Rechtsprechung
LG München I, 04.12.2018 - 34 O 10219/18 |
Verfahrensgang
- LG München I, 04.12.2018 - 34 O 10219/18
- OLG München, 18.02.2019 - 19 U 80/19
- OLG München, 21.03.2019 - 19 U 80/19
- BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19
- BVerfG, 04.08.2020 - 1 BvR 1138/20
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 21.03.2019 - 19 U 80/19
Keine Fristverlängerung bei pauschalem Hinweis auf erhöhten Arbeitsanfall
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2018, Aktenzeichen 34 O 10219/18, wird zurückgewiesen.Das Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2018, Az.: 34 O 10219/18, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 34 O 10219/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG München, 18.02.2019 - 19 U 80/19
Unzutreffende Angaben in Widerrufsbelehrung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2018, Az.: 34 O 10219/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.