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   AG Frankfurt/Main, 11.02.2010 - 33 C 3987/09 - 52   

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AG Frankfurt/Main, 11.02.2010 - 33 C 3987/09 - 52 (https://dejure.org/2010,58778)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.02.2010 - 33 C 3987/09 - 52 (https://dejure.org/2010,58778)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 33 C 3987/09 - 52 (https://dejure.org/2010,58778)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Das ist auch deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil sie gehalten gewesen wäre, die geleisteten Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Vorauszahlungen zu verrechnen, da dieser Anspruch im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen 10 U 122/00; LG Bonn, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen: 6 S 43/13; LG Berlin, Urteil vom 10.06.2002, Aktenzeichen: 62 S 556/01; AG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09; AG Hanau, Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen: 37 C 17/12; Schmid in Harz/Riecke/Schmid Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl. -, Kap. 5 Rn. 1093).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12

    Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

    Bei den Ansprüchen auf Nebenkostenvorauszahlungen handelte es sich nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um die am wenigsten sicheren Forderungen der Klägerin, da sie wie oben dargelegt nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Abrechnungsreife nicht mehr geltend gemacht werden können (Brandenburgisches OLG, MDR 2010, 980 f.; AG Frankfurt a.M:, Urteil vom 11.2.2010 - Az.: 33 C 3987/09).
  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Das ist auch deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil sie gehalten gewesen wäre, die geleisteten Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Vorauszahlungen zu verrechnen, da dieser Anspruch im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen 10 U 122/00; LG Bonn, Urteil vom 16.01.2014, Aktenzeichen: 6 S 43/13; LG Berlin, Urteil vom 10.06.2002, Aktenzeichen: 62 S 556/01; AG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09; AG Hanau, Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen: 37 C 17/12 - Juris; Schmid in Harz/Riecke/Schmid Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl. 2013, Kap. 5 Rn. 1093).
  • AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10

    Mietverhältnis: Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen;

    Diese Zahlungen hat die Klägerin jeweils zunächst auf die Betriebskostenvorauszahlungen verrechnet, was gem. § 366 Abs. 2 BGB, da diese im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist, zulässig ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08 AG Frankfurt, v11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09 - 52, 33 C 3987/09 - Juris), so dass die nicht geleisteten Zahlungen sich auf die Nettomieten beziehen, die somit in Höhe von 1.661,00 EUR ausstehen.
  • AG Hanau, 13.06.2012 - 37 C 17/12

    Wohnraummietverhältnis: Anforderungen an eine Heizkostenabrechnung;

    Für die Monate November und Dezember 2011 wurde jeweils ein Teilbetrag in Höhe von 215, 00 EUR geleistet, mangels bekannter Leistungsbestimmung waren diese Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die Vorauszahlungen zu verrechnen, da dieser Anspruch im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08; AG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09 - Juris).
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