Rechtsprechung
   LG Hamburg, 28.04.2006 - 331 O 109/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17267
LG Hamburg, 28.04.2006 - 331 O 109/05 (https://dejure.org/2006,17267)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 331 O 109/05 (https://dejure.org/2006,17267)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 2006 - 331 O 109/05 (https://dejure.org/2006,17267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,17267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) VO 44/2001/EG Verordnung der EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auf einen durch einen Verkehrsunfall im Ausland Geschädigten eines ...

  • Wolters Kluwer
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Direktklage eines deutschen Geschädigten gegen Versicherer in einem Mitgliedstaat der EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1655
  • VersR 2006, 1065
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im

    Auszug aus LG Hamburg, 28.04.2006 - 331 O 109/05
    Nach der Auffassung des OLG Köln, Urt. v. 12.09.2005, VersR 2005, 1721 (mit zustimmender Anmerkung Looschelders und so auch Lemor/Becker, "Ein weiterer Schritt in Richtung Europa", Versicherungswirtschaft 2006, 18 ff.), bedeutet die Verweisung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, dass Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge habe, dass er eine etwaige Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht