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   LG Hamburg, 09.02.2012 - 334 O 308/09   

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LG Hamburg, 09.02.2012 - 334 O 308/09 (https://dejure.org/2012,91305)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2012 - 334 O 308/09 (https://dejure.org/2012,91305)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 334 O 308/09 (https://dejure.org/2012,91305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung: Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers von anspruchsbegründenden Umständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2012 - 334 O 308/09
    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles geradezu als unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH 8.7.2010, III ZR 249/09 und BGH 22.7. 2010, III ZR 203/09).

    Die Entscheidungen des BGH vom 8. Juli 2010 (BGH III ZR 249/09 und vom 22. Juli 2010 (BGH III ZR 203/09) stehen dem nicht entgegen.

    Vertraut daher der Anleger auf den Rat oder die Angaben "seines Beraters" oder "Vermittlers" und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen in keiner subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen (BGH III ZR 249/09; BGH III ZR 203/09).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2012 - 334 O 308/09
    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles geradezu als unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH 8.7.2010, III ZR 249/09 und BGH 22.7. 2010, III ZR 203/09).

    Die Entscheidungen des BGH vom 8. Juli 2010 (BGH III ZR 249/09 und vom 22. Juli 2010 (BGH III ZR 203/09) stehen dem nicht entgegen.

    Vertraut daher der Anleger auf den Rat oder die Angaben "seines Beraters" oder "Vermittlers" und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen in keiner subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen (BGH III ZR 249/09; BGH III ZR 203/09).

  • BGH, 07.07.2011 - III ZR 90/10

    Gesonderte Berechnung der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist nach

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2012 - 334 O 308/09
    In seiner weiteren Entscheidung vom 7. Juli 2011 weist der BGH darauf hin, dass soweit im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür bestehen kann, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen, sich diese Obliegenheit des Anlegers auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Prospekt beschränkt (BGH III ZR 90/10).

    Danach steht auch die bereits genannte Entscheidung des BGH vom 7.7.2011 (BGH III ZR 90/10) nicht entgegen.

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06

    Pflichten des Vermittlers bei der Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage bei

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2012 - 334 O 308/09
    Das Gericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass in einen Emissionsprospekt auf "Chancen und Risiken" einer Kapitalanlage hingewiesen wird, keinen Freibrief für den Vermittler darstellen kann, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder die Entscheidungsbildung des Ablegers mindert (BGH III ZR 83/06).
  • BGH, 06.03.2001 - VI ZR 30/00

    Kenntnis von der Person des Schädigers

    Auszug aus LG Hamburg, 09.02.2012 - 334 O 308/09
    Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müsse, so etwa wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (Palandt-Heinrich, BGB, 70. Aufl. § 199 Rn. 39 f; BGH NJW 2001, 1721).
  • OLG Hamburg, 31.10.2014 - 11 U 57/13

    Durchführung der Liquidation einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.02.2012, Az. 334 O 308/09, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.02.2012, Az. 334 O 308/09.

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