Rechtsprechung
LG München I, 05.11.2002 - 33 O 17030/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JurPC
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E-Cards
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- archive.org (Entscheidungsbesprechung)
§ 935 ZPO; §§ 1004, 823 Absatz 1BGB
Unverlangte Wahlwerbung via E-Mail ist verboten. Dabei ist es ohne Belang, dass die Botschaft nicht von der Partei, sondern von einem Dritten stammt
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 764
- MMR 2003, 282
- K&R 2003, 146
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89
Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung
Auszug aus LG München I, 05.11.2002 - 33 O 17030/02
Ausreichend für die Haftung des mittelbaren Störers ist, dass dieser willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 769, 770 "Honoraranfrage", BGH, GRUR 1997, 313, 315 "Architektenwettbewerb"). - BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 2135/01
Verpflichtung einer politischen Partei, den Einwurf unerwünschter …
Auszug aus LG München I, 05.11.2002 - 33 O 17030/02
In den Schutz der Parteifreiheit fällt dementsprechend auch die Werbung mit Plakaten und mittels Informationsständen sowie die Verteilung und Zusendung von Flugblättern und anderem Werbematerial (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2938 m. w. N.}. - BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85
Btx-Werbung; Belästigende Werbung im Btx-Mitteilungsdienst
Auszug aus LG München I, 05.11.2002 - 33 O 17030/02
d) Die Frage, ob die unaufgeforderte Zusendung der E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welcher über eine sozial übliche, hinzunehmende Behinderung hinausgeht, darstellt, war deshalb anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für unverlangt übersandte E-Mail-Werbung zu beurteilen (…vgl. zusammengefasst: Köhler/Piper, Komm. zum UWG, z. Zt. 2. Aufl. 2001, § 1 Rn. 164 ff.; BGH GRUR 1988, 614 "BTX-Werbung"). - BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94
Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung
Auszug aus LG München I, 05.11.2002 - 33 O 17030/02
Ausreichend für die Haftung des mittelbaren Störers ist, dass dieser willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 769, 770 "Honoraranfrage", BGH, GRUR 1997, 313, 315 "Architektenwettbewerb").
- AG Bad Homburg, 23.07.2003 - 2 C 3419/02
Unverlagte Emails ist Eingriff in Gewerbebetrieb
Dies setzt regelmäßig voraus, dass nach der Art des Angebots und des Gewerbes des Empfängers ein Bedarf am Empfang der Werbung möglich erscheint (LG München l, Urt. v. 05.11.2002 - 33 O 17030/02 - NJW-RR 2003, 764).Als mittelbarer Störer kann sie nur in Anspruch genommen werden, wenn sie die störende Einwirkung Dritter adäquat kausal veranlasst hat und sie verhindern kann (Palandt - Bassenge, § 1004, Rd.Nr. 17; LG München l, Urt. v. 05.11.2002 - 33 O 17030 - NJW-RR 2003, 764).
wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW-RR 1991, 1258; LG München l, Urt. v. 05.11-2002 - 33 O 17030 - NJW-RR 2003, 764).
- ArbG Frankfurt/Main, 12.04.2007 - 11 Ga 60/07
Zur Unzulässigkeit einer Gewerkschaftswerbung per E-Mail und zur Parteifähigkeit …
Eine derartige Vermutung setzt zumindest voraus, dass nach Art des Angebots und des Gewerbes des Empfängers ein Bedarf möglich erscheint (LG München Urt. v. 05.11.2002 - 33 O 17030/02 - NJW-RR 2003, 264). - AG Rostock, 28.01.2003 - 43 C 68/02
E-Cards im Wahlkampf
Im vorliegenden Fall haftet die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin, weil sie auf ihrer Homepage E-Cards mit werbendem Inhalt bereit hielt und es übernahm, diese an einen von jedem beliebigen Dritten genannten Empfänger weiterzuleiten, ohne von dessen Einverständnis ausgehen zu können (…vgl. AG Bochum, Urt. v. 15.08.2002 - 67 C 193/01;… LG Bochum, Urt. v. 12.02.2001 - 9 S 249/01; LG München, Urt. v. 05.11.2002 - 33 O 17030/02). - AG Bochum, 25.02.2004 - 44 C 640/03
Unaufgefordert
An einem solchen widerrechtlichen Eingriff fehlt es, wenn der Absender das Einverständnis des Empfängers mit der oben verlangten Zusendung mindestens vermuten durfte (vgl. BGH NJW 1988, 1670; LG München, NJW-RR 2003, 764 m.w.N.).