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   LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14   

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LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14 (https://dejure.org/2016,48418)
LG München I, Entscheidung vom 31.05.2016 - 33 O 6198/14 (https://dejure.org/2016,48418)
LG München I, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 33 O 6198/14 (https://dejure.org/2016,48418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 274
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es demnach nicht aus, wenn die Beklagte allgemein mit Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 17 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 28-File-Hosting-Dienst; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 39 - Hotelbewertungsportal).

    Mengen geschäftlicher oder privater Daten oder die Promotion von Musikwerken (vgl. auch BGH ZUM 2013, 288-Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874, Rn. 34 - File Hosting Dienst) -kann der Beklagten kein Vorsatz in Bezug auf die Förderung etwaiger Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer ihres Dienstes unterstellt werden, der sich auf sämtliche möglichen urheberrechtlich geschützten Werke, die auf ihrem Dienst theoretisch gespeichert werden könnten, beziehen müsste.

    Selbst wenn man die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zum Hoch- und Herunterladen von Dateien durch die Beklagte als ein gefahrgesteigertes Verhalten ansieht, steht dieses als solches im Einklang mit der Rechtsordnung (vgl. BGH ZUM 2013, 288 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874, Rn. 34 - File Hosting Dienst).

    BGH ZUM 2013, 874 Rn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH .

    Die Verletzung von prüfpflichten aufgrund eines die Möglichkeit einer rechtsverletzenden Benutzung fördernden Vorverhaltens durch einen Internetdienstbetreiber - insbesondere durch einen Sharehostingdienst - kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Annahme einer Haftung als Störer führen (BGH ZUM 2013, 288- Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874-File-Hosting-Dienst).

    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 -Fiie-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 19 - Alone in the Dark).

    Nicht ausgeschlossen sind aber Überwachungspflichten in spezifischen Fällen (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 19 - Alone in the Dark).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (vgl, Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 -File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 19-Alone in the Dark).

    bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen (BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 22 - Alone in the Dark).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH GRUR 2013, 1030, Rn. 30 - File-Hosting-Dienst; BGH MMR 2013, 288 Rn. 22-Alone in the Dark).

    cc) Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, sondern es bestehen auch legale Nutzungsmöglichkeiten, für die ein allgemeines technisches und wirtschaftliches Bedürfnis vorhanden ist, wie etwa die sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten oder das Promoten von Musikwerken (BGH ZUM 2013, 874 - File-Hosting-Dienst).

    An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot in § 13 Abs. 6 TMG, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zumutbar ist (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 40 -File-Hostiing-Dienst):.

    Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 44 -File-Hosting-Dienst; BGH ZUM 2010, 696 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH GRUR 2011, GRUR 2011, 1025 Rn. 139- LOreal/eBay).

    Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten -der Klägerinnen geschützten Musikwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, begründet sich vorliegend aber daraus, dass sie jeweils auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 45-File-Hosting-Dienst; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 42 - Hotelbewertungsportai).

    Sie war daher ab diesen Zeitpunkten nicht nur dazu verpflichtet, die jeweiligen konkreten Angebote unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 29 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 46 - File-Hosting-Dienst).

    Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfungspflichten verletzt, weil sie nach den Hinweisen der Klägerinnen nicht jeweils alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerinnen geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 31 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 47- File-Hosting-Dienst).

    Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 59- File-Hosting-Dienst).

    Dabei ist der Umstand, dass die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 45 - File-Hosting-Dienst).

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, wesha1b die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die hier einschlägigen Linklisten und die darauf eingestellten Links nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer bzw. die Klägerinnen (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 63 -File-Hosting-Dienst).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, haftet bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 16 - Alone in the Dark; BGH MMR 2012, 815 f. - Stiftparfum; BGH MMR 2010, 565 Rn. 134 - Sommer unseres Lebens; BGH MMR 2012, 233 Rn. 44 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 36 -Kinderhochstühle im Internet III).

    Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 16 - Alone in the Dark).

    Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es demnach nicht aus, wenn die Beklagte allgemein mit Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 17 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 28-File-Hosting-Dienst; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 39 - Hotelbewertungsportal).

    Mengen geschäftlicher oder privater Daten oder die Promotion von Musikwerken (vgl. auch BGH ZUM 2013, 288-Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874, Rn. 34 - File Hosting Dienst) -kann der Beklagten kein Vorsatz in Bezug auf die Förderung etwaiger Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer ihres Dienstes unterstellt werden, der sich auf sämtliche möglichen urheberrechtlich geschützten Werke, die auf ihrem Dienst theoretisch gespeichert werden könnten, beziehen müsste.

    Selbst wenn man die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zum Hoch- und Herunterladen von Dateien durch die Beklagte als ein gefahrgesteigertes Verhalten ansieht, steht dieses als solches im Einklang mit der Rechtsordnung (vgl. BGH ZUM 2013, 288 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874, Rn. 34 - File Hosting Dienst).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dürfen einem Intermediären, weicher die Nutzung fremder Daten im Internet lediglich vermittelt, grundsätzlich keine Anforderungen auferlegt werden, die sein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden (vgl. BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 Rn. 47 -Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 38- Kinderhochstühle im Internet; BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark;.

    Die Verletzung von prüfpflichten aufgrund eines die Möglichkeit einer rechtsverletzenden Benutzung fördernden Vorverhaltens durch einen Internetdienstbetreiber - insbesondere durch einen Sharehostingdienst - kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Annahme einer Haftung als Störer führen (BGH ZUM 2013, 288- Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874-File-Hosting-Dienst).

    Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten -der Klägerinnen geschützten Musikwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, begründet sich vorliegend aber daraus, dass sie jeweils auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 45-File-Hosting-Dienst; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 42 - Hotelbewertungsportai).

    Sie war daher ab diesen Zeitpunkten nicht nur dazu verpflichtet, die jeweiligen konkreten Angebote unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 29 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 46 - File-Hosting-Dienst).

    Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfungspflichten verletzt, weil sie nach den Hinweisen der Klägerinnen nicht jeweils alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerinnen geschützten Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 31 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 47- File-Hosting-Dienst).

    Der hier begründete Unterlassungsanspruch entsprechend dem Hilfsantrag stellt zwar kein bloßes "minus" zu der mit dem Hauptantrag geltend gemachten täterschaftlichen Haftung dar, sondern einen eigenen Streitgegenstand (BGH GRUR 2010, 633 Rn. 36 - Sommer unseres Lebens Rn. 35 ff; BGH ZUM 2013, 288 Rn. 43 - Alone in the Dark; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 49 -Kirschkerne; Bölling, GRUR 2013, 1092 f. - "Unterlassungsantrag und Streitgegenstand im Falle der Störerhaftung").

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    b) Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise daraus begründet werden, dass sie sich die rechtswidrigen Inhalte ihrer Nutzer "zu eigen gemacht" hätte (vgl. BGH GRUR 2010, 616 -marionskochbuch.de; vgl. auch zum Wettbewerbs recht BGH NJW 2015, 3443 Rdnr. 25 - Hotelbewertungsportal).

    Dabei kommt es darauf an, ob einem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass auch der Betreiber der Internetseite die inhaltliche Verantwortung für die auf der Seite eingestellten Inhalte übernimmt (BGH GRUR 2010, 616 - marionskochbuch.de; vgl. auch zum Wettbewerbsrecht BGH NJW 2015, 3443 Rdnr. 25 - Hotelbewertungsportal).

    Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es demnach nicht aus, wenn die Beklagte allgemein mit Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnet (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 17 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 28-File-Hosting-Dienst; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 39 - Hotelbewertungsportal).

    NJW 2015, 3443 Rn. 37 -Hotelbewertungsportal).

    Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten -der Klägerinnen geschützten Musikwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, begründet sich vorliegend aber daraus, dass sie jeweils auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Musikwerke hingewiesen worden war (BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGH ZUM 2013, 874 Rn. 45-File-Hosting-Dienst; BGH NJW 2015, 3443 Rn. 42 - Hotelbewertungsportai).

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Allein der Umstand, dass ein Internetdienstleister eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet und damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Dienstleisters nicht aus; vielmehr müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (OLG München, WRP 2016, 527 Rdnr. 25 - Allegro barbaro).

    Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 667 Rdnr. 19 -Möbelkatalog; BGH GRUR 2013, 717 Rdnr. 25 - Covermount; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (OLG München, WRP 2016, 527 Rnr.49 - Allegro barbaro).

    Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, auf welcher Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die -allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende - Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (OLG München, WRP 2016, 527 Rnr.49 - Allegro barbaro).

    Allein das Bewusstsein, dass die von ihren Nutzern hochgeladenen, mannigfaltigen Inhalte möglicherweise die Rechte Dritter verletzen können, genügt insoweit zur Vorsatzbegründung nicht (BGH NJW 201.5, 3443 Rn. 39 - Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2009, 597 Rn. 14 - Halzband; vgl. auch OLG München, WRP 2016, 527 Rdnr. 54 - Allegro barbaro).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Der BGH habe insbesondere in dem Urteil "Kinderhochstühle im Internet" (GRUR 2011, 152 Rn. 32) angedeutet, dass gerade in Fällen der konkretisierten Prüfpflichten eine Haftung des Plattformbetreibers als Gehilfe in Betracht komme; um eine solche nachhaltige Verletzung von Prüfpflichten handele es sich im vorliegenden Fall.

    Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gehilfenhaftung in Betracht zu ziehen ist, wenn die Prüfungspflichten, die sich aus der Stellung des Betreibers einer Internetplattform ergeben, nachhaltig verletzt werden (vgl. BGH MMR 2004, 668 -Internetversteigerung I; BGH MMR. 2007, 507 Rn. 32 - Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 33- Kinderhochstühle im internet ; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 40 ff. - Kinderhochstühle im Internet III).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dürfen einem Intermediären, weicher die Nutzung fremder Daten im Internet lediglich vermittelt, grundsätzlich keine Anforderungen auferlegt werden, die sein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden (vgl. BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 Rn. 47 -Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 38- Kinderhochstühle im Internet; BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark;.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, haftet bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 16 - Alone in the Dark; BGH MMR 2012, 815 f. - Stiftparfum; BGH MMR 2010, 565 Rn. 134 - Sommer unseres Lebens; BGH MMR 2012, 233 Rn. 44 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 36 -Kinderhochstühle im Internet III).

    Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH ZUM 2013, 874 Rn. 44 -File-Hosting-Dienst; BGH ZUM 2010, 696 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH GRUR 2011, GRUR 2011, 1025 Rn. 139- LOreal/eBay).

    Der hier begründete Unterlassungsanspruch entsprechend dem Hilfsantrag stellt zwar kein bloßes "minus" zu der mit dem Hauptantrag geltend gemachten täterschaftlichen Haftung dar, sondern einen eigenen Streitgegenstand (BGH GRUR 2010, 633 Rn. 36 - Sommer unseres Lebens Rn. 35 ff; BGH ZUM 2013, 288 Rn. 43 - Alone in the Dark; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 49 -Kirschkerne; Bölling, GRUR 2013, 1092 f. - "Unterlassungsantrag und Streitgegenstand im Falle der Störerhaftung").

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III m. w. N.).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, haftet bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH ZUM 2013, 288 Rn. 16 - Alone in the Dark; BGH MMR 2012, 815 f. - Stiftparfum; BGH MMR 2010, 565 Rn. 134 - Sommer unseres Lebens; BGH MMR 2012, 233 Rn. 44 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 36 -Kinderhochstühle im Internet III).

    Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gehilfenhaftung in Betracht zu ziehen ist, wenn die Prüfungspflichten, die sich aus der Stellung des Betreibers einer Internetplattform ergeben, nachhaltig verletzt werden (vgl. BGH MMR 2004, 668 -Internetversteigerung I; BGH MMR. 2007, 507 Rn. 32 - Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 33- Kinderhochstühle im internet ; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 40 ff. - Kinderhochstühle im Internet III).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    b) Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise daraus begründet werden, dass sie sich die rechtswidrigen Inhalte ihrer Nutzer "zu eigen gemacht" hätte (vgl. BGH GRUR 2010, 616 -marionskochbuch.de; vgl. auch zum Wettbewerbs recht BGH NJW 2015, 3443 Rdnr. 25 - Hotelbewertungsportal).

    Dabei kommt es darauf an, ob einem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass auch der Betreiber der Internetseite die inhaltliche Verantwortung für die auf der Seite eingestellten Inhalte übernimmt (BGH GRUR 2010, 616 - marionskochbuch.de; vgl. auch zum Wettbewerbsrecht BGH NJW 2015, 3443 Rdnr. 25 - Hotelbewertungsportal).

    Allein der Umstand, dass erkennbar ist, dass ein Inhalt nicht von dem Betreiber der Internetseite stammt, schließt die Zurechnung des Inhalts zu dem Betreiber dabei zwar noch nicht zwingend aus (vgl. BGH GRUR 2010, 616 -marionskochbuch.de).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gehilfenhaftung in Betracht zu ziehen ist, wenn die Prüfungspflichten, die sich aus der Stellung des Betreibers einer Internetplattform ergeben, nachhaltig verletzt werden (vgl. BGH MMR 2004, 668 -Internetversteigerung I; BGH MMR. 2007, 507 Rn. 32 - Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 33- Kinderhochstühle im internet ; BGH GRUR 2015, 485 Rn. 40 ff. - Kinderhochstühle im Internet III).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dürfen einem Intermediären, weicher die Nutzung fremder Daten im Internet lediglich vermittelt, grundsätzlich keine Anforderungen auferlegt werden, die sein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden (vgl. BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 Rn. 47 -Internetversteigerung II; BGH MMR 2011, 172 Rn. 38- Kinderhochstühle im Internet; BGH ZUM 2013, 288 Rn. 28 - Alone in the Dark;.

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14
    Der von den Klägerinnen bemühten wertenden Betrachtungsweise habe der EuGH in der Entscheidung BestWater (Az. C-348/13) im Übrigen eine klare Absage erteilt.

    aa) Der EuGH hat im Zusammenhang mit der urheberrechtlichen Beurteilung des sog. "Framings" eine derartige wertende Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des "Sich-zu-Eigen-Machens" urheberrechtlich geschützter" Inhalte trotz der gegenteiligen Auffassung des BGH im Vorlagebeschluss (= GRUR 2013, 818 Rn. 26 und nochmals MMR 2014, 615) verneint (EuGH GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 29, 30 - Svensson u. a.).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • OLG Köln, 14.09.2012 - 6 U 73/12

    Urheberrechtsverletzungen durch Framing

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13

    Möbelkatalog - Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12

    Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Das Landgericht hat mit Urteil vom 31.05.2016, Az. 33 O 6198/14 (juris), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016, Az. 33 O 6198/14, abzuändern und wie folgt zu erkennen:.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2016, Az. 33 O 6198/14, abzuändern und zu erkennen:.

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Das Landgericht hat die Beklagte auf den zweiten Hilfsantrag als Störerin zur Unterlassung verurteilt und die Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung abgewiesen (LG München I, CR 2017, 257).
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