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   BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10   

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https://dejure.org/2011,17113
BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10 (https://dejure.org/2011,17113)
BPatG, Entscheidung vom 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10 (https://dejure.org/2011,17113)
BPatG, Entscheidung vom 26. Juli 2011 - 33 W (pat) 511/10 (https://dejure.org/2011,17113)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1; 37 Abs. 1 MarkenG
    Der Slogan "Entdecke die Nachbarschaft für Dich!” kann nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen aus den Bereichen Immobilienwesen / Bauwesen geschützt werden

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH" - keine Unterscheidungskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Marke "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 23 f. - Thomson LIFE; GRUR 2004, 943 Nr. 23 - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10
    Dies würde selbst dann gelten, wenn es sich bei der Marke - was hier nicht der Fall ist - um eine Anpreisung handeln würde (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 44, 45 - Vorsprung durch Technik).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 23 f. - Thomson LIFE; GRUR 2004, 943 Nr. 23 - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 23 f. - Thomson LIFE; GRUR 2004, 943 Nr. 23 - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Auszug aus BPatG, 26.07.2011 - 33 W (pat) 511/10
    Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
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