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   LG Hamburg, 19.10.2017 - 330 T 30/17   

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https://dejure.org/2017,46571
LG Hamburg, 19.10.2017 - 330 T 30/17 (https://dejure.org/2017,46571)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2017 - 330 T 30/17 (https://dejure.org/2017,46571)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 330 T 30/17 (https://dejure.org/2017,46571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 21 Abs 2 Nr 1 InsO, § 63 S 1 InsO, § 1 InsVV, §§ 1 ff InsVV, § 263 ZPO
    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Änderung des Vergütungsantrags im Beschwerdeverfahren unter erstmaliger Benennung von Tätigkeiten

  • rewis.io
  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rücknahme eines Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren durch Austausch der wesentlichen Berechnungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1092
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Hamburg, 18.04.2017 - 67c IN 332/14

    Rücknahme eines Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters im

    Auszug aus LG Hamburg, 19.10.2017 - 330 T 30/17
    Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2016 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.07.2016, Aktenzeichen 67c IN 332/14, wird verworfen.

    Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.07.2014 - 67c IN 332/14 - (Bl. 52 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO eröffnet und Rechtsanwalt P.- A. B. zum Haupt-Insolvenzverwalter bestellt.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - 67c IN 332/14 - vom 08.07.2016 (Bl. 160 ff d.A.) wurde die Vergütung des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter auf die Mindestvergütung von EUR 1.000,00 netto zzgl.

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus LG Hamburg, 19.10.2017 - 330 T 30/17
    Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angemessen zu vergüten (vgl. BVerfG ZIP 1993, 838, 841).
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