Rechtsprechung
AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Informationspflicht bzw. Erkundigungspflicht des Nutzers eines Call-by-Call-Services hinsichtlich des jeweils geltenden Tarifs vor der Anwahl einer Call-by-Call-Nummer; Anfechtung des Telefondienstvertrages wegen Irrtums über die Höhe des Tarifes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Informationspflicht bzw. Erkundigungspflicht des Nutzers eines Call-by-Call-Services hinsichtlich des jeweils geltenden Tarifs vor der Anwahl einer Call-by-Call-Nummer; Anfechtung des Telefondienstvertrages wegen Irrtums über die Höhe des Tarifes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kunde muss sich bei Anwahl einer Call-by-Call-Nummer über geltenden Tarif informieren
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Anfechtung bei Irrtum über Höhe eines Call-by-Call-Entgeltes
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes …
Auszug aus AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12
In solchen Fällen tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines TK-Dienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201 ff.;… BGH NJW 2005, 3636, juris Rn. 10). - BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05
Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber …
Auszug aus AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12
In solchen Fällen tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines TK-Dienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201 ff.; BGH NJW 2005, 3636, juris Rn. 10). - AG Saarlouis, 13.10.2010 - 26 C 858/10
Auszug aus AG Lübeck, 22.05.2012 - 33 C 477/12
Das Gericht teilt daher die Auffassung einer Reihe anderer Gerichte, dass es Sache des jeweiligen Telekommunikationskunden ist, Preise/Tarife sowie deren Vor- und Nachteile des jeweiligen Anbieters vor dem Vertragsabschluss zu prüfen (vgl. statt vieler AG Saarlouis, Urteil vom 13.10.2010, 26 C 858/10).