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   LG Hamburg, 30.06.2008 - 324 O 421/08   

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https://dejure.org/2008,23263
LG Hamburg, 30.06.2008 - 324 O 421/08 (https://dejure.org/2008,23263)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 324 O 421/08 (https://dejure.org/2008,23263)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 324 O 421/08 (https://dejure.org/2008,23263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Fernsehberichterstattung: Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung über Stasi-Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2008, 420
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Hamburg, 30.06.2008 - 324 O 421/08
    Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn an der Verbreitung des Verdachts ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, der Sachverhalt sorgfältig recherchiert worden ist, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der geäußerte Verdacht zutrifft und der Sachverhalt ausgewogenen dargestellt wird, ohne dass es zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.12.1999, Az. VI ZR 51/99, Juris Absatz-Nr. 20).
  • OLG Hamburg, 31.07.2008 - 7 W 73/08

    Zur Unzulässigkeit der Verbreitung einer Äußerung die Teil einer

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 30.6.2008 - 324 O 421/08 - abgeändert.
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   LG Hamburg, 30.09.2008 - 324 O 421/08   

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https://dejure.org/2008,78098
LG Hamburg, 30.09.2008 - 324 O 421/08 (https://dejure.org/2008,78098)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2008 - 324 O 421/08 (https://dejure.org/2008,78098)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2008 - 324 O 421/08 (https://dejure.org/2008,78098)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 23.03.2010 - 7 U 95/09

    Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeit

    Wegen desselben Gegenstandes hat der Senat - auf die Beschwerde des Antragstellers - durch Beschluss vom 31.7.2008 eine einstweilige Verfügung erlassen (Geschäftsnummer 7 W 73/08), die auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil des Landgerichts vom 30.9.2008 aufgehoben wurde (Geschäftsnummer 324 O 421/08).
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