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   LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10   

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https://dejure.org/2011,27151
LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10 (https://dejure.org/2011,27151)
LG München I, Entscheidung vom 29.03.2011 - 33 O 1569/10 (https://dejure.org/2011,27151)
LG München I, Entscheidung vom 29. März 2011 - 33 O 1569/10 (https://dejure.org/2011,27151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Falle des Bestehens eines entsprechenden Unternehmenskennzeichenrechts besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain "edw-info.de"; Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain "edw-info.de" bei Bestehen eines entsprechenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 5 Abs. 2; BGB § 12 S. 1
    Im Falle des Bestehens eines entsprechenden Unternehmenskennzeichenrechts besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain "edw-info.de"; Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain "edw-info.de" bei Bestehen eines entsprechenden ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 5 Abs. 2 MarkenG; § 12 S. 1 BGB
    Zur Zuordnungsverwirrung bei Nutzung eines fremden Namens durch eine Privatperson im Rahmen einer Domain

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Domainrecht: Zuordnungsverwirrung ist auch bei Kritik-Domains zu vermeiden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zuordnungsverwirrung durch namensgleiche Domain-Nutzung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10
    Auf die vorliegende Fallgestaltung ist § 12 BGB anwendbar, weil den Beklagten zu 1), 2) und 3) ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht nachzuweisen ist und damit der Anwendungsbereich der spezielleren Regelungen des MarkenG nicht eröffnet ist (vgl. zum Vorrang des MarkenG Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 39 und BGH GRUR 2005, 430 - mho.de ) .

    Wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichnungsrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird, kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de; OLG München, Beschluss vom 09.03.2010, Az.: 29 W 795/10).

    Kann sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Recht stützen, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge, wonach sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich registrieren hat lassen (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de ).

    Der Nichtberechtigte kann demgegenüber in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (BGH GRUR 2005, 430 - mho.de ).

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10
    Ein unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de ).

    Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (vgl. BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2006, segnitz.de).

    Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de ).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn sich nach Aufrufen der Website aus deren Inhalt sofort ergibt, dass es sich nicht um die Website des Berechtigten handelt, da auch dann der Berechtigte von der Nutzung des Domainnamens ausgeschlossen bleibt und sich zudem die Zuordnungsverwirrung häufig gerade schon mit dem Aufrufen der Website realisiert (vgl. zum Vorstehenden BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 13 ff. und 85).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auszug aus LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10
    Die Zuordnungsverwirrung ist - außer bei Gleichnamigen - auch nicht vom Inhalt der Website abhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info ).

    Bei Hinzufügung von rein beschreibenden Zusätzen wird der Verkehr hingegen regelmäßig schon den Namensträger selbst vermuten (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info ).

    Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter macht es insoweit auch keinen Unterschied, ob der Zusatz "info" als Top-Level-Domain wie in der Entscheidung BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info oder wie vorliegend innerhalb der Second-Level-Domain in Kombination mit der für vorliegende Fallgestaltung wenig aussagekräftigen Top-Level-Domain ".de" verwendet wird.

  • LG München I, 01.04.2008 - 33 O 15411/07

    Namensrechtlicher Unterlasssungs- und Beseitigungsanspruch gegen eine

    Auszug aus LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10
    Es ist dann allerdings erforderlich, dass schon der Domainname selbst deutlich macht, dass es sich nicht um eine Website des kritisierten Namensträgers selbst, sondern um diejenige eines Dritten handelt (so Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 99; LG München I, Urteil vom 01.04.2008, Az.: 33 O 15411/07 - schloss-eggersberg.de ).

    Den Beklagten zu 1), 2) und 3) ist es unbenommen, durch einen eindeutigen Zusatz wie beispielsweise "Kritik" oder "Aerger" in der Second-Level-Domain zu gewährleisten, dass jegliche Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 99; LG München I, Urteil vom 01.04.2008, Az.: 33 O 15411/07 - schloss-eggersberg.de ).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10
    Wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichnungsrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird, kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de; OLG München, Beschluss vom 09.03.2010, Az.: 29 W 795/10).

    Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de ).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10
    Dahinstehen kann, ob die fragliche Kurzbezeichnung - wie vorliegend anhand der als Anlagen K 1, K 2, K 17 und K 18 vorgelegten Benutzungsunterlagen nachgewiesen - tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung benutzt wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH GRUR 2004, 865 - Mustang).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10
    Kann sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Recht stützen, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge, wonach sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich registrieren hat lassen (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH GRUR 2005, 430 - mho.de ).
  • OLG München, 10.11.2011 - 29 U 2103/11

    Namensschutz: Unberechtigte Anmaßung des Namens der Entschädigungseinrichtung der

    unter Abänderung des am 29. März 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 33 O 1569/10, die Klage gemäß Schlussantrag der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) abzuweisen.
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