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LG Hamburg, 28.04.2006 - 331 O 109/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) VO 44/2001/EG Verordnung der EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auf einen durch einen Verkehrsunfall im Ausland Geschädigten eines ...
- Wolters Kluwer
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b; EuGVVO Art. 11 Abs. 2
Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Direktklage eines deutschen Geschädigten gegen Versicherer in einem Mitgliedstaat der EU - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Auslandsunfall
Besprechungen u.ä.
- verkehrslexikon.de (Entscheidungsbesprechung)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 1655
- VersR 2006, 1065
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im …
Auszug aus LG Hamburg, 28.04.2006 - 331 O 109/05
Nach der Auffassung des OLG Köln, Urt. v. 12.09.2005, VersR 2005, 1721 (mit zustimmender Anmerkung Looschelders und so auch Lemor/Becker, "Ein weiterer Schritt in Richtung Europa", Versicherungswirtschaft 2006, 18 ff.), bedeutet die Verweisung des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, dass Art. 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein soll, was zur Folge habe, dass er eine etwaige Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne.