Rechtsprechung
LG Hamburg, 16.09.2011 - 324 O 166/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Zulässigkeit der öffentlichen Äußerung über ein länger zurückliegendes Fehlverhalten einer Person - RA Kotz
Zulässigkeit der öffentlichen Äußerung über ein länger zurückliegendes Fehlverhalten einer Person
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 31.03.2006 - 324 O 630/05
Ulrich Marseille
Auszug aus LG Hamburg, 16.09.2011 - 324 O 166/11
Die Kammer hat bereits im Jahr 2005 in einem von dem hiesigen Kläger geführten Rechtsstreit (324 O 411/05 (Verfügungsverfahren), 324 O 630/05 (Hauptsacheverfahren)) hinsichtlich einer der Äußerung des Klageantrags zu Ziffer 1. vergleichbaren Äußerung ausgeführt:.
- LG Hamburg, 27.04.2012 - 324 O 376/11
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Darlegungs- und Beweislast bei einer …
d..de betreffen eine mündliche Verhandlung in einem vorangegangenen Hauptsacheverfahren der Parteien vor der Kammer (Az.: 324 O 166/11), in dem der Kläger begehrte, dem Beklagten zu untersagen, über einen fast 30 Jahre zurückliegenden Täuschungsversuch des Klägers im juristischen Staatsexamen zu berichten und ihn mit seinem vor seiner Adoption gültigen Namen "H." zu benennen.Der Antragsteller versichert an Eides statt und der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers anwaltlich, dass es ihnen nicht klar gewesen sei, dass es sich bei dem in dem Verfahren 324 O 166/11 als Anlage K 3 eingereichten Artikel nicht um den Artikel handelte, auf den sich der Antragsgegner in dem dort streitgegenständlichen Beitrag bezogen hatte; es sei nicht wissentlich ein falscher Artikel eingereicht worden (Anlagenkonvolut ASt 7).
In dieser Berichterstattung (Anlage ASt 2) wird (wie bereits in dem Hauptsacheverfahren 324 O 166/11) dem Kläger ein Täuschungsversuch beziehungsweise Betrugsversuch vorgeworfen, den dieser begangen hatte, um sein Studium zu beenden.
Insoweit hat die Kammer in dem Hauptsacheverfahren 324 O 166/11 unter Bezug auf mehrere vorangegangene Rechtsstreitigkeiten des Antragstellers vor der Kammer folgendes ausgeführt:.
Auch bezüglich dieses Anspruchs hat die Kammer in dem Hauptsacheverfahren 324 O 166/11 bereits Ausführungen gemacht, die für den vorliegenden Fall in gleicher Weise gelten und auf die daher Bezug genommen wird.