Weitere Entscheidung unten: OLG München, 30.10.2013

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   OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12   

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OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,16367)
OLG München, Entscheidung vom 10.07.2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,16367)
OLG München, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,16367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur (hier: unbegründeten) Ablehnung von Schiedsrichtern namentlich wegen persönlicher Verflechtungen mit Vertretern der Schiedsparteien und Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    ZPO §§ 1036 Abs 1, 1036 Abs 2, 1037 Abs 2 S 1, 1037 Abs 3 S 1, 1062 Abs 1 Nr 1
    Ablehnung von Schiedsrichtern; persönliche Verflechtung mit Parteivertretern; Offenlegungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    K
    Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verflechtungen mit Parteivertretern: Schiedsrichter befangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinsame Kanzlei kein Befangenheitsgrund! (IBR 2013, 579)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 07.07.2010 - 20 SchH 2/10

    Befangenheit des Schiedsrichters: Beachtung der für Richter geltenden Gebote und

    Auszug aus OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12
    Eine Freundschaft oder sonstige nahe Beziehung der Schiedsrichter untereinander oder zu einem Bevollmächtigten einer Partei bildet in der Regel keinen Ablehnungsgrund (vgl. z. B. KG SchiedsVZ 2010, 225/226; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1036 Rn. 11; Musielak/Voit § 1036 Rn. 8).

    Auch wenn man dies bejaht, sind persönliche Beziehungen zu den Verfahrensvertretern der Parteien nicht ohne weiteres anzugeben (vgl. KG SchiedsVZ 2010, 225; Musielak/Voit aaO.; a. A. wohl OLG Frankfurt NJW 2008, 1325 bei Mietverhältnis und besonderer Nähe).

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 67/87

    Zahlung der Maklerprovision an einen Dritten - Treuwidriges Verschweigen bei

    Auszug aus OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12
    Dagegen lässt sich aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1988, 1529) nichts herleiten.
  • OLG Frankfurt, 10.01.2008 - 26 Sch 21/07

    Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter: Beginn der Antragsfrist;

    Auszug aus OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12
    Auch wenn man dies bejaht, sind persönliche Beziehungen zu den Verfahrensvertretern der Parteien nicht ohne weiteres anzugeben (vgl. KG SchiedsVZ 2010, 225; Musielak/Voit aaO.; a. A. wohl OLG Frankfurt NJW 2008, 1325 bei Mietverhältnis und besonderer Nähe).
  • OLG München, 17.08.2010 - 34 SchH 8/10

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12
    Der Senat bestimmt diesen in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung sämtliche Richter betrifft (vgl. dazu bereits Senat vom 17.8.2010, 34 SchH 8/10), so dass der angemessene Streitwert nahe dem Hauptsachewert liegt.
  • OLG München, 29.02.2012 - 34 SchH 6/11

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Zuständigkeitskonzentration für Schiedssachen in

    Auszug aus OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12
    Der Antragsteller stellte am 16.5.2011 beim Oberlandesgericht München den Antrag, festzustellen, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht für das Verfahren nicht mehr zuständig sei (Az. 34 SchH 6/11).
  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 46/18

    Verletzung der Offenbarungspflicht eines Schiedsrichters oder eines

    Dabei darf ein Umstand, der für sich genommen die Ablehnung des Schiedsrichters oder Sachverständigen wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands zur Ablehnung des Schiedsrichters oder des Sachverständigen führen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 2008, 1325, 1326 [juris Rn. 6]; KG Berlin, SchiedsVZ 2010, 225, 227 [juris Rn. 20]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - I-8 SchH 1/11, juris Rn. 21 f.; OLG München, NJOZ 2014, 1779, 1781 [juris Rn. 69 f.]; im Ergebnis ebenso OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 138 [juris Rn. 39 f.]; vgl. auch BGH, SchiedsVZ 2017, 317 Rn. 46 f. und 49; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1036 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1036 Rn. 25; Lachmann aaO Rn. 1043; Froitzmann aaO S. 164; einen Ablehnungsgrund bei Verletzung der Offenbarungspflicht im Regelfall bejahend: OLG Karlsruhe Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 Sch 1/06, juris Rn. 5; Matusche-Beckmann/Spohnheimer in Festschrift von Hoffmann, 2011, S. 1029, 1032).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Denn wer eine Offenlegung unterlässt, zu der er sich aus jedenfalls (wie hier) noch vertretbaren Gründen nicht verpflichtet fühlte, erregt damit bei einer ruhigen und besonnenen Partei noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit (OLG München, NJOZ 2014, 1779, 1781).
  • OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15

    Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der

    Dem bereits am 5.9.2012 beim Oberlandesgericht München gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der drei Schiedsrichter durch den Schiedskläger hatte der Senat mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris) nicht stattgegeben.

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris Rn. 44).

  • OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

    Mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12 bei juris) wies der Senat den Antrag zurück.

    cc) Das Verfahren SchH 6/11 war anhängig vom 23.5.2011 bis zum 29.2.2012, das Verfahren 34 SchH 8/12 vom 5.9.2012 bis zum 10.7.2013.

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Denn wer eine Offenlegung unterlässt, zu der er sich aus jedenfalls (wie hier) noch vertretbaren Gründen nicht verpflichtet fühlte, erregt damit bei einer ruhigen und besonnenen Partei noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit (OLG München, NJOZ 2014, 1779, 1781).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2018 - 10 Sch 12/13

    Befangenheit bei Verletzung der Offenbarungspflicht im Schiedsverfahren

    Inwieweit die fehlende Offenlegung von Umständen, die für sich genommen nicht als Ablehnungsgrund ausreichen, aber als nicht ganz harmlos hätten offengelegt werden müssen, einen eigenen Ablehnungsgrund schaffen kann, ist Frage des Einzelfalls und insbesondere vom Gewicht der nicht offengelegten Umstände abhängig (im Regelfall verneinend: Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 1036 Rn. 9 a.E.; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1036 Rn. 3; bei eindeutig ungeeigneten Umständen oder zweifelhafter Offenlegungspflicht verneinend: OLG München, Beschl. v. 10.07.2013 - 34 SchH 8/12, juris Rn. 69; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134, 137 f.; im Regelfall bejahend - allerdings unter erhöhten Anforderungen an das Bestehen einer Offenlegungspflicht: MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 25; BeckOK-ZPO/Vorwerk/Wolf/Eslami, 28. Ed., § 1036 Rn. 19; vgl. auch Senat, Beschl. v. 14.07.2006 - 10 Sch 1/06, juris Rn. 5; einen eigenen Ablehnungsgrund sogar generell verneinend: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1036 Rn. 69, vgl. auch IBA-Guidelines Teil II Ziff. 5, wo ausschließlich auf die nicht offengelegten Umstände abgestellt wird).
  • OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16

    Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Verfahrensführung

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris Rn. 44).
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Rechtsprechung
   OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12   

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https://dejure.org/2013,31307
OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,31307)
OLG München, Entscheidung vom 30.10.2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,31307)
OLG München, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,31307)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Gehörverletzung Richterablehnung

  • rechtsportal.de

    Umfang des rechtlichen Gehörs im verfahren vor dem Schiedsgericht

  • ibr-online

    Schiedwesen - Präklusionsvorschriften: Hinweispflichten des Schiedsgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 322
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12
    Es müssen die einzelnen Umstände dargelegt werden, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei der Gehörsverstoß ergibt (vgl. BGH NJW 2009, 1609).

    Das bedeutet, dass das Gericht Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (vgl. BGH NJW 2009, 1609 m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 47/06

    Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12
    § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinaus und beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2008, 2126).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2006 - 26 SchH 1/06

    Schiedsverfahren: Ausschließung vom Schiedsrichteramt und Beginn der

    Auszug aus OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12
    Der Senat hat dargelegt, dass er die Ausschlussfrist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 2; vgl. auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 329/331) des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO als nicht eingehalten ansieht und deswegen die vom Antragsteller nun in seiner Anhörungsrüge aufgezählten Argumente nicht zu prüfen sind.
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