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   LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08   

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LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08 (https://dejure.org/2009,30874)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2009 - 324 O 841/08 (https://dejure.org/2009,30874)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2009 - 324 O 841/08 (https://dejure.org/2009,30874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • info-it-recht.de

    Rechtsschutzbedürfnis besteht weiter nach Ablehnung einer unzureichenden mit beschränkenden Zusätzen versehenen vorformulierten Unterlassungserklärung

  • presserecht-aktuell.de

    Beseitung der Wiederholungsgefahr durch Unterlassungserklärung (Bildberichterstattung)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823, 1004; BGB, §§ 22, 23 KUG
    Wer eine unzureichende Unterlassungserklärung ablehnt, verliert nicht sein Rechtsschutzbedürfnis

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Es kann dem aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 Satz 1 KUG gegebenen, im Grundsatz uneingeschränkten Unterlassungsanspruch auch nicht entgegenstehen, dass es Normen gibt, nach denen die erneute Verbreitung des angegriffenen Bildnisses ausnahmsweise zulässig werden kann, wie etwa dadurch, dass die abgebildete Person in eine erneute Verbreitung des Bildnisses einwilligt, oder dadurch, dass die abgebildete Person zum Teilnehmer eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird, zu dessen Illustrierung die Aufnahme als kontextneutrale oder gar kontextgerechte Aufnahme geeignet ist (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926).

    Im Bildnisrecht kann auch nicht, wie es die Beklagte vertritt, in praktikabler Weise danach differenziert werden, ob es sich bei einer angegriffenen Aufnahme um eine solche handelt, die das Ereignis, über das in einem Begleittext berichtet worden ist, im Bild wiedergibt, oder um eine solche, die als "neutrale Porträtaufnahme" dazu geeignet ist, in rechtmäßiger Weise zur Illustrierung mehrerer Berichterstattungen über zeitgeschichtliche Ereignisse im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verwendet zu werden, weil sie zu einer Vielzahl denkbarer Ereignisse kontextneutral oder gar kontextgerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist (Beschl. v. 26.4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926).

    Denn für die Zulässigkeit der Verwendung der Fotografie kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf an, ob durch die Verwendung der Aufnahme zur Illustrierung einer zulässigen Berichterstattung eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung bewirkt werde, weil das Grundgesetz der betroffenen Person keinen Anspruch darauf gebe, auf die Umstände einer Abbildung Einfluss zu nehmen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht durch diese Umstände nicht eigenständig verletzt werden könne; eine Rechtsverletzung solle daher im Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete Bild kontextneutral oder kontextgerecht sei, was der Fall sei, wenn es die Aussage nicht verfälsche (Beschl. v. 26.4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926).

  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 265/06

    Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 265/06) und 1.7.2008 (Az. IV ZR 243/06) deutlich gemacht, dass die so genannten Kerntheorie im Persönlichkeitsrecht keine Anwendung finde.

    Die Entscheidung vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 265/06) betraf die Frage, ob sich ein Verbot auch auf Bilder erstrecken könne, "die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden" ( BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 265/06, juris-Absatz Nr. 14).

    Der BGH hat im Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 265/06, ausgeführt:.

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Bestehen am Inhalt oder Umfang der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I).

    Denn diese Wirkung tritt nur ein, wenn und soweit das angebotene Unterlassungsversprechen mit der erfolgten Rechtsverletzung übereinstimmt; d.h. es muß eine uneingeschränkte - also sich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erstreckende -, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).

    An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen; bestehen am Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I).

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Ein solcher Gedanke mag den auf den ersten Blick divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2004 (veröffentlicht in NJW 2004, S. 1795 ff.) und vom 28.9.2004 (veröffentlicht in NJW 2005, S. 56 ff.) zugrunde gelegen haben.

    Hinzu kommt, dass ein Tenor eines Unterlassungsausspruchs dahingehend, dass der beklagten Partei untersagt wird, die angegriffene Fotografie erneut im Rahmen einer Berichterstattung zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der klagenden Partei zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie in dem Begleittext zu der betreffenden Fotografie in derjenigen Veröffentlichung erfolge, die zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs geführt hat (so BGH, Urt. v. 9.3. 2004, Az. VI ZR 217/03 ), bzw. die angegriffene Fotografie im Rahmen einer Berichterstattung wie in dieser Veröffentlichung erneut zu verbreiten (so das KG, Urt. v. 28.4. 2008, Az. 10 U 248/07 ), nicht vollstreckungsfähig wäre, weil er in der in ihm enthaltenen Beschränkung nicht bestimmt genug ist.

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Bestehen am Inhalt oder Umfang der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I).

    An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen; bestehen am Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis einer künftigen Verletzung auszuräumen ( BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Zwar kann die Bezugnahme auf ausfüllungsbedürftige Begriffe, insbesondere Rechtsbegriffe wie den des "zeitgeschichtlichen Ereignisses", in einem Urteilstenor (und einem Klagantrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig sein, das setzt aber voraus, dass im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (BGH, Urt. v. 11.10.1991, NJW 1991, S. 1114 ff., 1115).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die dortige Klägerin der Beklagten die Verbreitung der Fotografie uneingeschränkt verbieten könne, weil konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könne, nicht aufgezeigt worden seien ( NJW 2005, S. 58).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 137/00

    Preisempfehlung für Sondermodelle

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, U. v. 14.11.2002, Az.: I ZR 137/00, abrufbar unter Juris) führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die dort im Unterlassungstenor enthaltene Wendung "...insbesondere wie geschehen in der Werbung der "A. Zeitung" vom 26. März 1997 für Radiorecorder..." bereits von der dortigen Klägerin in erster Instanz selbst beantragt worden war (vgl. BGH, a.a.O., Absatz 4 f.).
  • OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05

    Ausschluss zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen Start- und

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Zwar steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt, dass das Verbot nur gilt, solange die für seine Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen bleiben ("clausula rebus sic stantibus"), so dass, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es, dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2006, Az. 34 U 160/05 : Wegfall des bereits titulierten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen nachträglicher Genehmigung der die Störungen verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge des § 14 BImSchG).
  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 269/06

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein uneingeschränktes Verbot dieser Aufnahme nicht in Betracht komme, weil die erneute Veröffentlichung des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein könne; da es eine Frage des Einzelfalls sei, ob berechtigte Interessen der dortigen Klägerin einer künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, könne die erneute Verbreitung des Bildnisses der Beklagten daher nicht generell verboten werden, so dass der Unterlassungsausspruch dahin einzuschränken sei, dass eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung untersagt werde, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolge ( NJW 2004, S. 1796 f.; auf diese Entscheidung hat der BGH in seinem Urt. v. 13.11.2007, Az. VI ZR 269/06, jetzt veröffentlicht in NJW 2008, S. 1593 ff., 1594, Bezug genommen, das indessen eine andere Rechtsfrage zum Inhalt hat.).
  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08

    Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs nach KUG

  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • LG Berlin, 21.06.2007 - 27 O 412/07
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