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   LG Hamburg, 09.07.2004 - 327 O 155/04   

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https://dejure.org/2004,28810
LG Hamburg, 09.07.2004 - 327 O 155/04 (https://dejure.org/2004,28810)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - 327 O 155/04 (https://dejure.org/2004,28810)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - 327 O 155/04 (https://dejure.org/2004,28810)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus LG Hamburg, 09.07.2004 - 327 O 155/04
    Im Anschluß an die aktuelle Rechtsprechung des BGH ( NJW 2004, 1655 [BGH 11.03.2004 - I ZR 81/01] ) ist die Zusendung einer unverlangten email grundsätzlich als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb zu werten.
  • OLG Naumburg, 22.12.2006 - 10 U 60/06

    Rechtswidriger Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bereits

    In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr der Virenverbreitung nicht zu unterschätzen, die von dem Empfänger der Mail die Entscheidung abverlangt, ob eine E-Mail überhaupt geöffnet werden kann (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09. Juli 2004, 327 O 155/04 zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 20.09.2005 - 4 W 52/05

    Streitwertbemessung: Unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung

    Der Unterlassungsanspruch des durch unerwünschte Zusendung von E-Mails Beworbenen ist nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur mit einem Betrag in einer Größenordnung von 2.000 - 3.000.- EUR regelmäßig angemessen bewertet (vgl. BGH, B. v. 30. November 2004 - VI ZR 65/04, veröffentlicht in juris; LG Hamburg, Urt. v. 9. Juli 2004 - 327 O 155/04, veröffentlicht in juris [Rdnr. 19]; Schmittmann, JurBüro 2003, 398, 400).
  • OLG Zweibrücken, 28.06.2005 - 4 W 52/05
    Der Unterlassungsanspruch des durch unerwünschte Zusendung von E-Mails Beworbenen ist nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur mit einem Betrag in einer Größenordnung von 2.000 - 3.000,- EUR regelmäßig angemessen bewertet (vgl. BGH, B. v. 30. November 2004 - VI ZR 65/04, veröffentlicht in juris; LG Hamburg, Urt. v. 9. Juli 2004 - 327 O 155/04, veröffentlicht in juris [Rdnr. 19]; Schmittmann, JurBüro 2003, 398, 400).
  • LG Bonn, 06.12.2005 - 8 T 251/05
    Die Kammer schließt der in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, nach der ein Gegenstandswert von 2.500,00 EUR bis 10.000,00 EUR angemessen ist, soweit im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen (vgl. Schmittmann, JurBüro 2003, 398 ff; Zöller, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: Unterlassung; LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2004 ? 327 O 155/04).
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