Rechtsprechung
   BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,30889
BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07 (https://dejure.org/2008,30889)
BPatG, Entscheidung vom 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07 (https://dejure.org/2008,30889)
BPatG, Entscheidung vom 23. September 2008 - 33 W (pat) 8/07 (https://dejure.org/2008,30889)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,30889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").

    Steht bei einer Angabe die beschreibende Bedeutung derart im Vordergrund, dass der Verkehr überhaupt nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, fehlt ihr die Unterscheidungskraft auch im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die als solche ihrer Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu der Angabe aufweisen (so BGH GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 45] - FUSSBALL WM 2006 für ein bestimmtes Sportereignis).

    Mit der angemeldeten Wortfolge wird zwar keine Veranstaltung bezeichnet wie etwa die Fußballweltmeisterschaft 2006, bei der der Bundesgerichtshof die Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen jeglicher Art verneint hat (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 857 (Nr. 45) - FUSSBALL WM 2006).

  • EuG, 02.07.2008 - T-186/07

    Ashoka / HABM (DREAM IT, DO IT!)

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Vielmehr kann diese rechtliche Beurteilung auch - wie vorliegend - für andere rein sachliche Aussagen zutreffen (siehe dazu auch die in jüngster Zeit ergangenen noch nicht allgemein veröffentlichten, aber im Internet zugänglichen Entscheidungen des EuG vom 2. und 9. Juli 2008 in den Verfahren T-186/07, T-70/06 und T-78/07 zu den in der Struktur mit dem vorliegenden Slogan zumindest ähnlichen Slogans "DREAM IT, DO IT!", "Vorsprung durch Technik" und "Substance For Sucess").
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor").
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, darf nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (so die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH spätestens seit GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 57 - 59) - Libertel; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 16 und Rdn. 75 jeweils mit weiteren umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise trotz der rein produktbeschreibenden Aussage in dem Zeichen einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) "Chiemsee"; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 65) "Philips"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN").
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise trotz der rein produktbeschreibenden Aussage in dem Zeichen einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) "Chiemsee"; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 65) "Philips"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN").
  • EuG, 09.07.2008 - T-70/06

    Audi / HABM (Vorsprung durch Technik) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07
    Vielmehr kann diese rechtliche Beurteilung auch - wie vorliegend - für andere rein sachliche Aussagen zutreffen (siehe dazu auch die in jüngster Zeit ergangenen noch nicht allgemein veröffentlichten, aber im Internet zugänglichen Entscheidungen des EuG vom 2. und 9. Juli 2008 in den Verfahren T-186/07, T-70/06 und T-78/07 zu den in der Struktur mit dem vorliegenden Slogan zumindest ähnlichen Slogans "DREAM IT, DO IT!", "Vorsprung durch Technik" und "Substance For Sucess").
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht