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   OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15   

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OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15 (https://dejure.org/2016,43460)
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2016 - 34 SchH 14/15 (https://dejure.org/2016,43460)
OLG München, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - 34 SchH 14/15 (https://dejure.org/2016,43460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft.

    Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401 mit 411).

    Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt, denn das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris).

    Dass der Senat aus seiner objektivierten Sicht daraus andere Schlüsse als der Antragsteller gezogen hat, verletzt dessen Gehörsanspruch nicht, denn aus dem Anspruch folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris).

  • OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat in dem vorausgegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) mit Beschluss vom 25.2.2015 zurückgewiesen.

    In dem einheitlich unter dem Az. 34 SchH 14/15 geführten Verfahren hat der Antragsteller in Reaktion auf die richterliche Eingangsverfügung nebst vorläufigem Hinweis vom 7.12.2015 (Bl. 29 d. A.) sowie wegen der richterlichen Behandlung seiner Eingaben im vorangegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) und in Reaktion auf die Senatsbeschlüsse vom 18.1.2016 (Bl. 44/47 d. A.) und 22.2.2016 (Bl. 116/121 d. A.) am 10.3.2016 jeweils die befassten Richter wiederum wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

    Der Antragsteller setzt sein in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 bislang zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I.1.

  • BVerfG, 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Einholung

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt nicht, dass das Gericht eine von einer Partei angeregte oder beantragte, aus Rechtsgründen aber nicht erhebliche Aufklärung zu betreiben hätte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht beeinträchtigt, denn er besagt nicht, dass das Gericht einem aus Rechtsgründen nicht erheblichen Beweisangebot nachzugehen habe (BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 145/10

    Erforderlichkeit der ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris).

    Dass der Senat aus seiner objektivierten Sicht daraus andere Schlüsse als der Antragsteller gezogen hat, verletzt dessen Gehörsanspruch nicht, denn aus dem Anspruch folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung "konkurrierende" Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen.

    Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung "konkurrierende" Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen.

  • BVerfG, 14.09.2010 - 2 BvR 2638/09

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch abweichende Würdigung einer Zeugenaussage

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt nicht, dass das Gericht eine von einer Partei angeregte oder beantragte, aus Rechtsgründen aber nicht erhebliche Aufklärung zu betreiben hätte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht beeinträchtigt, denn er besagt nicht, dass das Gericht einem aus Rechtsgründen nicht erheblichen Beweisangebot nachzugehen habe (BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung "konkurrierende" Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen.

    Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung "konkurrierende" Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden seien, ist die Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan.

    Nach dem Gesetz (vgl. § 313 Abs. 2 und 3 ZPO) sind die Gerichte weder gehalten, den Sachverhalt vollständig und mit den Worten der Parteien wiederzugeben, noch verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182/187 f.; 86, 133/145 f.).

  • BGH, 22.10.2015 - VI ZR 25/14

    Zulässigkeit eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Durchbrechung der

    Auszug aus OLG München, 28.10.2016 - 34 SchH 14/15
    Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10

    Unanfechtbarkeit der Anhörungsrüge

  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 16/06

    Präklusion der Gründe zur Ablehnung eines Schiedsrichters

  • BVerfG, 04.04.1998 - 1 BvR 968/97

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Eingriff in das Vermögen als Ganzes

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

  • BGH, 21.02.2008 - IX ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

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Rechtsprechung
   OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15   

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https://dejure.org/2016,30394
OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15 (https://dejure.org/2016,30394)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - 34 SchH 14/15 (https://dejure.org/2016,30394)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 2016 - 34 SchH 14/15 (https://dejure.org/2016,30394)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichers

  • rewis.io

    Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gestaltung der Beweisaufnahme als Ablehnungsgrund?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 157
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat mit Beschluss vom 25.2.2015 (34 SchH 21/13) zurückgewiesen.

    in komprimierter Form dargestellt - im Verfahren 34 SchH 21/13 zum Ausdruck gekommen ist und mit dem wiederholten Anbringen eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter(innen) des erkennenden Senats wegen einer aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften Gerichtsentscheidung unter Wiederholung der geltend gemachten Gründe und Bezeichnung ihrer aus der ergangenen Entscheidung ersichtlichen Behandlung als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund seine Fortsetzung findet, ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn seinen Anträgen nicht entsprochen und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretation nicht geteilt wird.

  • OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Dem bereits am 5.9.2012 beim Oberlandesgericht München gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der drei Schiedsrichter durch den Schiedskläger hatte der Senat mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris) nicht stattgegeben.

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris Rn. 44).

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.
  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Eine auf die Behauptung, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden zu sein, gestützte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist deshalb nicht statthaft (BVerfG vom 26.4.2011, 2 BvR 597/11, juris; BGH vom 10.2.2012, V ZR 8/10, juris; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430).
  • VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Eine auf die Behauptung, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden zu sein, gestützte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist deshalb nicht statthaft (BVerfG vom 26.4.2011, 2 BvR 597/11, juris; BGH vom 10.2.2012, V ZR 8/10, juris; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 8/10

    Unanfechtbarkeit der Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Eine auf die Behauptung, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden zu sein, gestützte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist deshalb nicht statthaft (BVerfG vom 26.4.2011, 2 BvR 597/11, juris; BGH vom 10.2.2012, V ZR 8/10, juris; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11

    Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    a) Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters; diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer § 1036 Rn. 10; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1036 Rn. 4).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 96, 189/203; BayVerfGHE 59, 232/238).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15
    Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.
  • OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16

    Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Verfahrensführung

    Die mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 beim Oberlandesgericht gestellten weiteren Anträge, die Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 14/15 mit Beschluss vom 22.9.2016 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen.

    Die deswegen bei Gericht mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 14/15 am 22.9.2016 zurückgewiesen.

    Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I. 2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und außerdem aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise.

    Dass der Inhalt des Beweisbeschlusses selbst aus objektivierter Sicht Befangenheit nicht besorgen lässt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) ausgesprochen.

    Dass er damit aber nur seine abweichende Einschätzung darüber, was als unstreitig oder streitig zu behandeln sei und wie Beweis erhoben werden müsse, nicht aber Parteilichkeit der Schiedsrichter dargetan hat, ist bereits aus Anlass des wegen der Beweisanordnung gestellten gerichtlichen Antrags mit Beschluss vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) entschieden.

    ee) Da weder die hier vorgetragenen Umstände geeignet sind, den Befangenheitsantrag zu begründen, noch das in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 behandelte Vorbringen für die dortigen Ablehnungsgesuche Hinweise auf Parteilichkeit oder fehlende Unabhängigkeit der Schiedsrichter gaben, ist auch aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Befangenheit der Schiedsrichter nicht zu besorgen.

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