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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 27.03.2002 - 34 O 13/02, 34 O 14/02   

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https://dejure.org/2002,20194
LG Düsseldorf, 27.03.2002 - 34 O 13/02, 34 O 14/02 (https://dejure.org/2002,20194)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2002 - 34 O 13/02, 34 O 14/02 (https://dejure.org/2002,20194)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2002 - 34 O 13/02, 34 O 14/02 (https://dejure.org/2002,20194)
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Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    C&A verliert Rechtsstreit um Rabatt-Aktion // Bekleidungskette muss eine Million Euro Ordnungsgeld zahlen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 36/02
    Wegen dieser Werbung erwirkte der Gläubiger am 2. Januar 2001 beim Landgericht eine einstweilige Verfügung (12 O 2/02 = 34 O 13/02), die der Schuldnerin am 3. Januar 2002 zugestellt wurde.

    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag erließ das Landgericht am 3. Januar 2002 eine weitere Beschlussverfügung (12 O 4/02 = 34 O 14/02), die der Schuldnerin ebenfalls 3. Januar 2002 zugestellt wurde.

    Der Gläubiger hat deshalb - nachdem er zuvor bereits im Verfahren 34 0 13/02 zwei Ordnungsmittelanträge wegen angeblicher Verstöße gegen die erste einstweilige Verfügung vom 2. Januar 2002 gestellt hatte - am 9. Januar 2002 im vorliegenden Verfahren den Antrag gestellt, gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin zu verhängen.

    Dass das Landgericht die hier in Rede stehende Zuwiderhandlung zugleich als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 2. Januar 2002 angesehen und auf den entsprechenden Antrag des Gläubigers im Verfahren 34 0 13/02 durch Ordnungsgeldbeschluss vom 27. März 2002 ebenfalls mit einem Ordnungsgeld bestraft hat, was von vornherein nicht zulässig gewesen ist, hat auf das hier verhängte Ordnungsgeld keinen Einfluss.

    Gleiches gilt hinsichtlich des im Verfahren 34 O 14/02 auf Antrag eines anderen Gläubigers erlassenen Ordnungsgeldbeschlusses des Landgerichts vom 27. März 2002, der im Beschwerdeverfahren 20 W 35/02 mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls abgeändert worden ist, so dass sich die Frage einer Berücksichtigung des dort verhängten Ordnungsgeldes vorliegend ebenfalls nicht stellt.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 35/02
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 120.000 Euro des im Verfahren 34 O 13/02 LG Düsseldorf (= 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) festgesetzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag hatte das Landgericht Düsseldorf bereits am 2. Januar 2002 eine weitere Beschlussverfügung (12 O 2/02 = 34 O 13/02 - 20 U 81/02 OLG Düsseldorf) erlassen, durch die die Schuldnerin mit einem im Wesentlichen gleichen Verbot belegt und die ihr ebenfalls am 3. Januar 2002, aber schon um 13.15 Uhr zugestellt worden war.

    In einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die Schuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der beiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum 400.000 Euro, festgesetzt worden.

    Dies wird durch ihre am 27. Dezember 2001 beim Landgericht Düsseldorf eingereichte Schutzschrift deutlich - zur Akte des Verfahrens 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 U 81/02 OLG Düsseldorf genommen.

    h) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der Umstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der Vollstreckungssache 34 O 13/02 LG Düsseldorf = 20 W 34/02 OLG Düsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin einen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren erwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die Festsetzung von Ordnungsgeld betreibt.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02
    vertreten durch den Geschäftsführer, B., D.", woraufhin die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dieser durch Beschlussverfügung vom selben Tage (12 O 2/02 = 34 O 13/02) unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagte, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
    vertreten durch den Geschäftsführer, B., D.", woraufhin die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dieser durch Beschlussverfügung vom selben Tage (12 O 2/02 = 34 O 13/02) unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagte, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02
    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag hatte das Landgericht Düsseldorf wegen der eingangs beschriebenen Werbung der Antragsgegnerin am 2. Januar 2002 eine weitere einstweilige Verfügung (12 O 2/02 = 34 O 13/02) erlassen, die der Antragsgegnerin am 3. Januar 2002 bereits um 13.15 Uhr zugestellt wurde.
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 27.03.2002 - 34 O 14/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,28484
LG Düsseldorf, 27.03.2002 - 34 O 14/02 (https://dejure.org/2002,28484)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2002 - 34 O 14/02 (https://dejure.org/2002,28484)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2002 - 34 O 14/02 (https://dejure.org/2002,28484)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 34/02
    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf das Ordnungsgeld von 200.000 Euro wegen Zuwiderhandlungen der Schuldnerin am 3. Januar 2002 80.000 Euro des im Verfahren 34 O 14/02 LG Düsseldorf (= 20 W 35/02 OLG Düsseldorf) festgesetzten Ordnungsgeldes angerechnet werden.

    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag hat das Landgericht Düsseldorf am 3. Januar 2002 eine weitere Beschlussverfügung (12 O 4/02 = 34 O 14/02 - 20 W 82/02 OLG Düsseldorf) erlassen, durch die die Schuldnerin mit einem im Wesentlichen gleichen Verbot belegt und die ihr am 3. Januar 2002 um 15.30 Uhr zugestellt worden ist.

    In einem Ordnungsmittelverfahren des weiteren Gläubigers (34 O 14/02 LG Düsseldorf = 20 W 35/02 OLG Düsseldorf) sind gegen die Schuldnerin mit Beschluss ebenfalls vom 27. März 2002 wegen der beiden auch vorliegend geltend gemachten Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von jeweils 200.000 Euro, insgesamt also wiederum 400.000 Euro, festgesetzt worden.

    h) Grundsätzlich steht der Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht der Umstand entgegen, dass der weitere Gläubiger in der Vollstreckungssache 34 O 14/02 LG Düsseldorf = 20 W 35/02 OLG Düsseldorf seinerseits in der vorliegenden Handlung der Schuldnerin einen Verstoß gegen die von ihm im dortigen Erkenntnisverfahren erwirkte Beschlussverfügung sieht und seinerseits deswegen die Festsetzung von Ordnungsgeld betreibt.

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02
    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag erließ das Landgericht Düsseldorf wegen der eingangs beschriebenen Werbung der Antragsgegnerin am 3. Januar 2002 eine weitere einstweilige Verfügung (12 O 4/02 = 34 O 14/02), die der Antragsgegnerin ebenfalls 3. Januar 2002 zugestellt wurde.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
    Auf einen von dritter Seite gestellten Verfügungsantrag erließ das Landgericht Düsseldorf wegen der eingangs beschriebenen Werbung der Antragsgegnerin am 3. Januar 2002 eine weitere einstweilige Verfügung (12 O 4/02 = 34 O 14/02), die der Antragsgegnerin ebenfalls am 3. Januar 2002 zugestellt wurde.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02
    Er beantragte deshalb am 3. Januar 2002 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, woraufhin die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Antragsgegnerin durch Beschlussverfügung vom selben Tage (12 O 4/02 = 34 O 14/02) unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Abgabe von Bekleidungsstücken im Einzelverkauf an den Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen und/oder anderen öffentlichen Mitteilungen mit den Angaben zu werben:.
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