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   AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12   

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https://dejure.org/2012,14331
AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12 (https://dejure.org/2012,14331)
AG Lübeck, Entscheidung vom 22.05.2012 - 33 C 477/12 (https://dejure.org/2012,14331)
AG Lübeck, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 33 C 477/12 (https://dejure.org/2012,14331)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Informationspflicht bzw. Erkundigungspflicht des Nutzers eines Call-by-Call-Services hinsichtlich des jeweils geltenden Tarifs vor der Anwahl einer Call-by-Call-Nummer; Anfechtung des Telefondienstvertrages wegen Irrtums über die Höhe des Tarifes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationspflicht bzw. Erkundigungspflicht des Nutzers eines Call-by-Call-Services hinsichtlich des jeweils geltenden Tarifs vor der Anwahl einer Call-by-Call-Nummer; Anfechtung des Telefondienstvertrages wegen Irrtums über die Höhe des Tarifes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kunde muss sich bei Anwahl einer Call-by-Call-Nummer über geltenden Tarif informieren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Anfechtung bei Irrtum über Höhe eines Call-by-Call-Entgeltes

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12
    In solchen Fällen tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines TK-Dienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201 ff.; BGH NJW 2005, 3636, juris Rn. 10).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12
    In solchen Fällen tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines TK-Dienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201 ff.; BGH NJW 2005, 3636, juris Rn. 10).
  • AG Saarlouis, 13.10.2010 - 26 C 858/10
    Auszug aus AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12
    Das Gericht teilt daher die Auffassung einer Reihe anderer Gerichte, dass es Sache des jeweiligen Telekommunikationskunden ist, Preise/Tarife sowie deren Vor- und Nachteile des jeweiligen Anbieters vor dem Vertragsabschluss zu prüfen (vgl. statt vieler AG Saarlouis, Urteil vom 13.10.2010, 26 C 858/10).
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