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   OLG München, 07.09.2005 - 34 Sch 23/05   

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https://dejure.org/2005,14210
OLG München, 07.09.2005 - 34 Sch 23/05 (https://dejure.org/2005,14210)
OLG München, Entscheidung vom 07.09.2005 - 34 Sch 23/05 (https://dejure.org/2005,14210)
OLG München, Entscheidung vom 07. September 2005 - 34 Sch 23/05 (https://dejure.org/2005,14210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; ZPO § 269; ; ZPO § 788; ; ZPO § 1060 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a § 269 § 788 § 1060 Abs. 1
    Einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme - Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei mehrwöchiger Untätigkeit des Schuldners einer durch Schiedsspruch zuerkannten unbedingten Zahlungsverpflichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs: Erledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung einer einseitigen Erledigterklärung als Antragsrücknahme mit Antrag auf Kostenentscheidung; Durch Schiedsspruch zuerkannte, unbedingte Zahlungsverpflichtung; Anlass für den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung im Fall einer mehrwöchigen Untätigkeit des ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Erledigungserklärung als Antragsrücknahme ausgelegt werden? (IBR 2007, 1102)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1973 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus OLG München, 07.09.2005 - 34 Sch 23/05
    Die Erledigung ist allerdings vor Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 14.7.2005 und somit vor Rechtshängigkeit (§ 253 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 261 Abs. 1 ZPO) eingetreten, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 12; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 91 a Rn. 36), der sich der Senat anschließt, eine Erledigung des Antrags in der Hauptsache auf einseitige Erklärung der Antragstellerin nicht ausgesprochen werden kann.
  • OLG Köln, 10.09.2003 - 2 W 85/03

    Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung als Antragsrücknahme;

    Auszug aus OLG München, 07.09.2005 - 34 Sch 23/05
    Nach Auffassung des Senats erscheint es daher vor dem Hintergrund dieser offen zutage tretenden Interessenlage gerechtfertigt, die Erledigungserklärung der Antragstellerin im Sinne einer Antragsrücknahme verbunden mit einem Antrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO auszulegen (so auch OLG Köln OLG-Report 2004, 79; Zöller/ Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 91a Rn. 42).
  • OLG Köln, 03.06.2004 - 7 U 184/03

    Schutzbereich der verletzten Amtspflicht bei unrichtiger Auskunft einer Gemeinde

    Auszug aus OLG München, 07.09.2005 - 34 Sch 23/05
    Der grundsätzlich auch für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen anwendbare Rechtsgedanke, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss (vgl. § 788 Abs. 1 ZPO und § 91 ZPO; Beschluss des Senats vom 14.3.2005, 34 Sch 003/05 sowie OLG Düsseldorf OLG-Report 2004, 326), führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 8/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung kann in eine Klagerücknahme umgedeutet werden, wenn dies dem wahren Willen der Partei entspricht (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zu ZPO; 5. Aufl., 2016, § 269 Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2005 - 11 WF 698/05, juris; OLG Köln, Beschluss v. 10.9.2003 - 2 W 85/03; juris; OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 23/05, Rn. 5, juris).
  • OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über künftig fällig werdende

    Hat der Schuldner eine sofort fällige Teilschuld aus einem Schiedsspruch nicht erfüllt, kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ohne Kostenrisiko sogleich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Ganzen auch hinsichtlich solcher Positionen beantragen, die unter einer Befristung stehen (vgl. Senat vom 7.9.2005, 34 Sch 023/05).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Kostenrisiko voreilig gestellter

    Die Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahren setzt über die allgemeinen Antragserfordernisse hinaus kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Besorgnis der Nichterfüllung voraus; der Gläubiger hat vielmehr mit Erlass des Schiedsspruchs einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Schuldner (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1060 ZPO; MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8 zu § 1060 ZPO; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 8 Sch 1/09; OLG München, Beschluss vom 01.02.2008, Az.: 34 Sch 18/07 sowie Beschluss vom 07.09.2005, Az.: 34 Sch 23/05, jeweils zitiert nach juris).

    Zwar gilt auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss (OLG München, Beschluss vom 07.09.2005, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2003, Az.: 26 Sch 7/03, für den Fall einer Antragstellung vor Ablauf einer dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist), jedoch führt auch diese Maßgabe im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 26 SchH 15/09
    Der grundsätzlich auch für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen anzuwendende, aus §§ 788 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO herzuleitende Rechtsgedanke, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 326; OLG München, OLGR 2006, 163) führt hier zu keiner anderen Beurteilung der Kostenverteilung.
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