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   OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 14/06   

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https://dejure.org/2007,16027
OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 14/06 (https://dejure.org/2007,16027)
OLG München, Entscheidung vom 10.01.2007 - 34 SchH 14/06 (https://dejure.org/2007,16027)
OLG München, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - 34 SchH 14/06 (https://dejure.org/2007,16027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Schiedsvereinbarung: - Einrede des Schiedsvertrags Sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 1032 Abs. 1; ; ZPO § 1032 Abs. 2; ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1032 Abs. 1, Abs. 2 § 1062 Abs. 1 Nr. 2
    Kein Feststellungsantrag zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach Schiedseinrede im staatlichem Gerichtsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Feststellungsantrag trotz Schiedseinrede?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstelle staatlicher Gerichte; Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens neben dem Streit der Verfahrensbeteiligten über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ...

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der

    Darauf, ob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht bereits erhoben worden ist, kommt es nicht an (Ergänzung zu Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 014/06).

    Zum einen kann der Beklagte vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 14/06 = OLG-Report 2006, 188; BayObLG vom 7.10.2002, 4 Z SchH 8/02 = SchiedsVZ 2003, 188; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 3).

  • OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11

    Schiedsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach §

    15 Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.
  • OLG München, 05.06.2007 - 34 SchH 2/07

    Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens: Streitwert?

    Vielmehr geht es nur um eine Vorfrage, so dass der Senat den Ansatz eines Bruchteils des Hauptsachestreitwerts, hier rund eines Drittels, für angemessen erachtet (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1063 Rn. 5; Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 014/06).
  • OLG Köln, 09.03.2010 - 19 Sch 2/10
    Hierdurch würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gefördert, der durch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht wirkungsvoll begegnet werden kann (OLG Koblenz OLGR 2000, 4; BayObLGZ 2002, 324 ff.; OLGR München 2007, 188; Geimer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 1032 Rn. 23; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 23 SchH 16/11

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO

    Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188 ; OLG München, OLGR 2007, 188;OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 ; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262 ;Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.§ 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.
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