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Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2014 - C-325/13 P und C-326/13 P   

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EuGH, 10.07.2014 - C-325/13 P und C-326/13 P (https://dejure.org/2014,16308)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-325/13 P und C-326/13 P (https://dejure.org/2014,16308)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-325/13 P und C-326/13 P (https://dejure.org/2014,16308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Peek & Cloppenburg (Hamburg) darf Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Eintragung einer Marke "Peek & Cloppenburg" untersagen

  • Europäischer Gerichtshof

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Peek & Cloppenburg - Widerspruch eines weiteren Inhabers der geschäftlichen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" - Zurückweisung der Anmeldung

  • EU-Kommission

    Peek & Cloppenburg KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HAB

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Peek & Cloppenburg - Widerspruch eines weiteren Inhabers der geschäftlichen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" - Zurückweisung der Anmeldung.

  • Wolters Kluwer

    Widerspruch der Inhaberin eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke; unbegründetes Rechtsmittel gegen die Abweisung der Aufhebungsklage zur Anmeldung des ...

  • kanzlei.biz

    Peek & Cloppenburg Hamburg darf die Anmeldung einer gleichnamigen Gemeinschaftsmarke untersagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerspruch der Inhaberin eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke; unbegründetes Rechtsmittel gegen die Abweisung der Aufhebungsklage zur Anmeldung des ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Peek & Cloppenburg Hamburg darf Anmeldung einer Marke untersagen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Markenwiderspruch aus anderen Kennzeichenrechten erleichtert

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einlegen eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines schon bestehenden Markennamens

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung von Art.8 IV 4 der Verordnung Nr.207/2009 [EG]

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 952
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-325/13
    Auf dieser Grundlage muss der Widersprechende belegen, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlaubt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 190).

    Von ihm kann hingegen nicht der Nachweis verlangt werden, dass dieses Recht ausgeübt worden ist, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte (Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, EU:C:2011:189, Rn. 191).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben muss, was bedeutet, dass die Benutzung, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss (Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, EU:C:2011:189, Rn. 159).

    Mit der eigenständigen Voraussetzung, dass das betreffende Zeichen in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, zielt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 demnach auf Zeichen ab, die auf dem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind (Urteil Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, EU:C:2011:189, Rn. 157), während diese Bestimmung in Bezug auf die geografische Schutzausdehnung des Zeichens nur verlangt, dass sie nicht lediglich örtlich ist.

  • EuGH, 29.11.2011 - C-76/11

    Tresplain Investments / HABM

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-325/13
    Inwieweit ein in einem Mitgliedstaat geschütztes Kennzeichen das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ist anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Tresplain Investments/HABM, C-76/11 P, EU:C:2011:790, Rn. 55).

    Es handelt sich dabei um eine eigenständige Voraussetzung, die anhand des Unionsrechts zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Tresplain Investments/HABM, EU:C:2011:790, Rn. 56).

  • EuGH, 30.09.2010 - C-479/09

    Evets / HABM

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-325/13
    Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem anderen System unabhängig ist (vgl. Urteil Evets/HABM, C-479/09 P, EU:C:2010:571, Rn. 49, sowie Beschluss Arav/H.Eich und HABM, C-379/12 P, EU:C:2013:317, Rn. 70).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-379/12

    Arav / H.Eich und HABM

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-325/13
    Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem anderen System unabhängig ist (vgl. Urteil Evets/HABM, C-479/09 P, EU:C:2010:571, Rn. 49, sowie Beschluss Arav/H.Eich und HABM, C-379/12 P, EU:C:2013:317, Rn. 70).
  • EuG, 18.04.2013 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-325/13
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, EU:T:2013:197) sowie Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Rechtssachen R 53/2005-1 und R 262/2005-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) abgewiesen hat.
  • EuG, 18.04.2013 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-325/13
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-506/11, EU:T:2013:197) sowie Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T-507/11, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Rechtssachen R 53/2005-1 und R 262/2005-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) abgewiesen hat.
  • EuGH, 03.07.2017 - C-325/13

    Peek & Cloppenburg / Peek & Cloppenburg - Kostenfestsetzung

    In den verbundenen Rechtssachen C-325/13 P-DEP und C-326/13 P-DEP.

    Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C-325/13 P und C-326/13 P entstanden sind.

    Mit dem Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, EU:C:2014:2059), hat der Gerichtshof die Rechtsmittel zurückgewiesen und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Kosten auferlegt.

    Nach alledem erscheint es angemessen, die für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-325/13 P und C-326/13 P zu erstattenden Kosten einschließlich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens auf insgesamt 16 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festzusetzen.

    Der Gesamtbetrag der Kosten, den die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) in den verbundenen Rechtssachen C - 325/13 P und C - 326/13 P zu erstatten hat, wird auf 16 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags festgesetzt.

  • VGH Hessen, 22.12.2010 - 6 A 2717/09

    EuGH-Vorlage

    Ergeben sich relevante Gründe für die Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Selbsteintritt wegen der Situation im zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistungen in Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh bereits daraus, dass der zuständige Mitgliedstaat über einen nicht überschaubaren Zeitraum hinweg in erheblicher Weise einzelne und/oder zeitgleich mehrere Anforderungen nicht erfüllt, die durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31/18) und durch die Vorschriften der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) gestellt werden ?.

    Ergeben sich relevante Gründe für die Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Selbsteintritt wegen der Situation im zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistungen in Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh bereits daraus, dass der zuständige Mitgliedstaat über einen nicht überschaubaren Zeitraum hinweg in erheblicher Weise einzelne und/oder zeitgleich mehrere Anforderungen nicht erfüllt, die durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31/18) und durch die Vorschriften der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) gestellt werden ?.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2015 - A 6 S 1259/14

    Vereinbarkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat mit

    Eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die zahlreiche andere Mitgliedstaaten der EU, wie Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Großbritannien ebenfalls vorgenommen haben, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat vor den Maßstäben der Richtlinien 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13) vom 01.12.2005 bzw. 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Abl. L 180/60) insbesondere vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen nicht ersichtlich.
  • EuG, 13.05.2020 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Unionsmarke -

    Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

    Diese Feststellung wird entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht durch Rn. 48 des im Rahmen der Pilotverfahren ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), in Frage gestellt, mit dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass vom Widersprechenden nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass er sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ausgeübt hat, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte.

  • EuG, 13.05.2020 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

    Diese Feststellung wird entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht durch Rn. 48 des im Rahmen der Pilotverfahren ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), in Frage gestellt, mit dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass vom Widersprechenden nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass er sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ausgeübt hat, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte.

  • EuG, 13.05.2020 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

    Diese Feststellung wird entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht durch Rn. 48 des im Rahmen der Pilotverfahren ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), in Frage gestellt, mit dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass vom Widersprechenden nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass er sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ausgeübt hat, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte.

  • EuG, 13.05.2020 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Unionsmarke -

    Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

    Diese Feststellung wird entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht durch Rn. 48 des im Rahmen der Pilotverfahren ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), in Frage gestellt, mit dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass vom Widersprechenden nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass er sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ausgeübt hat, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte.

  • EuG, 13.05.2020 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

    Diese Feststellung wird entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht durch Rn. 48 des im Rahmen der Pilotverfahren ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), in Frage gestellt, mit dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass vom Widersprechenden nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass er sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ausgeübt hat, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte.

  • EuG, 13.05.2020 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

    Mit Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück, mit denen die Klägerin die Aufhebung dieser Urteile beantragt hatte.

    Diese Feststellung wird entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht durch Rn. 48 des im Rahmen der Pilotverfahren ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM (C-325/13 P und C-326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059), in Frage gestellt, mit dem der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt hat, dass vom Widersprechenden nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass er sein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ausgeübt hat, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte.

  • EuG, 10.02.2015 - T-85/14

    Infocit / OHMI - DIN (DINKOOL)

    En vertu de l'article 8, paragraphe 4, du règlement n° 207/2009, le titulaire d'un signe utilisé dans la vie des affaires dont la portée n'est pas seulement locale peut s'opposer à l'enregistrement d'une marque communautaire, notamment, lorsque et dans la mesure où, selon le droit de l'État membre qui est applicable à ce signe, des droits à ce dernier ont été acquis avant la date de dépôt de la demande d'enregistrement de cette marque et ledit signe lui donne le droit d'interdire l'utilisation d'une marque plus récente (arrêt du 10 juillet 2014, Peek & Cloppenburg/OHMI, C-325/13 P et C-326/13 P, EU:C:2014:2059, point 46).

    Sur ce fondement, l'opposant doit démontrer que le signe en cause entre dans le champ d'application du droit de l'État membre invoqué et qu'il permet d'interdire l'utilisation d'une marque plus récente (voir arrêt Peek & Cloppenburg/OHMI, point 62 supra, EU:C:2014:2059, point 47 et jurisprudence citée).

  • EuG, 08.11.2023 - T-665/22

    SkinIdent/ EUIPO - Beiersdorf (NIVEA SKIN-IDENTICAL Q10) - Unionsmarke -

  • EuG, 19.11.2014 - T-344/13

    Out of the blue / OHMI - Dubois und autre (FUNNY BANDS)

  • EuG, 20.02.2018 - T-118/16

    Deutsche Post / EUIPO - bpost (BEPOST) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • VG Darmstadt, 19.01.2015 - 1 K 1667/12

    Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat

  • EuG, 14.05.2019 - T-12/18

    Zweirad-Center Stadler/ EUIPO - Triumph Designs (Triumph) - Unionsmarke -

  • VG Ansbach, 24.07.2012 - AN 11 K 12.30244

    Im Einzelfall hinsichtlich Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung erfolgloser

  • VG Ansbach, 26.02.2013 - AN 11 K 13.30080

    Im Einzelfall offensichtlich unbegründeter Asylfolgeantrag eines im August 2010

  • VG Chemnitz, 06.06.2018 - 6 L 256/18
  • VG Chemnitz, 09.04.2018 - 6 L 128/16
  • VG Ansbach, 24.07.2012 - AN 11 K 12.30217

    Erfolgloser Rechtsschutz im Folgeverfahren

  • VG Ansbach, 22.03.2012 - AN 11 K 12.30039

    Im Einzelfall hinsichtlich Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung erfolgloser

  • VG Berlin, 27.02.2009 - 34 L 57.09

    Verfahrensrecht, Griechenland, Abschiebungsanordnung, vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Chemnitz, 05.07.2018 - 6 L 279/18
  • VG Ansbach, 06.06.2012 - AN 11 K 12.30180

    Erfolgloser Rechtsschutz im Folgeverfahren; Tadschike aus ...; hinsichtlich

  • VG Ansbach, 06.06.2012 - AN 11 K 12.30192

    Im Einzelfall hinsichtlich Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung erfolgloser

  • VG Ansbach, 04.08.2011 - AN 11 K 11.30274

    Im Einzelfall hinsichtlich Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung erfolgloser

  • EuG, 21.01.2016 - T-62/14

    BR IP Holder / OHMI - Greyleg Investments (HOKEY POKEY)

  • VG Ansbach, 26.02.2013 - AN 11 K 13.30034

    Im Einzelfall offensichtlich unbegründeter dritter Folgeantrag eines Afghanen

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Rechtsprechung
   OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13, 1 Ws 326/13   

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OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13, 1 Ws 326/13 (https://dejure.org/2013,9796)
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OLG München, Entscheidung vom 26. April 2013 - 1 Ws 325/13, 1 Ws 326/13 (https://dejure.org/2013,9796)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel;

    Auszug aus OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13
    Nur wenn der Verurteilte zweifelsfrei erklärt, dass er mit seiner vorzeitigen (bedingten) Entlassung n icht (mehr) einverstanden ist, ist eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Amts wegen zum Zweidrittelzeitpunkt gem. § 57 Abs. 1 StGB nach überwiegender Ansicht entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; KG Berlin a. a. O.; Karlsruher Kommentar/Appl § 457 Rn. 7; a. A. OLG Rostock NStZ.
  • OLG München, 28.07.1986 - 2 Ws 630/86

    Strafrestaussetzung; Von Amts wegen

    Auszug aus OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13
    Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer zwar auch ohne einen (zulässigen) Antrag des Verurteilten zum Zweidritteltermin von Amts wegen über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden, es sei denn, der Verurteilte ist mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden (vgl. hierzu schon BGHSt 27, 302; OLG München MDR 1987, 74; OLG Rostock NStZ 2001, 278; KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2001, Gz.: 5 Ws 154/01, zitiert nach juris; KMR/Stöckel, StPO, Stand Juli 2011, § 454 Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 57 Rn. 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 20 c; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 44; Karlsruher Kommentar/Appl, StPO, 6. Aufl., § 457 Rn. 5; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 5 ff., insbes. Rn. 6; SK-StGB, 8. Aufl., § 57 Rn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn. 5, S. 1, vgl. aber die Einschränkung in S. 5); allerdings wird diesbezüglich in der Vollstreckungspraxis durchaus unterschiedlich verfahren.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.1994 - 3 Ws 27/94
    Auszug aus OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13
    Nur wenn der Verurteilte zweifelsfrei erklärt, dass er mit seiner vorzeitigen (bedingten) Entlassung n icht (mehr) einverstanden ist, ist eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Amts wegen zum Zweidrittelzeitpunkt gem. § 57 Abs. 1 StGB nach überwiegender Ansicht entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; KG Berlin a. a. O.; Karlsruher Kommentar/Appl § 457 Rn. 7; a. A. OLG Rostock NStZ.
  • KG, 03.04.2001 - 5 Ws 154/01
    Auszug aus OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13
    Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer zwar auch ohne einen (zulässigen) Antrag des Verurteilten zum Zweidritteltermin von Amts wegen über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden, es sei denn, der Verurteilte ist mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden (vgl. hierzu schon BGHSt 27, 302; OLG München MDR 1987, 74; OLG Rostock NStZ 2001, 278; KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2001, Gz.: 5 Ws 154/01, zitiert nach juris; KMR/Stöckel, StPO, Stand Juli 2011, § 454 Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 57 Rn. 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 20 c; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 44; Karlsruher Kommentar/Appl, StPO, 6. Aufl., § 457 Rn. 5; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 5 ff., insbes. Rn. 6; SK-StGB, 8. Aufl., § 57 Rn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn. 5, S. 1, vgl. aber die Einschränkung in S. 5); allerdings wird diesbezüglich in der Vollstreckungspraxis durchaus unterschiedlich verfahren.
  • BGH, 02.12.1977 - 2 ARs 366/77

    Zuständigkeit für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Bestimmung des

    Auszug aus OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13
    Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer zwar auch ohne einen (zulässigen) Antrag des Verurteilten zum Zweidritteltermin von Amts wegen über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden, es sei denn, der Verurteilte ist mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden (vgl. hierzu schon BGHSt 27, 302; OLG München MDR 1987, 74; OLG Rostock NStZ 2001, 278; KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2001, Gz.: 5 Ws 154/01, zitiert nach juris; KMR/Stöckel, StPO, Stand Juli 2011, § 454 Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 57 Rn. 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 20 c; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 44; Karlsruher Kommentar/Appl, StPO, 6. Aufl., § 457 Rn. 5; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 5 ff., insbes. Rn. 6; SK-StGB, 8. Aufl., § 57 Rn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn. 5, S. 1, vgl. aber die Einschränkung in S. 5); allerdings wird diesbezüglich in der Vollstreckungspraxis durchaus unterschiedlich verfahren.
  • OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00

    Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungen einer

    Auszug aus OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13
    Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer zwar auch ohne einen (zulässigen) Antrag des Verurteilten zum Zweidritteltermin von Amts wegen über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden, es sei denn, der Verurteilte ist mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden (vgl. hierzu schon BGHSt 27, 302; OLG München MDR 1987, 74; OLG Rostock NStZ 2001, 278; KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2001, Gz.: 5 Ws 154/01, zitiert nach juris; KMR/Stöckel, StPO, Stand Juli 2011, § 454 Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 57 Rn. 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 20 c; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 44; Karlsruher Kommentar/Appl, StPO, 6. Aufl., § 457 Rn. 5; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 5 ff., insbes. Rn. 6; SK-StGB, 8. Aufl., § 57 Rn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn. 5, S. 1, vgl. aber die Einschränkung in S. 5); allerdings wird diesbezüglich in der Vollstreckungspraxis durchaus unterschiedlich verfahren.
  • OLG Koblenz, 21.08.2014 - 2 Ws 376/14

    Pflichtverteidigervergütung: Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für

    aa) Wie im Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO sind auch im Verfahren nach § 55 RVG nur die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers erstattungsfähig, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. KG, Beschluss 1 Ws 168/10 vom 19.05.2011, zit. nach juris Rn. 4, JurBüro 2012, 471; zum Parallelfall der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des Nebenklagevertreters bei alleiniger Revision der Staatsanwaltschaft vgl. OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 325/13 vom 03.06.2013).

    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in Zivilsachen bei Stellung des Zurückweisungsantrags vor Zustellung der Berufungsbegründung eine 1, 1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV-RVG anfällt, nicht aber die 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG (Beschluss VI ZB 21/06 vom 03.07.2007, juris), kann zu keiner abweichenden Entscheidung führen (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 325/13 vom 03.06.2013).

  • VG Regensburg, 15.09.2008 - RO 3 E 08.30124

    Rückschiebung von Asylbewerber nach Griechenland zulässig

    Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordere, dass Auslän dern im Drittstaat ein Prüfungsverfahren offen stehe, das insbesondere die Mindest normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der europäischen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326/13 vom 13.12.2005) einhalte.
  • OLG Schleswig, 17.02.2016 - 2 Ws 49/16
    Eine solche Frist steht aber einer von Amts wegen gebotenen Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nicht entgegen oder macht diese überflüssig (vgl. für eine Entscheidung zum Zweidrittelzeitpunkt OLG München, Be- schluss vom 26.4.2013 - 1 Ws 325/13 und 326/13, juris, dort Rn. 16).
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Rechtsprechung
   RG, 10.10.1913 - II 260/13, 326/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1913,429
RG, 10.10.1913 - II 260/13, 326/13 (https://dejure.org/1913,429)
RG, Entscheidung vom 10.10.1913 - II 260/13, 326/13 (https://dejure.org/1913,429)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1913 - II 260/13, 326/13 (https://dejure.org/1913,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 83, 179
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 01.03.1961 - V ZR 170/59

    Rechtsmittel

    Eine solche würde, wie das Urteil unter Hinweis auf RGZ 83, 179, 181 ausführt, das Recht des Käufers voraussetzen, von dem Verkäufer eine Vorleistung zu verlangen; nicht ausreichend sei die bloße Nachsicht oder Einräumung eines Zeitraums zur Geldbeschaffung.

    Deshalb kann insbesondere ein Kaufpreis nur dann als gestundet betrachtet werden, wenn er erst nach - im wesentlichen vollendeter - Erfüllung der dem Verkäufer obliegenden Leistung fällig werden soll, den Verkäufer also die Pflicht zur Vorleistung trifft; wird dagegen sowohl der Zahlungstermin als auch der wesentliche Teil der Verkäuferleistung in der Weise hinausgeschoben, daß nach wie vor beide Leistungen Zug um Zug zu erfüllen sind, so liegt keine Stundung vor (RGZ 50, 138, 140; 83, 179, 181 f; RG WarnRspr 1937 Nr. 113; BGH WM 1958, 466, 469; BGB RGRK 11. Aufl. § 454 Anm. 5).

    Die Entscheidung RGZ 83, 179, auf die das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Ansicht verweist, betraf einen gerade in den wesentlichen Punkten anders liegenden Fall.

  • BGH, 11.12.1957 - V ZR 55/56

    Rechtsmittel

    Für die Aufnahme der Vorschrift des § 454 BGB in das Gesetz, die erst durch die Kommission für die zweite Lesung des Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte, war die Erwägung maßgebend, daß bei gegenseitigen Verträgen in der Regel Zug um Zug erfüllt werde oder doch jedenfalls die Leistung in Erwartung der Gegenleistung erfolge, mit der Stundung des Kaufpreises aber der innere Zusammenhang zwischen der Lieferung der Ware und der Zahlung des Kaufpreises gelöst werde und es deshalb nahe liege, in der Stundung des Kaufpreises einen Verzicht auf das Rücktrittsrecht zu erblicken (RG WarnRechtspr 1915 Nr. 259 in Verbindung mit RGZ 83, 179, 181, 182).
  • BGH, 11.01.1956 - V ZR 187/54

    Rechtsmittel

    In RGZ 83, 179 und im Urteil vom 8. März 1926 - V 307/25 ist ausgesprochen, daß der Fall des § 454 BGB dann nicht gegeben ist, wenn dem Käufer zur Geldbeschaffung eine kurze Frist belassen wird, um z.B. behördliche Schwierigkeiten zu beheben.
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