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LG Hamburg, 06.11.2009 - 324 O 26/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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- BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung
Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2009 - 324 O 26/09
Ist das nicht der Fall, wird die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil getroffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.9.1993, Az. I ZR 54/91 , Juris Rz. 11).Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf dessen Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen - zu beseitigendes - Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen ( BGH, Urteil vom 30.9.1993, Az. I ZR 54/91 , Juris Rz. 20 m.w.N.).
- BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06
Vertragsstrafeneinforderung
Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2009 - 324 O 26/09
Eine andere Anspruchsgrundlage, dem Schuldner die entsprechenden Kosten aufzubürden, besteht nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8.5.2008, Az. I ZR 88/06 , Juris Rz. 9ff.). - OLG Schleswig, 10.11.2005 - 7 U 172/03
Vertragsstrafebewehrtes Abwerbeverbot im Unternehmenskaufvertrag: Darlegungs- und …
Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2009 - 324 O 26/09
Nach den Grundsätzen der so genannten sekundären Darlegungslast ist es in solchen Fällen Aufgabe des Schuldners, die Umstände der als Zuwiderhandlung angegriffenen Handlung plausibel darzulegen (vgl. Schlewig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.11.2005, Az. 7 U 172/03 , Juris Rz. 14). - BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07
Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS
Auszug aus LG Hamburg, 06.11.2009 - 324 O 26/09
Denn auch in Bezug auf negative Tatsachen kann den Gegner unabhängig von der Beweislast eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07 , Juris Rz. 22).