Rechtsprechung
LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 31/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- damm-legal.de
"Erkältung gründlich anpacken" ist eine irreführende Wirkungsaussage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und Mitbewerber durch unlautere geschäftliche Handlungen; Unterlassung der Werbung eines Arzneimittels mit übertriebenen Wirkungsaussagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
"Erkältung gründlich anpacken" ist eine irreführende Wirkungsaussage
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Wettbewerbswidrig Werbung mit Slogan "lieber gleich gründlich anpacken" für Erkältungsmittel - Verstoß gegen § 3 HWG
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
"Erkältung gründlich anpacken" ist irreführend
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Werbung für ein Arzneimittel mit übertriebenen Wirkungsaussagen irreführend
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11
Basisinsulin mit Gewichtsvorteil
Auszug aus LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 31/16
Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sind dabei bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen (BGH, Urteil vom 06.02.2013, I ZR 62/11, Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rdnr. 15, zitiert nach juris).Dabei ist zunächst regelmäßig davon auszugehen, dass die Angaben in einer Fachinformation, welche dem Zulassungsantrag eines Arzneimittels beigefügt war, zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben (BGH 07.05.2015, I ZR 29/14, Äquipotenzangabe in Fachinformation, Rdnr. 35 ff. unter Verweis auf BGH Urteil vom 06.02.2013, I ZR 62/11, Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rdnr. 34 und 36, jeweils zitiert nach juris).
- BGH, 07.05.2015 - I ZR 29/14
Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel …
Auszug aus LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 31/16
Für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung gilt, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, Urteil vom 07.05.2015, I ZR 29/14, Äquipotenzangabe in Fachinformation, Rdnr. 16, zitiert nach juris).Dabei ist zunächst regelmäßig davon auszugehen, dass die Angaben in einer Fachinformation, welche dem Zulassungsantrag eines Arzneimittels beigefügt war, zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben (BGH 07.05.2015, I ZR 29/14, Äquipotenzangabe in Fachinformation, Rdnr. 35 ff. unter Verweis auf BGH Urteil vom 06.02.2013, I ZR 62/11, Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rdnr. 34 und 36, jeweils zitiert nach juris).