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AG München, 22.07.2022 - 337 C 13337/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
BGB § 249
Kein Ersatz von Corona-Desinfektionskosten
Verfahrensgang
- AG München, 22.07.2022 - 337 C 13337/21
- LG München I, 08.11.2022 - 17 S 9980/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05
Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens
Auszug aus AG München, 22.07.2022 - 337 C 13337/21
Hinsichtlich der Unkostenpauschale gilt: Nach ständiger Rechtsprechung des OLG München (vgl. z.B. Urteil vom 27.1.2006, 10 U 4904/05), der sich das Gericht anschließt, ist als Auslagenpauschale ein Betrag von 25, 00 EUR angemessen. - OLG München, 28.02.2014 - 10 U 3878/13
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden …
Auszug aus AG München, 22.07.2022 - 337 C 13337/21
Im Rahmen fiktiver Abrechnung sind in der Region des Geschädigten typischerweise anfallende Kosten zwar erstattungsfähig (OLG München, Schlussurteil vom 28.02.2014, Az. 10 U 3878/13).
- LG München I, 08.11.2022 - 17 S 9980/22
Keine zwingende Erforderlichkeit von Desinfektionskosten in 2023
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.07.2022, Az. 337 C 13337/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. - LG München I, 08.11.2022 - 17 S 11554/22
COVID-19-Desinfektionspauschale, Erforderlichkeit, Jahr 2023
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.07.2022, Az. 337 C 13337/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist,.