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   LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05   

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https://dejure.org/2005,29826
LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05 (https://dejure.org/2005,29826)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 324 O 684/05 (https://dejure.org/2005,29826)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - 324 O 684/05 (https://dejure.org/2005,29826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Privatsphäre bei Veröffentlichung von Urlaubsfotos in "örtlicher Abgeschiedenheit"; Zulässigkeit der Veröffentlichung von Urlaubsfotos in "örtlicher Abgeschiedenheit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05
    Die Regelung des Art. 8 EMRK ist bei der Ermittlung des Umfangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schon deswegen zu berücksichtigen, weil diese Norm jedenfalls geltendes Recht im Range einfachen Bundesrechts ist; denn die EMRK - und ihre Zusatzprotokolle - sind völkerrechtliche Verträge, die auf Grundlage von Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts geworden sind (s. dazu BVerfG, B. v. 14.10.2004, NJW 2004, S. 3407 ff., 3408).

    [...] Die Gewährleistungen der EMRK beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes, und zwar in der Weise, dass der Text der EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes dient, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (so BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3411).

    Dem Verständnis der EMRK zugrunde zu legen ist dabei insbesondere die den Text der EMRK auslegende Rechtsprechung des EGMR; denn diese Institution dient nach Art. 19 EMRK dazu, die Einhaltung der - mit Abschluss des der EMRK zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrages eingegangenen - Verpflichtungen der Vertragsstaaten sicherzustellen, indem sie den Inhalt der EMRK für die Vertragsstaaten im Grundsatz verbindlich auslegt (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3409).

    Obwohl lediglich die beteiligten Parteien in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand durch ein endgültiges Urteil des EGMR gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK gebunden sind (res iudicata), ist die EMRK in der Auslegung des EGMR als einfaches Bundesgesetz in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss von der Rechtsprechung der Vertragsstaaten - von der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG - beachtet werden (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3409, 3410).

    Das gilt auch dann, wenn Entscheidungen des EGMR auf nationale Teilrechtssysteme treffen, die durch eine differenzierte Kasuistik ausgeformt worden sind, wie das in der deutschen Rechtsordnung hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtsschutzes der Fall ist (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3411).

    Dann ist es die Aufgabe der nationalen Gerichte, die betreffende Rechtsprechung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, soweit die Auslegung der einschlägigen Normen hierzu Raum lässt und keine verfassungsrechtlichen Gebote dem entgegenstehen (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3411).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05
    [...] Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat, wie der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 (Appl. no. 59320/00 - dt.

    in NJW 2004, S. 2647 ff. -, insbes.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05
    Hierbei handelt es sich aber um ein reines Unterhaltungsinteresse, dem in der Abwägung mit der Pressefreiheit von vornherein ein geringeres Gewicht zukommt (BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 27, http://www.bverfg.de/) und welches vorliegend schon deshalb nicht geeignet sein kann, das aus den oben ausgeführten Gründen gewichtige Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte zu überwiegen.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05
    Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Schutz der Privatsphäre über das vom BVerfG (U. v. 15.12.1999, NJW 2000, 1021, 1022 f.) konstituierte Merkmal der "örtlichen Abgeschiedenheit" hinaus ausdehnt.
  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05
    Hierbei handelt es sich aber um ein reines Unterhaltungsinteresse, dem in der Abwägung mit der Pressefreiheit von vornherein ein geringeres Gewicht zukommt (BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr. 27, http://www.bverfg.de/) und welches vorliegend schon deshalb nicht geeignet sein kann, das aus den oben ausgeführten Gründen gewichtige Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte zu überwiegen.
  • LG Hamburg, 24.06.2005 - 324 O 871/04
    Auszug aus LG Hamburg, 09.12.2005 - 324 O 684/05
    Dazu hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24.6.2005 (Az.: 324 O 871/04) ausgeführt:.
  • OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06

    Privatsphärenschutz Prominenter: Veröffentlichung des Bildes eines Prominenten in

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 9. Dezember 2005 - Geschäftsnummer 324 O 684/05 - wird zurückgewiesen.
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