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   LG Hamburg, 24.04.1998 - 324 O 76/98   

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https://dejure.org/1998,5456
LG Hamburg, 24.04.1998 - 324 O 76/98 (https://dejure.org/1998,5456)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.1998 - 324 O 76/98 (https://dejure.org/1998,5456)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 1998 - 324 O 76/98 (https://dejure.org/1998,5456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit der Staffelung der Stornokosten beim Reiserücktritt unabhängig von der gebuchten Beförderungsleistung

  • reise-recht-wiki.de

    100%-ige Stornokostenpauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3281
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.06.1982 - VIII ZR 89/81

    Formularmäßige Pauschalierung des Schadens

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.1998 - 324 O 76/98
    Eine Klausel, die bestimmt daß der Verwender eine Entschädigung ohne Nachweis fordern könne, lege den Vertragspartner, d.h. den Schuldner, indes nicht in der Weise fest, daß er den Betrag auf jeden Fall zu leisten habe; in diesem Zusammenhang sei auf die in NJW 1982, 2316 , abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu verweisen.

    Zwar ist ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz nicht nur dann gegeben, wenn die Geschäftsbedingungen die Möglichkeit des Nachweises ausdrücklich ausschließen, vielmehr genügt auch ein konkludenter Ausschluß; andererseits ist aber für die Wirksamkeit einer Pauschalierungsklausel nicht erforderlich, daß die Geschäftsbedingungen einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises einer geringeren Einbuße bzw. des Fehlens eines wirtschaftlichen Nachteils enthalten (BGH, NJW 1982, 2316, 2317; BGH, NJW-RR 1986, 633, 634; jeweils m. eingeh. Begründung).

    Mit der von der Beklagten gewählten Formulierung läßt die Klausel jedoch nach ihren erkennbaren Sinn dem Kunden die Möglichkeit offen, der Beklagten mit dem Einwand zu begegnen, im konkreten Fall sei ihr, der Beklagten, durch den Rücktritt kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden oder es sei nur eine wesentlich geringere Einbuße als die Pauschale eingetreten (für die Formulierung "... fordern kann ..." ebenso: BGH, NJW 1982, 2316, 2317).

  • BGH, 25.10.1984 - VII ZR 11/84

    Zahlungspflicht bei krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Flugbuchung -

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.1998 - 324 O 76/98
    In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, daß Reisevertragsbedingungen, mit denen eine Regelung bezüglich der vom Reisenden im Falle des Rücktritts gemäß § 651 i Abs. 2 , Abs. 3 BGB zu leistenden Entschädigung getroffen wird, der Kontrolle gemäß § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unterliegen (vgl. BGH, NJW 1985, 633 ; BGH, NJW-RR 1986, 144).
  • LG Braunschweig, 19.09.1985 - 7 S 60/85
    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.1998 - 324 O 76/98
    In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, daß Reisevertragsbedingungen, mit denen eine Regelung bezüglich der vom Reisenden im Falle des Rücktritts gemäß § 651 i Abs. 2 , Abs. 3 BGB zu leistenden Entschädigung getroffen wird, der Kontrolle gemäß § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unterliegen (vgl. BGH, NJW 1985, 633 ; BGH, NJW-RR 1986, 144).
  • AG Bonn, 08.02.2010 - 101 C 385/09

    Zur Höhe der Entschädigung bei vorzeitigem Reiserücktritt

    Dass sie hierfür 256, 66 EUR, also 91 % des Reisepreises (!) an Stornogebühren zahlen soll, widerspricht den Geboten von Treu und Glauben (vgl. LG Hamburg, NJW 1998, 3281; OLG Nürnberg, NJW 1999, 3128; BGH, NJW-RR 1990, 114-115, dort zu 80%).
  • AG Bochum, 13.10.2020 - 39 C 9/20

    Reisevertrag / Rücktritt / Stornopauschale

    Auch verstößt sie gegen §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5a BGB, da sich die Klägerin darin eine unangemessen hohe Entschädigung für all diejenigen Fälle versprechen lässt, in denen der Rücktritt bereits mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt (vgl. hierzu schon LG Hamburg NJW 1998, 3281).
  • LG Köln, 28.03.2001 - 10 S 395/00

    Erdbeben: Vorbei ist vorbei!

    Die Rechtsprechung folgert aus § 651 III BGB zwar, dass Pauschalen nicht nur zeitlich gestaffelt, sondern auch für jede Reiseart differenziert festzulegen sind (LG Hamburg, NJW 1998, 3281).
  • AG Hechingen, 29.11.2000 - 6 C 232/00

    Ferienhaus / Rücktritt / Stornogebühr

    Als Berechnungsgrundlage ist der Wortlaut des § 651 i BGB berücksichtigt und durch die Formulierung ?in der Regel? wird der Nachweis eines tatsächlichen niedrigeren Aufwendungsbetrages nicht abgeschnitten (vgl. auch LG Hamburg, NJW 1998, 3281).
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