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   AG Hamburg, 30.03.2016 - 33a C 336/15   

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https://dejure.org/2016,10104
AG Hamburg, 30.03.2016 - 33a C 336/15 (https://dejure.org/2016,10104)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2016 - 33a C 336/15 (https://dejure.org/2016,10104)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30. März 2016 - 33a C 336/15 (https://dejure.org/2016,10104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Sachverständigenkosten, Ersatz, Unfallschadenregulierung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Höhe der Kleinschadensgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht eines Geschädigten zur Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Kfz-Unfällen; Ermittlung von Schäden bei einem Auffahrunfall; Liegen der Bagatellgrenze bei 750 EUR

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Bagatellschaden - Sachverständigengutachten ab 750 Euro Schaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschädigter darf neben dem Schädiger einen eigenen Sachverständigen heranziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Die Kleinschadensgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten: 750

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Streit ums Gutachten: Wann darf es eingeholt werden?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geschädigter darf einen eigenen Sachverständigen heranziehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bagatellschadensgrenze liegt bei 750 EUR

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bagatellschadensgrenze liegt bei 750 EUR

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Hamburg, 30.03.2016 - 33a C 336/15
    c) Grundsätzlich gehören die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, -VI ZR 357/13).
  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg, 30.03.2016 - 33a C 336/15
    Auch das OLG München geht aktuell von einer Bagatellschadensgrenze von 750, 00 EUR aus (OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 -10 U 579/15 -, Rn. 19, [juris]).
  • AG Essen, 13.01.2015 - 11 C 361/14

    Anforderungen an den Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg, 30.03.2016 - 33a C 336/15
    Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt, Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (BGH, a.a.O.) Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750, 00 EUR und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags {AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2015 - 11 C 361/14 -, Rn. 5, [juris]).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Hamburg, 30.03.2016 - 33a C 336/15
    Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03).
  • AG Heidenheim, 03.06.2016 - 5 C 249/16
    Die Erforderlichkeil und Zweckmäßigkeit sind aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung zu beurteilen (BGH VersR 2005, 380 Rn 25; OLG Manchen, Urteil vom 26. Februar 2016-10 U 579/15 Rn 18ziteirt nach juris; AG Hamburg, Urteil vom 30. März 2016- 33a C 336/15 Rn 7- juris).

    ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob möglicherweise andere, kostengünstigere Maßnahmen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (BGH VersR 2005, 380 Rn 26; AG Hamburg, Urteil vom 30. März 2016- 33a C 336/15 Rn 7).

    Die Bagatellschadensgrenze ist bei etwa 750, 00 EUR anzusiedeln (OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016- 10 U 579/15 Rn 19- juris [entgegen den beklagtenseits angeführten Entscheidungen des AG München]; AG Hamburg, Urteil vom 30. März 2016- 33a C 336/15 Rn 7).

  • AG Köln, 20.02.2024 - 267 C 137/23
    Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750, 00 EUR und ohne die Gefahr von Weiterungen oder einem teilweise verdeckten Schadensumfang, rechtfertigen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags (AG Hamburg, Urt. v. 30.3.2016 - 33a C 336/15, BeckRS 2016, 7292, beck-online; vgl. auch OLG München, Urt. v. 26.02.2016 -10 U 579/15).
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