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   OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12   

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OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12 (https://dejure.org/2013,25)
OLG München, Entscheidung vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12 (https://dejure.org/2013,25)
OLG München, Entscheidung vom 08. Januar 2013 - 34 AR 336/12 (https://dejure.org/2013,25)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeitsbestimmung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus abgetretenem Recht gegen den inländischen Berater und die im europäischen Ausland ansässige darlehensgebende Bank im Zusammenhang mit dem teilfinanzierten Anteilserwerb an einem inländischen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gemeinsamer Gerichtsstand für Ersatzansprüche gegen inländischen Berater und EU-ausländische Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuGVVO Art. 6 Nr. 1, Art. 16; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37
    Gemeinsamer Gerichtsstand für Ersatzansprüche gegen inländischen Berater und EU-ausländische Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen

Verfahrensgang

  • LG Kempten - 23 O 134/12
  • OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 435
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    Insbesondere hat er, etwa mit Entscheidung vom 22.5.2008 (NJW-RR 2008, 1658), ausdrücklich daran festgehalten, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln im Hinblick auf den 11. Erwägungsgrund ("Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen...") strikt auszulegen sind, weshalb eine Anwendung über die ausdrücklich in der Verordnung geregelten Fälle hinaus unzulässig ist.
  • BayObLG, 10.04.2003 - 1Z AR 25/03

    Zuständigkeitsbestimmung bei Zweifel über gemeinsamen Gerichtsstand

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    7 2. Auch wenn ein gemeinsamer (besonderer) Gerichtsstand besteht, kann eine (deklaratorische) Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO getroffen werden, sofern das mit der Sache befasste Gericht das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt oder sich der gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, bei juris; KG NJW-RR 2006, 775; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    7 2. Auch wenn ein gemeinsamer (besonderer) Gerichtsstand besteht, kann eine (deklaratorische) Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO getroffen werden, sofern das mit der Sache befasste Gericht das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt oder sich der gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, bei juris; KG NJW-RR 2006, 775; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    Die Antragsgegnerinnen sind nach dem maßgeblichen (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 36 Rn. 18 m.w.N.), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO; vgl. dazu BGH WM 2011, 1026).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    Insoweit zieht aber der Europäische Gerichtshof in einer noch zum EuGVÜ ergangenen Entscheidung (NJW 2002, 2697) aus der Formulierung "aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person ... zugerechnet werden kann" und aus der Funktion der Sonderregelungen den Schluss, dass die genannten Vorschriften sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher beziehen, der zudem den Vertrag selbst geschlossen hat und nach Art. 14 EuGVÜ außerdem persönlich Partei in einem Rechtsstreit ist (Tz. 39).
  • KG, 05.01.2006 - 28 AR 116/05

    Gerichtsstand: Gerichtsstandsbestimmung bei vorhandenen gemeinsamen besonderem

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    7 2. Auch wenn ein gemeinsamer (besonderer) Gerichtsstand besteht, kann eine (deklaratorische) Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO getroffen werden, sofern das mit der Sache befasste Gericht das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt oder sich der gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, bei juris; KG NJW-RR 2006, 775; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2012 - 11 AR 132/12

    Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 16 EuGVVO ist im

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    Wäre Art. 16 EuGVVO als lex specialis anwendbar, so käme eine Anwendung des (nachrangigen) Art. 6 EuGVVO - nach dem ein Gerichtsstand für die Antragsgegnerin zu 2 am Sitz der mitverklagten Antragsgegnerin zu 1 gegeben sein könnte - nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 30.7.2012 - 11 AR 132/12, nach juris) mit der Folge, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand bestünde.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12
    Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (EuGH IPrax 2008, 253).
  • OLG Köln, 01.09.2017 - 8 AR 25/17

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BGH

    Ob ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 ZPO beim Landgericht Köln besteht, kann offen bleiben, weil die beabsichtigte Zuständigkeitsbestimmung schon dann (ggf. deklaratorisch) ergehen kann, wenn der gemeinsame besondere Gerichtsstand nicht sicher feststellbar ist oder wenn das zu bestimmende Gericht seine Zuständigkeit mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt (OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2016 - I-32 SA 41/16 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 8 AR 24/16 -, Rn. 7, juris; OLG München, Beschluss vom 08. Januar 2013 - 34 AR 336/12 -, Rn. 7, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juli 2017 - 13 SV 6/17 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Entscheidend ist somit, dass tatsächlich Zweifel gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 AR 28/13, juris-Rn. 3 und OLG München, Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12, juris-Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15

    Gerichtsstandsbestimmung zur Vermeidung eines Zuständigkeitsstreits für eine

    Entscheidend ist vielmehr, dass derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 AR 28/13, zitiert nach Juris; OLG München, Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12 = ZIP 2013, 435).
  • OLG Köln, 30.05.2016 - 8 AR 24/16

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Geltendmachung

    Bei entsprechenden Zweifeln erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 ZPO deklaratorisch (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 34 AR 336/12 -, ZIP 2013, 435).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Entscheidend ist somit, dass tatsächlich Zweifel gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 AR 28/13, juris-Rn. 3 und OLG München, Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12, juris-Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 SV 115/13
    Darüber sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, auch in anderen Fällen eines möglicherweise bestehenden gemeinsamen Gerichtsstandes eine Gerichtsstandsbestimmung vorzunehmen, wenn dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig oder nur mit erheblichem Aufwand festzustellen ist [vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; OLG München ZIP 2013, 435; Vossler aaO.].
  • OLG Frankfurt, 05.03.2014 - 11 SV 4/14

    Zuständigkeitsbestimmung: Gemeinsamer Gerichtsstand von im EU-Ausland ansässigen

    Darüber hinaus sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, auch in anderen Fällen eines möglicherweise bestehenden gemeinsamen Gerichtsstandes eine Gerichtsstandsbestimmung vorzunehmen, wenn dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig oder nur mit erheblichem Aufwand festzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; OLG München ZIP 2013, 435; Vossler aaO).
  • LG Waldshut-Tiengen, 24.05.2016 - 1 O 247/15

    Gerichtsstand für Schadensersatzklage im Falle fehlerhafter Kapitalanlageberatung

    Genauso wenig wird man den Erfüllungsort der schriftlich oder elektronisch übermittelten Beratung dort sehen können, wo der Beratene Brief, Telefax oder E-Mail gelesen hat oder wo sie ihm zugegangen sind (im Ergebnis ebenso OLG München, BeckRS 2013, 01166 a.E.: Beratung vom Sitz der Anlageberaterin aus stattgefunden; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 29 Rn. 21 "Beratungsverträge").
  • LG Flensburg, 24.06.2015 - 2 O 133/13

    Rückabwicklung einer finanzierten Beteiligung an einem Medienfonds nach Widerruf

    Es ist nämlich zweifelhaft, ob ein Rechtsnachfolger, der die vom Verbraucher erworbenen und unter Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. fallenden Ansprüche in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit geltend macht, sich auf die Bestimmungen der Art. 15 ff. EuGVVO a.F. berufen kann (OLG München, Beschluss vom 8.1.2013 - 34 AR 336/12, ZIP 2013, 435; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 16 EuGVVO Rn. 4; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Art. 15 EuGVVO Rn. 11, jeweils unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19.1.1993 - Rs. C-89/91, NJW 1993, 1251 zum EuGVÜ); diese Zweifel bestehen auch, wenn der Rechtsnachfolger den Verbraucher selbst anschließend mit der gerichtlichen Durchsetzung der erworbenen Ansprüche betraut, wie es im Fall einer Prozessfinanzierung möglich wäre.
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