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   BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10   

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BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10 (https://dejure.org/2013,6085)
BPatG, Entscheidung vom 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10 (https://dejure.org/2013,6085)
BPatG, Entscheidung vom 08. April 2013 - 33 W (pat) 35/10 (https://dejure.org/2013,6085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG, § 37 Abs 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOTO" - keine wesentlichen Änderungen auf dem relevanten Markt in der Zeit von der Markenanmeldung bis zur Verkehrsbefragung: eine Marke, die zum Zeitpunkt der Verkehrsbefragung die Voraussetzungen der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "TOTO" als ausschließlich die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienendes Zeichen

  • kanzlei.biz

    Marke "TOTO' gelöscht

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOTO" - keine wesentlichen Änderungen auf dem relevanten Markt in der Zeit von der Markenanmeldung bis zur Verkehrsbefragung: eine Marke, die zum Zeitpunkt der Verkehrsbefragung die Voraussetzungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Das Zeichen "TOTO" ist nicht als Marke eintragungsfähig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Marke TOTO der staatlichen Lotterieunternehmen gelöscht!

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOTO" - keine wesentlichen Änderungen auf dem relevanten Markt in der Zeit von der Markenanmeldung bis zur Verkehrsbefragung: eine Marke, die zum Zeitpunkt der Verkehrsbefragung die Voraussetzungen der ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 1145
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Sie hat sich auf das Verfahren über die ebenfalls von den Markeninhaberinnen angemeldete Marke "LOTTO" (BPatGE 48, 118; BGH GRUR 2006, 760 "LOTTO") bezogen und gemeint, dass hier ebenso wie in jenem Verfahren ein Durchsetzungsgrad von nur etwas über 50 % nicht ausreiche.

    Den Markeninhaberinnen ist die Berufung auf eine Durchsetzung ihrer Marke nicht schon deswegen verwehrt, weil ihnen in der Vergangenheit eine Monopolstellung zustand, so dass sich eine mögliche Verkehrsdurchsetzung ungestört vom Wettbewerb anderer Anbieter bilden konnte (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 (Nr. 65) - Philips/Remington; BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 18) - LOTTO).

    Haben jahrzehntelang nur die Markeninhaberinnen Sportwetten unter der Bezeichnung "TOTO" angeboten, so liegt zunächst die Annahme nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 18) - LOTTO).

    Auch vorliegend ist ein Durchsetzungsgrad von über 50 % zu fordern, da "TOTO" ein Gattungsbegriff ist, der die in Frage stehenden Sportwetten glatt beschreibt (vgl. zu "LOTTO" BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 21, 24) - LOTTO).

    Ein erheblicher Unterschied zu dem Zeichen "LOTTO" (hierzu BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 22) - LOTTO) besteht insofern nicht.

    Dort ist für das Zeichen "LOTTO" im August 2001 selbst bei einer den Markeninhaberinnen günstigen Berechnung ein Durchsetzungsgrad von 58 % erzielt worden, der für eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausgereicht hat (BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 24) - LOTTO).

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Sie hat sich auf das Verfahren über die ebenfalls von den Markeninhaberinnen angemeldete Marke "LOTTO" (BPatGE 48, 118; BGH GRUR 2006, 760 "LOTTO") bezogen und gemeint, dass hier ebenso wie in jenem Verfahren ein Durchsetzungsgrad von nur etwas über 50 % nicht ausreiche.

    Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor (vgl. zu "LOTTO" bereits BPatGE 48, 118, 125 f. - LOTTO).

    Wenn sich die Markeninhaberinnen dagegen auf die Feststellungen im die Marke "LOTTO" betreffenden Löschungsverfahren (BPatGE 48, 118, 128) berufen, können sie keinen Erfolg haben; denn im vorliegenden Verfahren können neue und hiervon abweichende tatsächliche Feststellungen getroffen werden.

    Mit der oben zitierten Frage werden diejenigen Personen ermittelt, die das Zeichen zwar als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (oder mehrere miteinander verbundene Unternehmen) verstehen, die jedoch nur aufgrund der alleinigen Nutzung des Zeichens durch einen (oder mehrere miteinander verbundene) Monopolisten zu diesem Verständnis gelangt sind, das Zeichen also nicht als markenmäßigen Hinweis verstehen (BPatGE 48, 118, 134 f. - LOTTO).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Im Einzelfall kann aber ein höherer Grad gefordert werden, namentlich bei glatt beschreibenden Angaben (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder I; BGH GRUR 2009, 669 (Nr. 25) - Post II; BGH GRUR 2009, 954 (Nr. 24) - Kinder III).

    Kann nicht geklärt werden, ob die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung zu dem für die Eintragung maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, so ist der Löschungsantrag unbegründet (BGH GRUR 2009, 669 (Nr. 31) - Post II; GRUR 2010, 138 (Nr. 48) - ROCHER-KUGEL).

    Vielmehr können ihm Beweiserleichterungen zugutekommen (BGH GRUR 2009, 669 (Nr. 31) - Post II; GRUR 2010, 138 (Nr. 48) - ROCHER-KUGEL).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rd. 265 m. w. N.).

    Vielmehr reicht es schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, wenn das Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also hierzu geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor; EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 52) - PRANAHAUS).

    Und schließlich ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die Marke besteht (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 58) - Postkantoor).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rd. 265 m. w. N.).

    Das Schutzhindernis ist gegeben, wenn das schutzsuchende Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen/Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 30), unmittelbar verständlich ist.

    Neben dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, der Intensität, Dauer und Verbreitung der Benutzung und dem einschlägigen Werbeaufwand sind auch die Ergebnisse von Verkehrsbefragungen zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 49 ff.) - Chiemsee; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 26) - VISAGE).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rd. 265 m. w. N.).

    Eine mehrdeutige Angabe, die jedenfalls in einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann, ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig, unabhängig davon, ob ihr noch andere - nicht beschreibende - Bedeutungen zukommen (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15) - SPA II).

    Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass das in Frage stehende Zeichen im Sprachgebrauch üblich ist und als beschreibend verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Ströbele/Hacker § 8 Rn. 280).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Kann nicht geklärt werden, ob die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung zu dem für die Eintragung maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, so ist der Löschungsantrag unbegründet (BGH GRUR 2009, 669 (Nr. 31) - Post II; GRUR 2010, 138 (Nr. 48) - ROCHER-KUGEL).

    Vielmehr können ihm Beweiserleichterungen zugutekommen (BGH GRUR 2009, 669 (Nr. 31) - Post II; GRUR 2010, 138 (Nr. 48) - ROCHER-KUGEL).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rd. 265 m. w. N.).

    Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass das in Frage stehende Zeichen im Sprachgebrauch üblich ist und als beschreibend verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Ströbele/Hacker § 8 Rn. 280).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Zudem seien in Deutschland nach dem Gambelli-Urteil (EuGH vom 6.11.2003, C-243/01 - Gambelli) verstärkt private Sportwettenanbieter aufgetreten.

    Das Gambelli-Urteil des EuGH (Urteil vom 6.11.2003, C-243/01) enthielt lediglich Vorgaben für die Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols durch den nationalen Gesetzgeber.

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
    Haben jahrzehntelang nur die Markeninhaberinnen Sportwetten unter der Bezeichnung "TOTO" angeboten, so liegt zunächst die Annahme nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 18) - LOTTO).
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 311/95

    Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07

    Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 109/01
  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuG, 09.03.2011 - T-190/09

    Longevity Health Products / OHMI - Performing Science (5 HTP) -

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • OLG Köln, 13.01.2012 - 6 U 10/06

    Verletzung der Wortmarke "Toto" durch Verwendung des Begriffs "Supertoto"

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 85/13

    Mars unterliegt im Streit um Bounty

    auf 42, 7 % aller - bei Waren des Massenkonsums den repräsentativen Ausschnitt aus der Gesamtbevölkerung bildenden (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 - LOTTO; GRUR 2010, 138 Rn. 50 - ROCHER-Kugel; BPatG GRUR 2013, 1145 [1147] - TOTO) - Befragten, die die Form der dreidimensionalen Marke dem Hersteller bzw. dem Produkt "Bounty" zugeordnet haben, zuzüglich 6, 7 % der Befragten, die die von der N, Inc.
  • BPatG, 05.08.2013 - 29 W (pat) 90/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "gelb (HKS 5)

    Allerdings sind unter besonderen Voraussetzungen auch Fallgestaltungen denkbar, in denen konkrete Anhaltspunkte rückblickende Schätzungen für die Vergangenheit ermöglichen (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG 10. Aufl., § 8 Rdnr. 539; BPatG 33 W (pat) 35/10 - TOTO für den umgekehrten Fall des Rückschlusses auf fehlende Verkehrsdurchsetzung im Anmeldezeitpunkt).
  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

    Eine derartige Befragung kann Rückschlüsse auf die Verkehrsmeinung zum Anmeldungszeitpunkt rechtfertigen (vgl. BPatG, Beschl. v. 08.04.2013, 33 W (pat) 35/10 - TOTO).
  • BPatG, 02.10.2019 - 29 W (pat) 17/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHECK24" - fehlende Unterscheidungskraft -

    Zum zweiten ist der Kreis der Endabnehmer auf diejenigen beschränkt worden, die Online-Portale bereits nutzen bzw. die Nutzung solcher Portale planen (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 48, 48 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2013, 1145 Rn. 58 - TOTO; GRUR 2006, 760 Rn. 22, 23 - LOTTO).
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