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   LG Stuttgart, 23.06.2005 - 34 AktE 19/02 KfH   

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https://dejure.org/2005,53322
LG Stuttgart, 23.06.2005 - 34 AktE 19/02 KfH (https://dejure.org/2005,53322)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2005 - 34 AktE 19/02 KfH (https://dejure.org/2005,53322)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 34 AktE 19/02 KfH (https://dejure.org/2005,53322)
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  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.06.2005 - 34 AktE 19/02
    Der Börsenwert, der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 (BVerfGE 100, 289 ff.) grundsätzlich nicht unterschritten werden soll, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant, da er in keinem hier maßgeblichen Zeitraum (Beschluss des BGH vom 12.03.2001 NJW 2001, 2080: drei Monate vor der Hauptversammlung; WpÜG: drei Monate vor Bekanntmachung, hier 02.07.2002) im gewichteten Mittel über dem Abfindungsbetrag gelegen hat.
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.06.2005 - 34 AktE 19/02
    Der Börsenwert, der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 (BVerfGE 100, 289 ff.) grundsätzlich nicht unterschritten werden soll, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant, da er in keinem hier maßgeblichen Zeitraum (Beschluss des BGH vom 12.03.2001 NJW 2001, 2080: drei Monate vor der Hauptversammlung; WpÜG: drei Monate vor Bekanntmachung, hier 02.07.2002) im gewichteten Mittel über dem Abfindungsbetrag gelegen hat.
  • LG Stuttgart, 28.07.2004 - 34 AktE 21/02

    Squeeze-out ATB Antriebstechnik AG

    Auszug aus LG Stuttgart, 23.06.2005 - 34 AktE 19/02
    Hiervon abzurücken besteht auch nach der Kritik von Knoll in EWiR 2004, 1061/1062 keine Veranlassung.
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH) abgeändert.
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