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   BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10   

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BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10 (https://dejure.org/2012,31938)
BPatG, Entscheidung vom 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10 (https://dejure.org/2012,31938)
BPatG, Entscheidung vom 25. September 2012 - 33 W (pat) 552/10 (https://dejure.org/2012,31938)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "green follows function" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "green follows function" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    "green follows function” ist als Wortmarke im Bereich Bauwesen eintragungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).

    Es ist nicht erforderlich, dass das Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet wird und lexikalisch nachgewiesen werden kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rn. 32 - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 Nr. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rn. 280).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel).

    Die Eintragung einer Marke, die als Werbeslogan verwendet werden kann, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendungsmöglichkeit ausgeschlossen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 44, 45 - Vorsprung durch Technik).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Hier genügt vielmehr ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen; denn wenn ein solcher vorliegt, sieht der Verkehr in dem Zeichen kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Nr. 9 - STREETBALL; BGH GRUR 2009, 952 Nr. 10 - DeutschlandCard; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rn. 68 f.).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Neben der Mehrdeutigkeit und der Interpretationsbedürftigkeit sprechen auch Kürze, Originalität und Prägnanz (vgl. zu diesen Kriterien BGH GRUR 2009, 949 Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2012, 270 Nr. 11 - Link economy) dafür, dass ein hinreichendes Maß an Unterscheidungskraft vorliegt.
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Hier genügt vielmehr ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen; denn wenn ein solcher vorliegt, sieht der Verkehr in dem Zeichen kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Nr. 9 - STREETBALL; BGH GRUR 2009, 952 Nr. 10 - DeutschlandCard; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rn. 68 f.).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Es ist nicht erforderlich, dass das Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet wird und lexikalisch nachgewiesen werden kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rn. 32 - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 Nr. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rn. 280).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Neben der Mehrdeutigkeit und der Interpretationsbedürftigkeit sprechen auch Kürze, Originalität und Prägnanz (vgl. zu diesen Kriterien BGH GRUR 2009, 949 Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2012, 270 Nr. 11 - Link economy) dafür, dass ein hinreichendes Maß an Unterscheidungskraft vorliegt.
  • BPatG, 06.07.2011 - 26 W (pat) 94/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "webs the people" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 552/10
    Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist sowohl auf die Waren und Dienstleistungen abzustellen, für die die Marke angemeldet worden ist, als auch auf die Anschauung der angesprochenen inländischen Verkehrskreise, wobei es auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen ankommt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2006, 226, Nr. 25 - Standbeutel; EuGH GRUR 2006, 411 Nr. 24 - MATRATZEN; BPatG vom 6.7.2011, 26 W (pat) 94/10 Nr. 16 - webs the people).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BPatG, 28.02.2012 - 33 W (pat) 67/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Software SecurITy-Police (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 14.09.2020 - 26 W (pat) 525/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "GreenClean" - fehlende Unterscheidungskraft

    Auch die Entscheidungspraxis des BPatG (26 W (pat) 522 - Surf.GREEN; 33 W (pat) 552/10 - green follows function) und die deutschen Voreintragungen für Waren der Klasse 3 "Simple Green" (1157476), "green energy" (30105874), "GREENCLEEN" (30 2014 001 266), "Green & Clean" (30 2020 200 569.5), "Clean Green" (30 2020 208 124); "EXTREME GREEN" (30540130), "PURE GREEN" (30650025) und "GREEN" (30762643) sprächen für die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens.

    Es wird aber sowohl vom Durchschnittsverbraucher als auch vom Fachverkehr nicht nur als Farbangabe, sondern vor allem im Sinne von "ökologisch, umweltbewusst, umweltfreundlich, umweltverträglich, nachhaltig" verstanden (vgl. BPatG 27 W (pat) 524/15 - start green; 33 W (pat) 552/10 - green follows function; 25 W (pat) 512/17 - Green Chemistry Port; 29 W (pat) 511/16 - ; 30 W (pat) 31/12 - GREEN FUTURE COMPANY; 28 W (pat) 91/12 - GREEN POWER MOTOR; 28 W (pat) 589/10 - greenLine; 27 W (pat) 174/99 - GREEN LABEL; 26 W (pat) 63/93 - The green generation).

    bb) Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung zu "green follows function" (BPatG 33 W (pat) 552/10) ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich um einen Slogan handelt, bei dem im Gegensatz zum vorliegenden Fall jedes einzelne Wort so unbestimmt und mehrdeutig ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Satz insgesamt als rätselhaft wahrnehmen und sich eine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 bis 37 und 42 erst nach einigen umständlichen Gedankenschritten erschließt.

  • BPatG, 14.09.2020 - 26 W (pat) 524/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "GreenTec" - fehlende Unterscheidungskraft

    Auch die Entscheidungspraxis des BPatG (26 W (pat) 522 - Surf.GREEN; 33 W (pat) 552/10 - green follows function, 30 W (pat) 75/04 - TWINTEC, 27 W (pat) 238/04 - TOP TEC, 27 W (pat) 19/11 - hitec; 24 W (pat) 65/06 - FLOORTEC) und die deutschen Voreintragungen für Waren der Klasse 3 "Simple Green" (1157476), "green energy" (30105874), "GREENCLEEN" (30 2014 001 266), "Green & Clean" (30 2020 200 569.5), "Clean Green" (30 2020 208 124); "EXTREME GREEN" (30540130), "PURE GREEN" (30650025), "GREEN" (30762643), "SkinTec" (1150984) und "LeTec" (30522721) sprächen für die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens.

    aaa) Allerdings wird das Eigenschaftswort "green" sowohl vom Durchschnittsverbraucher als auch von den Fachkreisen vor allem im Sinne von "ökologisch, umweltbewusst, umweltfreundlich, umweltverträglich, nachhaltig" verstanden (vgl. BPatG 27 W (pat) 524/15 - start green; 33 W (pat) 552/10 - green follows function; 25 W (pat) 512/17 - Green Chemistry Port; 29 W (pat) 511/16 - ; 30 W (pat) 31/12 - GREEN FUTURE COMPANY; 28 W (pat) 91/12 - GREEN POWER MOTOR; 28 W (pat) 589/10 - greenLine; 27 W (pat) 174/99 - GREEN LABEL; 26 W (pat) 63/93 - The green generation).

    bb) Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung zu "green follows function" (BPatG 33 W (pat) 552/10) ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich um einen Slogan handelt, bei dem im Gegensatz zum vorliegenden Fall jedes einzelne Wort so unbestimmt und mehrdeutig ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Satz insgesamt als rätselhaft wahrnehmen und sich eine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 bis 37 und 42 erst nach einigen umständlichen Gedankenschritten erschließt.

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