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Verlag muss "Prügel-Vorwurf" gegen bekannten Adligen beweisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verdachtsäußerung in Presse-Bericht über "Prügel-Vorwurf" muss Verlag beweisen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Hamburg, 12.06.2009 - 324 O 147/04
    Bereits mangels Einholung einer Stellungnahme des Klägers vor der Berichterstattung handelt es sich nicht um eine zulässige Verdachtsberichterstattung, auch findet in der Berichterstattung eine Vorverurteilung statt - es wird nicht offen und ausgewogen über einen Verdacht berichtet, sondern insinuiert, die Vorwürfe gegen den Kläger würden zutreffen (vgl. zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, insbesondere dem Einholen einer Stellungnahme und dem Unterlassen von Vorverurteilungen BGH NJW 2000, 1036, (1036/1037 mwN)).
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