Rechtsprechung
OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 14/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)
Schiedsvereinbarung: - Einrede des Schiedsvertrags Sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
- Judicialis
ZPO § 1032 Abs. 1; ; ZPO § 1032 Abs. 2; ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 1032 Abs. 1, Abs. 2 § 1062 Abs. 1 Nr. 2
Kein Feststellungsantrag zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach Schiedseinrede im staatlichem Gerichtsverfahren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Feststellungsantrag trotz Schiedseinrede?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstelle staatlicher Gerichte; Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens neben dem Streit der Verfahrensbeteiligten über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ...
Wird zitiert von ... (5)
- OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11
Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der …
Darauf, ob die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht bereits erhoben worden ist, kommt es nicht an (Ergänzung zu Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 014/06).Zum einen kann der Beklagte vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 14/06 = OLG-Report 2006, 188; BayObLG vom 7.10.2002, 4 Z SchH 8/02 = SchiedsVZ 2003, 188;… MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 3).
- OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
Schiedsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach § …
15 Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262;… Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15;… Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 1032 Rz. 5;… Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht. - OLG München, 05.06.2007 - 34 SchH 2/07
Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens: Streitwert?
Vielmehr geht es nur um eine Vorfrage, so dass der Senat den Ansatz eines Bruchteils des Hauptsachestreitwerts, hier rund eines Drittels, für angemessen erachtet (…vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1063 Rn. 5; Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 014/06). - OLG Köln, 09.03.2010 - 19 Sch 2/10 Hierdurch würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gefördert, der durch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht wirkungsvoll begegnet werden kann (OLG Koblenz OLGR 2000, 4; BayObLGZ 2002, 324 ff.; OLGR München 2007, 188;… Geimer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 1032 Rn. 23;… Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 5).
- OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 23 SchH 16/11
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO …
Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188 ; OLG München, OLGR 2007, 188;OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 ; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262 ;…Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15;… Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.§ 1032 Rz. 5;… Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.