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   BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02   

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https://dejure.org/2003,27614
BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02 (https://dejure.org/2003,27614)
BPatG, Entscheidung vom 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02 (https://dejure.org/2003,27614)
BPatG, Entscheidung vom 19. August 2003 - 33 W (pat) 438/02 (https://dejure.org/2003,27614)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "Farbe Orange" (MarkenR 2003, 227 ff) hat der Senat anheimgestellt, die RAL Nummern der drei angemeldeten Farben zu benennen.

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung "Farbe/Orange" (MarkenR 2003, 227 ff) für sog. abstrakte Farbmarken ausgeführt hat, kann ein Farbmuster verbunden mit einer sprachlichen Beschreibung eine grafische Darstellung sein, sofern die Beschreibung klar, eindeutig in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich und objektiv ist.

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Einer Bildmarke fehlt dabei vor allem dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn es sich bei dem Bild um eine warenbeschreibende Angabe handelt (vgl BGH WRP 2001, 690, 691 f - Jeanshosentasche; BGH aaO - Zahnpastastrang).
  • BPatG, 29.11.1996 - 33 W (pat) 17/96
    Auszug aus BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Zur Prüfung und Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke darf daher lediglich von dieser Bildmarke in ihrer konkreten Form und Wiedergabe ausgegangen werden, wobei die besondere Farbgebung einen grafischen Bestandteil der Marke darstellt, da die farbige Eintragung beantragt worden ist (vgl BPatG GRUR 1997, 285 ff - VI-SA-Streifenbild; HABM, GRUR Int 2000, 556 ff. schwarzgrünschwarz; BGH GRUR 2001, 239 f - Zahnpastastrang).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Zur Prüfung und Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke darf daher lediglich von dieser Bildmarke in ihrer konkreten Form und Wiedergabe ausgegangen werden, wobei die besondere Farbgebung einen grafischen Bestandteil der Marke darstellt, da die farbige Eintragung beantragt worden ist (vgl BPatG GRUR 1997, 285 ff - VI-SA-Streifenbild; HABM, GRUR Int 2000, 556 ff. schwarzgrünschwarz; BGH GRUR 2001, 239 f - Zahnpastastrang).
  • BPatG, 23.07.2002 - 33 W (pat) 33/01
    Auszug aus BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Diese konkret konturierte Farbkombination ergibt ein charakteristisches Erscheinungsbild, das bei markenmäßiger Benutzung iSd §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG durchaus zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung geeignet ist (vgl auch zB Beschlüsse des Senats aaO - VISA-Streifenbild; 33 W (pat) 173/99 - Bildmarke grau/gelb, vom 7. Juli 2000; 33 W (pat) 248/98 - Bildmarke gelb/weiß-Verlauf; 33 W (pat) 33/01 Bildmarke gelb/schwarz).
  • BPatG, 19.05.2000 - 33 W (pat) 248/98
    Auszug aus BPatG, 19.08.2003 - 33 W (pat) 438/02
    Diese konkret konturierte Farbkombination ergibt ein charakteristisches Erscheinungsbild, das bei markenmäßiger Benutzung iSd §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG durchaus zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung geeignet ist (vgl auch zB Beschlüsse des Senats aaO - VISA-Streifenbild; 33 W (pat) 173/99 - Bildmarke grau/gelb, vom 7. Juli 2000; 33 W (pat) 248/98 - Bildmarke gelb/weiß-Verlauf; 33 W (pat) 33/01 Bildmarke gelb/schwarz).
  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

    Eine Bildmarke in Form der verfahrensgegenständlichen Markenwiedergabe wurde für die Anmelderin im Übrigen bereits eingetragen (vgl BPatG 33 W (pat) 438/02).

    Eine Verwendung zweier unterschiedlicher Blautöne lässt sich weder in der konkret beanspruchten Farbkombination noch in anderen Blauschattierungen feststellen (vgl BPatG 33 W (pat) 438/02 - farbige Bildmarke).

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